Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 13 vom 9.4.2003 Seite 325 bis 348
Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 41.72.00 v. 17.12.2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 41.72.00 v. 17.12.2002
78321
Durchführung der Verordnung
über Geflügelfleischkontrolleure
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 41.72.00
v. 17.12.2002
Aufgrund
§ 6 der Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure – GFlKV – vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 17 des
Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 1045) und § 2
Abs. 2 Nr. 4 der
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird folgende
Verwaltungsvorschrift erlassen:
2
Voraussetzungen für die Tätigkeit als
Geflügelfleischkontrolleur/Geflügelkontrolleurin
Als
Geflügelfleischkontrolleur/Geflügelfleischkontrolleurin darf nur tätig werden,
wer
2.1 an einem
von der Kreisordnungsbehörde veranstalteten Lehrgang teilgenommen,
2.2 die
Eignungsprüfung für Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen
bestanden hat und
2.3 von der
nach § 17 Abs. l GF1HG zuständigen Behörde beauftragt ist.
3 Zulassung
zum Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen
3.1 Einen
Antrag auf Zulassung zum Lehrgang können nur Personen stellen, die mindestens
18 Jahre alt sind. Der Antrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten.
3.2 Dem
Antrag sind beizufügen:
3.2.1 ein
handgeschriebener kurzer Lebenslauf mit Angabe der bisherigen Tätigkeiten,
3.2.2 ein
amtlicher Nachweis im Sinne des § 3 Abs. l GF1KV, dass der Bewerber/die Bewerberin
körperlich, gesundheitlich und geistig für die Tätigkeit als
Geflügelfleischkontrolleur/Geflügelfleischkontrolleurin geeignet ist,
3.2.3 ein
amtliches Führungszeugnis,
3.2.4 der
Nachweis, dass der Bewerber/die Bewerberin mindestens den erfolgreichen
Abschluss einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss
erreicht hat.
3.3 Die
Kreisordnungsbehörde hat zu prüfen,
3.3. l ob
die unter Nr. 3.2 geforderten Nachweise den Anforderungen entsprechen,
3.3.2 ob der
Bewerber/die Bewerberin eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 GFlKV ausübt,
durch die Krankheitserreger auf Geflügelfleisch übertragen werden können.
3.4 Ergeben
sich bei der Prüfung nach Nummer 3.3 keine Hinderungsgründe, lässt die
Kreisordnungsbehörde den Bewerber/die Bewerberin im Rahmen des Bedarfs zum
Lehrgang zu.
4.
Durchführung der Lehrgänge 1
Durchführung des
Lehrgangs
1.14.1
Die
Lehrgänge sindDer
Lehrgang für die
Ausbildung zum Geflügelfleischkontrolleur/zur Geflügelfleischkontrolleurin ist von der
Kreisordnungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 GF1KV in drei
Abschnitten durchzuführen. Dabei sind den
Lehrgangsteilnehmern/Lehrgangsteilnehmerinnen die erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Anlage.1 zu
vermitteln.
1.2
Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV vorgesehenen praktischen
Lehrgangsabschnitte (Einweisung in den Arbeitsablauf / Einweisung in die Untersuchungstätigkeit)
sind in einem Geflügelschlachtbetrieb durchzuführen.
4.21.3
Die Bestimmung der Ausbildungsstätten für die drei Lehrgangsabschnitte nach § 4
Abs. 1 Nummern 1 bis 2 3 GFlKV durch die Kreisordnungsbehörde bedarf
der Zustimmung der Bezirksregierungen.
Zur
Vermittlung der fach- und berufskundlichen Kenntnisse (Lehrgangsabschnitt nach
§ 4 Abs. l Nr. 2 GF1KV) werden an der Tierärztlichen Hochschule Hannover, an
der Bayer. Landesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Oberschleißheim und an
der Staatlichen Bayer. Veterinäruntersuchungsanstalt in Nürnberg regelmäßig
Lehrgänge durchgeführt.
4.31.4
Mit Zustimmung der Bezirksregierung können in einem anderen Bundesland
abgeleistete Lehrgänge oder Lehrgangsabschnitte anerkannt werden.
Für den an
den in Nummer 4.2 genannten Ausbildungsstätten in Hannover, Oberschleißheim und
Nürnberg durchgeführten Lehrgangsabschnitt gilt diese Zustimmung allgemein als
erteilt.
4.4 Die nach §
4 Abs. l Nr. l und Nr. 3 GF1KV vorgesehenen Lehrgangsabschnitte (Einweisung in
den Arbeitsablauf/Einweisung in die Untersuchungstätigkeit) können
4.4.2
teilweise in einem Geflügelschlachtbetrieb und teilweise in einer
Eingangsstelle durchgeführt werden. Dabei darf die Einweisungszeit in einer
Eingangsstelle die Hälfte der für den jeweiligen Lehrgangsabschnitt
vorgesehenen Zeit nicht übersteigen.
4.51.5
Für jeden Lehrgangsabschnitt ist von der Kreisordnungsbehörde ein
Lehrgangsleiter / eine Lehrgangsleiterin zu bestellen. Die Lehrgangsleiter des an den
in Nummer 4.2 genannten Ausbildungsstätten in Hannover, Oberschleißheim und
Nürnberg durchzuführenden Lehrgangsabschnittes gelten als bestellt. Ein
Lehrgangsleiter / eine Lehrgangsleiterin kann gleichzeitig für mehrere
Lehrgangsabschnitte als Lehrgangsleiter / Lehrgangsleiterin bestellt werden.
4.61.6
Zum Lehrgangsleiter / zur Lehrgangsleiterin für die Lehrgangsabschnitte nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV ist ein amtlicher Tierarzt / eine amtliche
Tierärztin im Sinne des § 2 Nr. 10 GFlHG zu bestellen.
4.71.7
Die Bestellung von Lehrgangsleitern / Lehrgangsleiterinnen bedarf der
Zustimmung der Bezirksregierung.
4.81.8
Nach Beendigung der Lehrgangsabschnitte haben die Lehrgangsleiter /
Lehrgangsleiterinnen die Dauer der Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme des
Lehrgangsteilnehmers / der Lehrgangsteilnehmerin an den
Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe der durchgeführten Lehrgangsabschnitte
zu bescheinigen und die Bescheinigung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden.
Der Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsteilnehmerin erhält eine Abschrift.
4.91.9
Nach Beendigung des letzten Lehrgangsabschnittes leitet die
Kreisordnungsbehörde die Bescheinigungen für jeden Teilnehmer / jede Teilnehmerin
dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu, der/die nach
Prüfung dieser Unterlagen dafür sorgt, dass die Prüfung unverzüglich
durchgeführt wird.
1.10
Alle entstehenden Kosten
sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie nicht von der
Antragstellerin /
dem Antragsteller zu
übernehmen sind.
2
Lehrgangsdauer und –inhalt
2.1
Die Dauer der
theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 450
Unterrichtsstunden a
45 Minuten. Von den 450 Unterrichtsstunden
sind für die praktischen Lehrgangsabschnitte gemäß § 4 Abs. 1
Nrn. 1 und 3 GFlKV 300 und für den theoretischen Lehrgangsabschnitt gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2
GFlKV 150 Stunden vorzusehen.
2.2
Der theoretische Unterricht zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen
Kenntnisse ist vorzusehen für folgende
Themen:
2.2.1
Die für die Ausübung der
in § 1 GFlKV genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften: 15 Stunden
2.2.2
Anatomische,
pathologische, parasitilogische und physiologische Grundlagen für die in § 1 GFlKV genannten
Tätigkeiten: 65 Stunden
2.2.3
Schlacht-, Fleisch-,
Betriebs- und Personalhygiene: 50 Stunden
2.2.4
Betäubungs- und
Schlachtmethoden: 5 Stunden
2.2.5
Stichprobenverfahren und
Rückstandsuntersuchungen: 5 Stunden
2.2.6
Zubereiten und Behandeln
von Fleisch: 10
Stunden
2.2.7
Die unter den Nummern
2.2.1 bis 2.2.6 aufgeführten Stunden können graduell variieren, wobei die
Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.
2.3
Für die praktischen Lehrgangsabschnitte
sind folgende Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln:
2.3.1
Einweisung in den
Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb
2.3.1.1
Die Lehrgangsteilnehmer
/ Lehrgangsteilnehmerinnen
sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der
Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV – in der Fassung vom 21. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch Artikel 3 und 3 a der Verordnung vom 14.
März 2002 (BGBl. I S. 1081) eingehend über die Einrichtungen von
Geflügelschlachtbetrieben zu unterweisen.
2.3.1.2
Der Ablauf der
Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügels bis zum Versand ist ausführlich
zu demonstrieren. Dabei sind die Einrichtungen zur Beseitigung von untauglichem
Geflügelfleisch, von Abfällen und Abwässern sowie die Einrichtungen zur
Reinigung und Desinfektion angemessen zu berücksichtigen.
2.3.1.3
Betriebe, die Geflügel
halten oder erzeugen, sind in die Einweisung in einem für die Tätigkeit der
Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen erforderlichen
Umfang einzubeziehen.
2.3.1.4
Die Einweisungen sollen
sich ferner auf alle Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2 Nr. 1 GFlHG erstrecken.
2.3.2
Einweisung in die
Untersuchungstätigkeit
2.3.2.1
Der Lehrgangsteilnehmer
/ die Lehrgangsteilnehmerin ist
unter Zugrundelegung der Vorschriften der GFlHV in die praktische Tätigkeit des
Geflügelfleischkontrolleurs / der Geflügelfleischkontrolleurin einzuweisen. Dabei
sind die Tätigkeiten bei der Untersuchung des Schlachtgeflügels und des
Geflügelfleisches sowie bei der Überwachung der Einhaltung der
Hygienevorschriften zu berücksichtigen.
2.3.2.2
Die Durchführung der
Kennzeichnung von Geflügelfleisch ist in die Unterweisung einzubeziehen.
3
5
Durchführung der EignungsprüfungPrüfung
5.1 3.1
Die Eignungsprüfung ist vor einem von der Bezirksregierung bestellten
Prüfungsausschuss abzulegen. Für jeden Regierungsbezirk ist mindestens ein Prüfungsausschuss
zu bestellen.
5.23.2
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
5.2.13.2.1 Ein
Veterinärdezernent / eine Veterinärdezernentin der Bezirksregierung als
Vorsitzender / Vorsitzende,
5.2.23.2.2 ein
Lehrgangsleiter / eine Lehrgangsleiterin,
5.2.33.2.3 ein weiterer
Tierarzt / eine weitere Tierärztin.
5.33.3
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Termin und Ort der Prüfung
fest.
5.43.4
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die theoretischen und
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um die in § 1 Abs. 2 GFlKV genannten
Tätigkeiten als Geflügelfleischkontrolleur / Geflügelfleischkontrolleurin
durchführen zu können.
5.5 3.5
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil.
5.5.1 3.5.1
Der theoretische Teil umfasst folgende Gebiete:
5.5.1.13.5.1.1 Grundkenntnisse der
Anatomie und Physiologie des Geflügels,
5.5.1.23.5.1.2 Grundkenntnisse
der Krankheiten des Geflügels,
5.5.1.33.5.1.3 Grundkenntnisse
der pathologischen Anatomie des Geflügels,
5.5.1.43.5.1.4 Grundkenntnisse
der Hygiene, insbesondere der Betriebshygiene,
5.5.1.53.5.1.5
Geflügelschlachtmethoden,
5.5.1.63.5.1.6 Zubereitung,
Aufmachung und Transport des Geflügelfleisches,
5.5.1.73.5.1.7 Kenntnis der für die
Ausübung der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur /
Geflügelfleischkontrolleurin geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
5.5.23.5.2
Der praktische Teil umfasst folgende Gebiete:
5.5.2.13.5.2.1 Untersuchung und
Beurteilung von Schlachtgeflügel,
5.5.2.3.5.2.2 Untersuchung und
Beurteilung von geschlachtetem Geflügel,
5.5.2.33.5.2.3 Bestimmung der
Geflügelart anhand typischer Körperteile,
5.5.2.43.5.2.4 Bestimmung und
Erläuterung mehrerer veränderter Teile von geschlachtetem Geflügel,
5.5.2.53.5.2.5
Geflügelfleischuntersuchung am Fließband.
53.6
Das Ergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder des
Prüfungsausschusses festgestellt. An der Beratung kann der jeweils zuständige
Amtstierarzt / die jeweils zuständige Amtstierärztin teilnehmen. Der
Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit.
53.7
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand,
Verlauf und Ergebnis der Prüfung sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten
hervorgehen.
53.8
Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis
für Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen nach dem
Muster der Anlage.
5.3.9
Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung hat der/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses einen entsprechenden Vermerk in die Bescheinigungen nach
Nummer 1.8 aufzunehmen.
53.10
Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung darf die Wiederholung der Prüfung ohne
erneute Ableistung des Lehrganges für Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen
nur vor dem Prüfungsausschuss erfolgen, der die erste Prüfung abgenommen hat,
und frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung. Die Wiederholung
der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von einer Wiederholung des
Lehrgangs oder eines Lehrgangsabschnittes abhängig gemacht werden.
6 4
Nachprüfung
Für
die Nachprüfung gelten die Vorschriften und Hinweise unter Nummer 5 sinngemäß.
Das Nichtbestehen der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsnachweis zu vermerken.
7 5
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge
75.1
Nach § 4 Abs. 3 GFlKV haben Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen mindestens alle drei Jahre an einem
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
75.2
Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sind von der Kreisordnungsbehörde
durchzuführen; die Bezirksregierung richtet solche Lehrgänge ein.
75.3
Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sollen sich in der Regel über
einen Zeitraum von zwei Tagen erstrecken.
75.4
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des
theoretischen und praktischen Wissens der Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen.
Bei den Lehrgängen sind darüber hinaus zu behandeln:
75.4.1 neue Erkenntnisse
auf dem Gebiet der Geflügelkrankheitslehre,
75.4.2 neue
technologische Entwicklungen bei der Schlachtung sowie bei der Kühlung,
Verpackung und Verarbeitung von Geflügelfleisch,
75.4.3 Änderungen von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
75.5
Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist vom Lehrgangsleiter / von der Lehrgangsleiterin
auf der Rückseite des Befähigungsnachweises für Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen zu bescheinigen.
8 6
Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
86.1
Für das Erlöschen und den Wiedererwerb des Befähigungsnachweises gelten die
Vorschriften des § 5 GFIKV.
86.2
Die Bezirksregierung kann aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Halbsatz GFlKV die Dauer des Lehrganges höchstens auf die Hälfte der Gesamtdauer
abkürzen; die Kürzung darf sich nicht auf den Lehrgangsabschnitt nach § 4 Abs.
1 Nr. 2 GFlKV beziehen.
9 7
Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln in der Tätigkeit von
Geflügelfleischkontrolleuren / Geflügelfleischkontrolleurinnen
97.1
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GFlKV kann die Kreisordnungsbehörde eine Nachprüfung
anordnen. Die Voraussetzungen für diese Anordnung sind im Einzelnen nicht
festgelegt. Sinn der Nachprüfung ist es, zu gewährleisten, dass die
Vorschriften des Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen von Geflügelfleischkontrolleuren
/ Geflügelfleischkontrolleurinnen durchgeführt werden, die die für ihre
Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und
Fertigkeiten besitzen. Nach dem auch insoweit anzuwendenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung einer Nachprüfung auf Fälle
schwerwiegender Mängel zu beschränken.
97.2
Werden bei der Tätigkeit eines Geflügelfleischkontrolleurs / einer
Geflügelfleischkontrolleurin kleinere Mängel festgestellt, so ist der
Geflügelfleischkontrolleur / die Geflügelfleischkontrolleurin durch den
amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin zu belehren.
97.3
Lassen festgestellte Mängel vermuten, dass der Geflügelfleischkontrolleur / die
Geflügelfleischkontrolleurin die für seine/ihre Tätigkeit erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht mehr in vollem Umfange
besitzt, soll die alsbaldige Teilnahme an einem Wiederholungs- und
Fortbildungslehrgang angeordnet werden. Die Tätigkeit dieses
Geflügelfleischkontrolleurs / dieser Geflügelfleischkontrolleurin ist besonders
zu überwachen.
97.4
Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einer
Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können, ist eine Nachprüfung
anzuordnen. Das gleiche gilt im Falle der Nummer 7.3, wenn auch die Teilnahme
an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nicht den erwarteten Erfolg
hatte. Bis zur Ablegung der angeordneten Nachprüfung ist die Tätigkeit dieses
Geflügelfleischkontrolleurs / dieser Geflügelfleischkontrolleurin besonders zu
überwachen, sofern er/sie nicht zunächst überhaupt von dieser Tätigkeit
auszuschließen ist. Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erlischt der
Befähigungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GFlKV.
10 8
Ermittlung des Bedarfs an Geflügelfleischkontrolleuren/Geflügelfleischkontrolleurinnen
Die
nach § 17 Abs. 1 GFlHG zuständigen Kreis- bzw. örtlichen Ordnungsbehörden
sollen den voraussichtlichen Bedarf neu auszubildender Geflügelfleischkontrolleure
/ Geflügelfleischkontrolleurinnen möglichst frühzeitig der Bezirksregierung
mitteilen, damit die Durchführung des Lehrgangsabschnittes nach § 4 Abs. 1 Nr.
2 GFlKV rechtzeitig geplant werden kann.
11 Kosten
Die im Zusammenhang mit der Ausbildung und Fortbildung
der Geflügelfleischkontrolleure/ Geflügelfleischkontrolleurinnen entstehenden
Kosten sind von der nach § 17 Abs. l GF1HG zuständigen Behörde zu tragen.
9
In-Kraft-Treten
Der
Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
29.1.1974 (SMBL. NRW. 78321) außer Kraft.
Anlage Nr. 1
zum RdErl. vom 29.1.1974
Richtlinien
für die Durchführung des Lehrganges für
Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen
l
Lehrgangsabschnitt I
- Einweisung
in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb und in einer
Eingangsstelle -
1.1
Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb.
1.1.1 Die Lehrgangsteilnehmer sind unter
Berücksichtigung der Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV
– in der Fassung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch
Artikel 3 und 3 a der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081) eingehend
über die Einrichtungen von Geflügelschlachtbetrieben zu unterweisen.
1.1.2 Der Ablauf der Tätigkeiten von der
Anlieferung des Geflügels bis zum Versand ist ausführlich zu demonstrieren.
Dabei sind die Einrichtungen zur Beseitigung von untauglichem Geflügelfleisch,
von Abfällen und Abwässern sowie die Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion angemessen zu berücksichtigen.
1.1.3 Betriebe, die Geflügel halten oder
erzeugen, sind in die Einweisung in einem für die Tätigkeit der Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen
erforderlichen Umfang einzubeziehen.
1.1.4 Die
Einweisung soll sich auch auf die Tätigkeiten bei der Verarbeitung von
Geflügelfleisch erstrecken, soweit dies für die Tätigkeiten der
Geflügelfleischkontrolleure/Geflügelfleischkontrolleurinnen bei den
Eingangsuntersuchungen von Bedeutung ist.
1.1.5 Die
Einweisungen sollen sich ferner auf alle Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2
Nr. l GFlHG erstrecken.
1.2
Einweisung in den Arbeitsablauf in einer Eingangsstelle.
Die
Lehrgangsteilnehmer sind in den Arbeitsablauf einer Eingangsstelle unter
Berücksichtigung aller Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügelfleisches
bis zur zollamtlichen Abfertigung einzuweisen.
2
Lehrgangsabschnitt II
Der
theoretische Unterricht zur Vermittlung der fach-und berufskundlichen
Kenntnisse -
2.1
Grundkenntnisse der Geflügelzucht und -haltung
2.2
Grundkenntnisse der Anatomie des Geflügels
2.3
Grundkenntnisse der Physiologie des Geflügels, insbesondere Gesundheitsmerkmale
bei Schlachtgeflügel
2.4
Grundkenntnisse der Geflügelkrankheitslehre, insbesondere Krankheitsmerkmale
bei Schlachtgeflügel
2.5
Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie des Geflügels einschließlich
Bestimmung und Erläuterung veränderter Teile von geschlachtetem Geflügel
2.6
Geflügelschlachtmethoden,
2.7
Untersuchung und Beurteilung von Schlachtgeflügel,
2.8
Untersuchung und Beurteilung von geschlachtetem Geflügel,
2.9
Bestimmung der verschiedenen Geflügelarten anhand typischer
Geflügelkörperteile,
2.10
Grundkenntnisse der Hygiene,
2.11
Betriebshygiene,
2.12
Zubereitung, Aufmachung, Verpackung, Transport von Geflügelfleisch unter
besonderer Berücksichtigung der Kühlung und Haltbarkeit des Geflügelfleisches,
2.13 Rechts-
und Verwaltungsvorschriften:
2.13.1
Geflügelfleischhygienegesetz, Geflügelfleischhygiene-Verordnung,
Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung.
2.13.2.
Ferner sind zu behandeln:
Tierschutzgesetz
einschl. Durchführungsvorschriften, Schlachtrecht einschl. Durchführungsvorschriften, Viehseuchengesetz,
Bundesseuchengesetz, Lebensmittelgesetz, Hygiene-Verordnung,
Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung, Handelsklassen-Verordnung,
Verwaltungskunde, Tarifrecht, Bundesangestelltentarif.
3
Lehrgangsabschnitt III
- Einweisung
in die Untersuchungstätigkeit -
3.1 Der
Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsteilnehmerin ist unter Zugrundelegung der
Vorschriften der GFlHV in die praktische Tätigkeit des
Geflügelfleischkontrolleurs/der Geflügelfleischkontrolleurin einzuweisen. Dabei
sind die Tätigkeiten bei der Untersuchung des Schlachtgeflügels und des
Geflügelfleisches, bei der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften sowie ggf.
auch die Tätigkeiten bei einer Eingangsstelle zu berücksichtigen.
3.2 Die
Durchführung der Kennzeichnung von Geflügelfleisch ist in die Unterweisung
einzubeziehen.
-
MBl. NRW. 2003 S. 326