Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 3.12.2003 - I 1 2200/2300 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 3.12.2003 - I 1 2200/2300
20310
Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
RdErl. d. Ministeriums
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 3.12.2003
- I 1 2200/2300
Für
die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter (Beschäftigte) in meinem Geschäftsbereich sind zuständig:
1
Grundsatz
1.1
Allgemeine Zuständigkeit
Die
Personalangelegenheiten der Beschäftigten sind von den für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit sich
nicht aus Nummer 2 andere Zuständigkeiten ergeben.
1.2
Führung der Personalakten
Die
Personalakten führen:
1.2.1
für ihre Beschäftigten
das Landesversicherungsamt,
die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,
1.2.2
für die Beschäftigten meines Geschäftsbereichs bei der Bezirksregierung Münster
die Bezirksregierung Münster
1.2.3
für die Beschäftigten der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
Arzneimitteln und Medizinprodukten
die Bezirksregierung Köln,
1.2.4
für Beschäftigte des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
diese Einrichtung, sofern es sich um Arbeiterinnen und Arbeiter oder Angestellte
der Vergütungsgruppe II a (vergleichbar mit dem gehobenen Dienst) bis X BAT
handelt,
im Übrigen die Bezirksregierung Detmold,
1.2.5
für ihre Beschäftigten, sofern es sich um Arbeiterinnen und Arbeiter oder
Angestellte der Vergütungsgruppe II a (vergleichbar mit dem gehobenen Dienst)
bis X BAT handelt,
die Versorgungsämter, die Kurklinik und die Landesstelle für Aussiedler,
Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge.
1.2.6
für die Beschäftigten der Versorgungsämter, der Kurklinik und der Landesstelle für
Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge, soweit es sich um
Angestellte, vergleichbar mit dem höheren Dienst handelt,
die Bezirksregierung Münster.
2
Zuständigkeit in besonderen Fällen
2.1
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
2.1.1
Einstellung und Eingruppierung von Angestellten der Vergütungsgruppen I a
(soweit nicht im Wege des Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiegs) und höher behalte ich mir vor.
2.1.2
Für die oder den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug behalte ich mir
darüber hinaus Einstellung, Eingruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
von Angestellten der Vergütungsgruppe V b BAT ( vergleichbar mit dem gehobenen
Dienst ) und höher vor.
2.1.3
Die nach § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Landesregierung NRW vom
30.11.1993 (SMBl. NRW. 1102) vorgeschriebenen Zustimmungen sind auf dem
Dienstweg einzuholen.
2.1.4
Entscheidungen über die Besetzung von
Stellen des gehobenen Dienstes der Vergütungsgruppe IV a bis II a BAT der
Versorgungsämter, der Kurklinik und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer
und ausländische Flüchtlinge trifft die Bezirksregierung Münster.
2.1.5
Meine Zustimmung ist erforderlich
2.1.5.1
zur Weiterbeschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65.
Lebensjahr hinaus, auch in den Fällen des § 60 Abs. 2 BAT und des § 63 Abs. 2
und 3 MTArb,
2.1.5.2
zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem
Ruhestandsbeamten.
2.1.6
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leitung der
Beschäftigungsbehörde oder der Einrichtung (Leitung). Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale
des neuen Arbeitsplatzes einer anderen als der bisherigen Vergütungs- oder
Lohngruppe, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 2.1.
2.2
Versetzung, Abordnung
2.2.1
Für die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten ist die Leitung zuständig,
die nach Nummer 1 die Personalakten zu führen hat. Bei Versetzungen oder
Abordnungen über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus ist das Einvernehmen
mit der Behörde oder der Einrichtung herzustellen, die für eine entsprechende
Einstellung zuständig wäre.
2.2.2
Versetzungen und Abordnungen von Angestellten nehme ich vor, soweit ich mir die
Einstellungen nach Nummer 2.1 vorbehalten habe.
2.2.3
Über Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen
entscheidet die Dienststellenleitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde oder
Einrichtung, sofern sich die vorgesetzte Dienststelle nicht die Entscheidung
vorbehält.
2.3
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig
für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb) und die Verpflichtung
(Abschnitt II zu § 6 der Durchführungshinweise zum BAT und Abschnitt II zu § 7
der Durchführungshinweise zum MTArb) sowie für Anordnungen über die
Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT, § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leitung. Die
Niederschriften über das Gelöbnis und über die Verpflichtung sind der
personalaktenführenden Stelle zuzuleiten.
2.4
Belohnungen und Geschenke
Die
Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beschäftigten in
Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt werden (§ 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs.
1 MTArb) erteilt die Leitung der personalaktenführenden Behörde oder
Einrichtung.
2.5
Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge und Löhne
Den
Verzicht auf die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge und Löhne gegenüber den
Beschäftigten (§ 36 Abs. 6 BAT, § 31 Abs. 6 MTArb) behalte ich mir vor, soweit
nicht Sonderregelungen getroffen sind. Zu diesen Sonderregelungen gehören auch
die vom Innenministerium im Einvernehmen mit mir für die Bereiche der
Bezirksregierungen ergangenen Erlasse.
2.6
Erholungsurlaub, Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag,
Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Teilzeit, Altersteilzeit, Erziehungsurlaub
2.6.1
Zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub und von Arbeitszeitverkürzung
(§ 15 a BAT, § 15 a MTArb) sowie für die Erteilung von Arbeitsbefreiung (§ 52
BAT; § 33 MTArb) ist die Leitung. Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur für bis zu drei Tage
zulässig.
2.6.2
Die Gewährung von Sonderurlaub und die Anerkennung eines dienstlichen oder
betrieblichen Interesses nach § 50 BAT und § 55 MTArb wird der Stelle
übertragen, die für die Einstellung, Eingruppierung und Einreihung der
Beschäftigten zuständig ist.
2.6.3
Über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT und § 15 b MTArb) und
Altersteilzeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit) entscheidet
die Stelle, die für die Einstellung, Eingruppierung und Einreihung der
Beschäftigten zuständig ist.
Arbeitgeberin
oder Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes und des
Bundeserziehungsgeldgesetzes ist die Leitung.
2.7
Vertretung in Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen
Zuständig
für die Vertretung des Landes in Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen
ist die Behörde oder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder
über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
2.8
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind
nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für Beamtinnen und Beamte
jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so
gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Regelung der
Zuständigkeiten, soweit in diesem RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für
Beschäftigte vergleichbarer Vergütungs- oder Lohngruppen entsprechend.
3
In-Kraft-Treten
Dieser
RdErl. tritt am 1.1.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d.
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 27.2.2001 - SMBl.
NRW. 20310 - außer Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 3