Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 8.7.2003 Seite 617 bis 646
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 28. März 2003 – III B 4–32–03/779 |
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 28. März 2003 – III B 4–32–03/779
III.
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 28. März 2003 – III B 4–32–03/779
1
Gegen die vorstehende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt
wird, Klage beim
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die
nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht
zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung
nicht genügend entschuldigt.
Die Anfechtungsklage
gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße,
für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt
ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Falls die Fristen zu 1
und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so
würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
Vor dem
Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Westerkappelner Straße 19,
Zimmer 9, 49504 Lotte
montags bis freitags von 8:30 Uhr bis
12:30 Uhr,
dienstags 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Niederlassung Münster
Hörsterplatz 2
48147 Münster
Edward R o t h e r
- MBl. NRW. 2003 S. 644