Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 13 vom 9.4.2003 Seite 325 bis 348
Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.72.00 v. 16.12.2002 |
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Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.72.00 v. 16.12.2002
7830
Durchführung der Verordnung
über die fachlichen Anforderungen
an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige
nicht-tierärztliche Personal
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.72.00
v. 16.12.2002
Aufgrund
§ 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) und §
2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird folgende
Verwaltungsvorschrift erlassen:
l
Durchführung des Lehrgangs
1.1
Die theoretische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin
nach § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung wird für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf durchgeführt. Abweichend davon kann der Lehrgang nach Zustimmung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Benehmen mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen auch dezentral
durchgeführt werden.
1.2
Die praktische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin nach
§ 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung erfolgt in von der zuständigen
Kreisordnungsbehörde benannten Fleischlieferbetrieben Schlacht-, Zerlegungs- und
Verarbeitungsbetrieben sowie ggf. in einer Grenzkontrollstelle. Die
Koordination erfolgt ggf. über die Bezirksregierung.
1.3
Die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und/oder praktischen
Ausbildung an einer nach dortigem Landesrecht bestimmten Ausbildungsstätte
eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.
1.4
Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie
nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller zu übernehmen sind.
1.5
Grundsätzlich kann in Schlacht- bzw. Fleischlieferbetrieben ein Entgelt für die
Aufwendungen der praktischen Ausbildung von Fleischkontrolleuren/
Fleischkontrolleurinnen anderer Anstellungsbehörden erhoben werden, wenn der
amtliche Tierarzt/ die amtliche Tierärztin von der Kreisordnungsbehörde sowohl
mit den Aufgaben der amtlichen Untersuchung als auch mit der Überwachung der
Hygiene beauftragt ist. Der Betrag ist dann im Rahmen einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen der betreffenden Kreisordnungsbehörde, welcher der
Schlachthof bzw. Fleischlieferbetrieb angehört, und der Anstellungsbehörde des
Fleischkontrolleurs festzulegen und von der Anstellungsbehörde anzuweisen. Als
angemessen wird ein Betrag von 2.500,- DM bis 3.000,- DM 1.280,-- Euro bis 1.530,-- Euro angesehen.
2
Lehrgangsdauer und -inhalte
2.1
Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 600
Unterrichtsstunden à 45 Minuten.
2.2
Für die einzelnen theoretischen Ausbildungsabschnitte sind 400 von den 600
Unterrichtsstunden vorzusehen für folgende Themen:
2.2.1
Die für die Ausübung der in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten
Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: 20 Stunden.
2.2.2
Anatomische, pathologische, parasitologische und physiologische Grundlagen für
die in § l Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten einschließlich
der Trichinenuntersuchung: 160 Stunden.
2.2.3
Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 150 Stunden.
2.2.4
Betäubungs- und Schlachtmethoden: 5 15 Stunden.
2.2.5
Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 15 20 Stunden.
2.2.6
Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und
aus Drittländern einschließlich der Einfuhruntersuchung: 40 25 Stunden.
2.2.7
Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 10 Stunden.
2.2.8
Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.7 aufgeführten Stunden können graduell
variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.
2.3
Für den praktischen Ausbildungsabschnitt sind 200 Unterrichtsstunden
vorzusehen; dabei sind die in § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung
aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische
Ausbildung soll zwei Wochen vor Beginn und 3 Wochen im Anschluss des theoretischen
Ausbildungslehrgangs durchgeführt werden.
3
Prüfung
3.1
Die Prüfung des theoretischen Teils soll möglichst am Ort des theoretischen
Lehrgangs im Anschluss an die Ausbildung stattfinden.
3.2
Die Prüfung des praktischen Teils soll am Ort der praktischen Ausbildung oder
an einem von der zuständigen Bezirksregierung zu bestimmenden Ort stattfinden.
3.3
Der Prüfungsausschuss für den theoretischen Teil wird durch das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Dauer von
5 Jahren bestellt und auch einberufen. Ihm gehören an
- je drei Vertreter/Vertreterinnen von Kreisordnungsbehörden,
- zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bezirksregierungen und
- ein Vertreter/eine Vertreterin der theoretischen Ausbildungsstelle.
Aus
den Vertretern/Vertreterinnen der Bezirksregierungen ist der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieser/Diese führt die laufenden
Geschäfte des Prüfungsausschusses.
3.4
Der Prüfungsausschuss für den praktischen Teil wird durch die zuständige
Bezirksregierung bestellt und einberufen. Ihm gehören mindestens an
- zwei Vertreter/Vertreterinnen der Kreisordnungsbehörden und
- ein Vertreter/eine Vertreterin der Bezirksregierung, dem auch der Vorsitz des
Prüfungsausschusses obliegt.
3.5
Die Prüfungstätigkeiten für den theoretischen und praktischen Teil fallen unter
Nummer 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom
28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22.11.2001 (MBl. NRW. S. 1570). Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse wird eine Vergütung
je Prüfling gemäß der Nummer 2.3 Ziffer 4 a) i. V. m. Nummer 2.31 gezahlt. Die
Prüfungsvergütung wird entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Anteil der
theoretischen und praktischen Ausbildungsdauer (2/3 zu 1/3) für die
theoretische Prüfung auf 70,-- DM35,80 Euro und für die praktische Prüfung auf
36,--
DM18,40 Euro
je Prüfling festgelegt. Nach Nummer 3 der vorgenannten Richtlinien sind neben
der Prüfungsvergütung Reisekosten nach den geltenden Vorschriften zu zahlen.
3.6
Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber stellt bei der für ihre/seine
Anstellungsbehörde zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Zulassung zur
Prüfung.
Dem Antrag sind beizufügen:
3.6.1
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder eines
gleichwertigen Bildungsabschlusses.
3.6.2
Nachweis über die Teilnahme an dem theoretischen und praktischen
Ausbildungsabschnitt.
3.7
Sowohl der theoretische als auch der praktische Teil der Prüfung schließen
jeweils mit „bestanden" oder „nicht bestanden" ab. Insgesamt ist die
Prüfung aber nur bestanden, wenn in beiden Teilen „bestanden" vorliegt.
3.7.1
Die Zulassung zur theoretischen Prüfung ist abhängig von einer erfolgreich
abgeschlossenen schriftlichen Leistungskontrolle. Die Leistungskontrolle
erfolgt in den Fächern
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Fleischhygienerechts,
- Anatomische/Physiologische Grundlagen,
- Parasitologie/Mikrobiologie,
- Pathologie,
- Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene.
Sie gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtbewertung aller Fächer
mindestens ausreichend ist. Die Akademie (Nummer 1.1) stellt eine Bescheinigung
über die erfolgreich abgeschlossene Leistungskontrolle aus.
3.7.2
Die theoretische Prüfung besteht aus mündlichen Fragen, die mindestens vier der
in § 3 Abs. l Nr. l Fleischkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete
betreffen.
3.7.3
In der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsbewerber /
Prüfungsbewerberinnen gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung soll
die Zeit von 30 Minuten je Prüfungsbewerber / Prüfungsbewerberin nicht
überschreiten.
3.7.4
In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in § 3 Abs. l Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung
genannten Bereichen nachzuweisen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll die
Zeit von 30 Minuten
je Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberin nicht überschreiten.
3.8
Für jeden Prüfungsteil stellt der/die jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende
einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Muster der Anlage 1 aus.
Aufgrund beider Prüfungsnachweise mit der Benotung „bestanden" stellt die
Bezirksregierung, die den praktischen Prüfungsteil prüft, abschließend einen
Befähigungsnachweis nach § 3 Abs. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung aus (Anlage
2).
3.9
Die Wiederholung des Prüfungsteiles mit der Benotung „nicht bestanden"
ohne Wiederholung der Ausbildung darf nur vor dem Prüfungsausschuss erfolgen,
der die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der
vorangegangenen Prüfung.
3.10
Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal zulässig; sie kann von einer
Wiederholung der Ausbildung abhängig gemacht werden.
4
Nachprüfung
4.1
Zuständige Behörde für die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2
Fleischkontrolleur-Verordnung ist die Bezirksregierung. Nach erfolgter Prüfung
stellt die Bezirksregierung einen entsprechenden Prüfungsnachweis nach Anlage
3 aus.
4.2
Die Bildung des Prüfungsausschusses erfolgt sowohl für den theoretischen als
auch für den praktischen Teil gemäß der Ziffer 3.4. Im Übrigen gelten die
Ziffern 3.5, 3.6 Satz l und 3.7 bis 3.10 sinngemäß.
5
Fortbildung
5.1
Zuständige Behörde für die Fortbildung nach § 4 Fleischkontrolleur-Verordnung
ist die Kreisordnungsbehörde.
5.2
Die Fortbildung umfasst mindestens acht Stunden und dient der theoretischen und
praktischen Weiterbildung.
5.3
Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist nach dem Muster der Anlage
4 zu bescheinigen.
6
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt am Tag
der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 7.1.1997 (SMBl. NRW. 7830) außer Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 332