Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 8.1.2004 Seite 1 bis 10
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. November 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. November 2003
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Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Komposition
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 5. November 2003
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9.
November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des
Studiums
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
und Studienbeginn
§ 3 Dauer und Umfang des
Studiums
§ 4 Abschlussprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungskommission
§ 7 Anrechnung von
Studienzeiten und Studienleistungen
II. Künstlerische Abschlussprüfung
§ 8 Zulassung zur
künstlerischen Abschlussprüfung
§ 9 Art, Inhalt und Dauer
der künstlerischen Abschlussprüfung
§ 10 Bewertung der
künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift,
Prüfungswiederholung
§ 11 Versäumnis und
Rücktritt
§ 12 Zertifikat
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 14 Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 15 In-Kraft-Treten und
Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Zweck und Ziel des Studiums
(1) Der Aufbaustudiengang
Komposition dient der Vertiefung der im Diplom- oder gleichwertigen Studiengang
Komposition erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie der besonderen
Schwerpunktbildung bezogen auf die weitere Ausbildung einer eigenen Ästhetik
durch Realisierung bestimmter Projekte im künstlerischen Bereich Komposition
(wie z.B. der Komposition von Stücken in größeren Besetzungen, im Bereich
Musiktheater oder Theaterkompositionen u.a.).
(2) Die bzw. der
Studierende erhält nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat.
§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn
(1)
Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang Komposition nach einem mindestens mit
der Note sehr gut (1,5) im Hauptfach abgeschlossenem Diplom- oder gleichwertigen
Studiengang Komposition ist eine Feststellungsprüfung der künstlerischen
Eignung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Zulassung zum
Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang
Komposition setzt den Nachweis eines mit einer Diplomprüfung und einer
Bewertung von sehr gut (mindestens 1,5) bzw. mit Auszeichnung im künstlerischen
Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Studiengang Komposition voraus.
(3) Im
Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang wird
festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die
erforderlichen kompositorischen und künstlerischen Fähigkeiten verfügt, um im
Aufbaustudium mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss gebracht werden zu
können.
(4) Das Studium kann sowohl
zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.
(5) Das Nähere regelt eine
gesonderte Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den
Aufbaustudiengang Komposition.
§ 3
Dauer und Umfang des Studiums
(1) Der Aufbaustudiengang
setzt sich aus einem Studium des Hauptfachs Komposition sowie begleitender
Fächer zusammen.
(2) Das Hauptfach
Komposition wird in Kleingruppen unterrichtet und/oder als Einzelunterricht
erteilt. Der Studienumfang beträgt in der Regel 12 Semesterwochenstunden.
(3)
Begleitende Fächer sind:
a) Ensembleleitung (2
Semesterwochenstunden über 2 Semester = 4 SWS)
b)
Musikwissenschaft/Musikästhetik (2 Semesterwochenstunden über 1 Semester = 2
SWS)
(4) Der Studienumfang des
notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 18 Semesterwochenstunden.
Die Studiendauer bis einschließlich zum künstlerischen Abschluss beträgt in der
Regel vier Semester.
§ 4
Abschlussprüfung
(1) Prüfungselemente sind die
zweiteilige Hauptfachprüfung und ein Leistungsnachweis in
Musikwissenschaft/Musikästhetik.
(2)
In der Hauptfachprüfung Komposition soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er die für einen hohen kompositorischen Anspruch
erforderlichen kompositorischen Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat. Die
Hauptfachprüfung gliedert sich in zwei Teile und besteht aus dem Einreichen von
im Aufbaustudium gefertigten Arbeiten sowie aus einer mündlichen Präsentation
des eigenen kompositorischen Ansatzes (Prüfungskolloquium). Die Arbeiten sind
in Rücksprache mit dem die Studierende bzw. den Studierenden betreuenden
Dozentin bzw. Dozenten hinsichtlich Anzahl, Eigenart, Umfang und
kompositionsästhetischem Ansatz zu fertigen. Beide Teile zusammen dienen der
Feststellung der im Aufbaustudiengang erworbenen kompositorischen Kompetenz und
Fertigkeit.
(3) Ein Leistungsnachweis
ist eine Bescheinigung über eine als Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss
geforderte, auf jeweils einer individuell erkennbaren Leistung beruhenden
Studienleistung. Er wird im studienbegleitenden Fach
Musikwissenschaft/Musikästhetik erworben. Als Leistungsnachweis kommt
insbesondere eine schriftliche Ausarbeitung (Klausurarbeit oder Hausarbeit)
oder eine elaborierte mündliche Leistung (Referat oder Fachgespräch) in Betracht.
Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des Leistungsnachweises werden im Einzelfall
von der oder dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden festgelegt und zu
Beginn des Semesters bekannt gegeben.
(4) Im schriftlichen
Leistungsnachweis soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie
oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den
geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung
finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit „bestanden“ oder mit
„nicht bestanden“ gewertet.
(5) Ein Testat ist die
unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im
studienbegleitenden Fach Ensembleleitung. Es wird ausgestellt, wenn die oder
der Studierende am Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat. Im
studienbegleitenden Fach Ensembleleitung müssen insgesamt zwei Teilnahmetestate
erworben werden.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation
der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs I zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuss
besteht aus einer von der Rektorin bzw. vom Rektor bestellten Prorektorin bzw.
Prorektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des
Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin bzw. einem hauptamtlichen
Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die
Prorektorin bzw. der Prorektor wird durch die andere Prorektorin bzw. den
anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs I wird
durch die Prodekanin bzw. den Prodekan des Fachbereichs I vertreten. Die
Professorin bzw. der Professor und seine Stellvertreterin bzw. sein
Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des
Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine
Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der
studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die
Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er
bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und
beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie
der Studienordnung.
(4) Prüfungsberechtigte
Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen
Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann
die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner Vorsitzenden bzw. seinem
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder
aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.
(6) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses wie auch der Prüfungskommission unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.
§ 6
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung
der künstlerischen Abschlussprüfung wird eine gesonderte Prüfungskommission vom
Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Prüfungskommission im Hauptfach Komposition
besteht aus mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie der bzw. dem
stimmberechtigten protokollführenden Vorsitzenden. Davon sollen wenigstens zwei
Prüferinnen bzw. Prüfer im zu prüfenden Hauptfach oder in dessen unmittelbaren
Umfeld unterrichten. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer
mindestens die entsprechende Fachprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben und, sofern
nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den
sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbständige Lehrtätigkeit ausübt.
Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken,
die die Prüferqualifikation erfüllen.
(2) Die oder der jeweilige
Hauptfachlehrerin bzw. Hauptfachlehrer kann der betreffenden Prüfungskommission
angehören.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
(1) Studienzeiten und
Studienleistungen, die im Aufbaustudiengang Komposition an einer anderen
Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden
sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten und
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als
Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf im Wesentlichen entsprechen. Dabei
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und
Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Zuständig für die
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1 und 2
ist der Prüfungsausschuss der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch
auf Anrechnung. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die für die
Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der
Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen
Fachvertreter hören.
II. Künstlerische Abschlussprüfung
§ 8
Meldung und Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung
(1) Die künstlerische
Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der Veranstaltungszeit des vierten
Studiensemesters durchgeführt werden.
(2) Die Meldung zur
künstlerischen Abschlussprüfung erfolgt bei der Rückmeldung zum vierten
Studiensemester durch Einreichung des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim
Prüfungsamt.
(3) Meldet sich die
Kandidatin bzw. der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Abs. 2
genannten Termin zur künstlerischen Abschlussprüfung an, fordert sie bzw. ihn
das Prüfungsamt schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies
nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin bzw. der
Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht
bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der
Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die künstlerische
Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Künstlerischen
Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die bzw. der
Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.
(5) Zur künstlerischen
Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer:
a) die Nachweise über die
ordnungsgemäße Teilnahme an dem studienbegleitenden Fach Ensembleleitung
erbringt (2 Testate),
b) einen Leistungsnachweis
in dem studienbegleitenden Fach Musikwissenschaft/Musikästhetik vorlegt,
c) eine Mappe mit mehreren,
während des Aufbaustudiums Komposition entstandenen Arbeiten bis spätestens 4
Wochen vor der Prüfung beilegt.
(6) Dem Antrag zur
Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung ist ein von der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten eigenhändig unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen, dass
sie bzw. er die eingereichten Kompositionen eigenständig bzw. unter Angabe der
in Anspruch genommenen Hilfen gefertigt hat.
(7) Die Zulassung ist
abzulehnen, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 9
Art, Inhalt und Dauer der künstlerischen Abschlussprüfung
(1)
Nach Bewertung der in einer Mappe eingereichten mehreren, während des
Aufbaustudiums Komposition entstandenen Arbeiten, findet vor der Prüfungskommission
(vgl. § 6) ein ca. einstündiges Kolloquium mit der Kandidatin bzw. Kandidaten
über ihre bzw. seine Arbeiten statt. Dabei ist der Kandidatin bzw. Kandidaten
Gelegenheit zu geben, seinen sie bzw. ihn leitenden kompositorischen Ansatz in
Form einer bis zu maximal 30-minütigen mündlichen Präsentation darzustellen.
(2) Das Prüfungskolloquium
soll noch in dem Semester stattfinden, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat
sich auch zur künstlerischen Abschlussprüfung angemeldet und ihre bzw. seine
Mappe mit ihren bzw. seinen Kompositionen eingereicht hat.
§ 10
Bewertung der künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift,
Prüfungswiederholung
(1) Die Prüfungskommission
entscheidet mehrheitlich über die schriftlich vorgelegten Arbeiten und das
abgehaltene Prüfungskolloquium des Prüflings mit „bestanden“ bzw. „nicht
bestanden“. Bewertet wird jeder Prüfungsteil für sich wie daraus eine Bewertung
für die künstlerische Gesamtleistung festgestellt wird. Als „bestanden“ gilt
die künstlerische Gesamtleistung nur dann, wenn jeder Prüfungsteil wenigstens
mit „bestanden“ bewertet wurde. Bei einer künstlerisch herausragenden Darbietung
kann auch das Prädikat „bestanden, mit Auszeichnung“ vergeben werden.
(2) Werden die
eingereichten Arbeiten mit „nicht bestanden“ bewertet, so findet auch das
Prüfungskolloquium nicht mehr statt und es gilt die gesamte künstlerische
Abschlussprüfung als „nicht bestanden“.
(3) Eine Wiederholung der
künstlerischen Abschlussprüfung ist nicht möglich und führt zur
Exmatrikulation.
(4) Über Prüfungsverlauf
und Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den
Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der
Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem
Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens
Angaben enthalten über:
Zahl und Titel der vorgelegten
Kompositionen
Bewertung der vorgelegten
Kompositionen
Tag und Ort der
künstlerischen Abschlussprüfung
die Mitglieder der
Prüfungskommission
Art, Dauer und Inhalt des
Prüfungskolloquiums
die Bewertung der
künstlerischen Abschlussprüfung nach Abs. 1
besondere Vorkommnisse wie
Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.
§ 11
Versäumnis und Rücktritt
(1) Eine künstlerischen
Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Kandidatin bzw. der
Kandidat zum festgelegten Tag der mündlichen Präsentation ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder nach Einreichung der schriftlich ausgearbeiteten
Kompositionen ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die
Kandidatin bzw. der Kandidat dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest
vorlegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die
Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Gründe an, wird die Kandidatin/der Kandidat davon unterrichtet und es wird
spätestens im Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin
anberaumt.
§ 12
Zertifikat
Hat die Kandidatin oder der
Kandidat die künstlerische Abschlussprüfung bestanden, erhält sie oder er ein
Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der
Hochschule versehen. Es trägt das Datum, zu dem der letzte Examensteil erbracht
wurde.
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss der
künstlerischen Abschlussprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf
Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Aushändigung des Zertifikats zu stellen. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 14
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer künstlerischen Abschlussprüfung
nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung der Bescheinigung
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Feststellungsprüfung
geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zum
Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere
gemäß § 48 VwVfG NW).
(2) Hat die Kandidatin oder
der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren
Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen
und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Der Kandidatin oder dem
Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zertifikat
ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf einer
Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt
mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 18.
Dezember 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2003.
Düsseldorf, den 5. November 2003
Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
In Vertretung
Prorektor Prof. Dr. Dr. V. K a l i s c h
- MBl. NRW. 2004 S. 4