Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10
Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. des Finanzministeriums vom 20.11.2003 P/ 1010 – 4 – II A 3 |
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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. des Finanzministeriums vom 20.11.2003 P/ 1010 – 4 – II A 3
2030
Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und
Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit
RdErl. des
Finanzministeriums vom 20.11.2003
P/ 1010 – 4 – II A 3
Aufgrund des §
22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes wird für meinen Geschäftsbereich und für die meiner
Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:
Als
ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden,
Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen,
Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der
selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des
öffentlichen Dienstes betraut sind. Zu der Bearbeitung von allgemeinen
Personalangelegenheiten gehört auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen des
Arbeits- und Tarifrechts für den öffentlichen Dienst.
Die für die
Benennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
getroffenen Anordnungen gelten ebenso für die Benennung von Beamtinnen, Beamten
und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei der
Sozialgerichtsbarkeit.
Vor dem
Vorschlag zur Berufung ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Beschäftigten die
weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen
Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht/Sozialgericht (§ 21
Arbeitsgerichtsgesetz; § 16 Sozialgerichtsgesetz) oder am Landesarbeitsgericht/Landessozialgericht
(§ 37 Arbeitsgerichtsgesetz; § 35 Sozialgerichtsgesetz) erfüllen.
Der RdErl. v.
23.03.1978 (SMBL. NRW. 20307) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004
S. 3