Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 10.3.2004 Seite 243 bis 278
Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Köln vom 7.2.2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Köln vom 7.2.2003
22308
Prüfungsordnung für die
Aufbaustudiengänge
Evangelische oder Katholische Kirchenmusik
an der Hochschule für Musik Köln
vom 7.2.2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen
im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)
zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom
9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die
Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§1 Zweck
und Ziel des Studiums/Abschluss
§2 Zugangsvoraussetzungen
und Studienbeginn
§3 Regelstudienzeit
und Studienaufbau
§4 Anrechnung
von Studienzeiten und Studienleistungen
§5 Abschlussprüfung/Fristen
§6 Prüfungsausschuss,
Prüfungskommission und Prüfer
§7 Zulassung
zur Abschlussprüfung
§8 Art,
Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung
§9 Bewertung
der Abschlussprüfung
§10 Versäumnis und Rücktritt
§11 Wiederholung der Abschlussprüfung
§12 Zertifikat
§13 Ungültigkeit der Abschlussprüfung
§14 Einsicht in die Prüfungsakten
§15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
§
1
Zweck und Ziel des Studiums/Abschluss
(1)
Die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik dienen der
vertiefenden Ausbildung hochbegabter Absolventen der grundständigen
kirchenmusikalischen Studiengänge. Durch sie soll unter Beachtung der
allgemeinen Studienziele gem. § 38 KunstHG festgestellt werden, ob die Kandidatin
oder der Kandidat ein breites individuelles Gestaltungsvermögen und die
Fähigkeit zur künstlerischen Aussage sowie Bühnenpräsenz erworben hat, um in
den entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldern des Kirchenmusiklebens in
führender Position wirken zu können.
(2) Auf der
Grundlage dieser Prüfungsordnung erlässt die Hochschule für Musik Köln eine
Studienordnung für Aufbaustudiengänge Evangelische und Katholische
Kirchenmusik.
(3) Die bzw. der
Studierende erhält über die erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zertifikat.
§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn
(1)
Voraussetzung für den Zugang zu den Aufbaustudiengängen Evangelische oder
Katholische Kirchenmusik sind:
Der Nachweis
eines mit einer Diplomprüfung (Gesamtdurchschnitt: 2,0 oder besser) und
einer Bewertung von mindestens 1,5 oder besser im Kernfach der gewählten
Studienrichtung abgeschlossenen Studiums im grundständigen Studiengang
Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder eines gleichwertigen
kirchenmusikalischen Abschlusses einschließlich Bewertung sowie der Nachweis
einer auf die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik
bezogenen künstlerischen Eignung, deren Anforderungen in einer von der
Hochschule für Musik Köln gem. § 36 Abs. 2 KunstHG i. V. m. § 87 Abs. 2 WissHG
zu erlassenden Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für die
Aufbaustudiengänge Katholische oder Evangelische Kirchenmusik zu regeln sind.
(2) Das Studium
in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der
Hochschule für Musik Köln kann jeweils zum Sommer- und Wintersemester
aufgenommen werden. Die genauen Termine sind dem jeweiligen
Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
§ 3
Regelstudienzeit und Studienaufbau
(1) Die
Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
(2) Die
Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten,
dass die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung grundsätzlich in der in
Absatz 1 genannten Regelstudienzeit ablegen kann.
(3) Im
Aufbaustudiengang Evangelische oder Katholische Kirchenmusik können folgende
Studienrichtungen studiert werden:
Liturgisches
Orgelspiel
Künstlerisches
Orgelspiel
Chorleitung
(4) Das
Gesamtlehrangebot beträgt in den Aufbaustudiengängen Evangelische und
Katholische Kirchenmusik in den Studienrichtungen
Liturgisches
Orgelspiel 24
Semesterwochenstunden
Künstlerisches
Orgelspiel 24
Semesterwochenstunden
Chorleitung 26
Semesterwochenstunden
Hiervon
entfallen auf den Einzelunterricht in den Studienrichtungen Liturgisches
Orgelspiel und Künstlerisches Orgelspiel jeweils 8 Semesterwochenstunden, in
der Studienrichtung Chorleitung 6 Semesterwochenstunden.
Für die
Lehrveranstaltungen im Aufbaustudiengang Evangelische oder Katholische
Kirchenmusik sind Teilnahmenachweise zu erbringen und bei der Anmeldung zur
Abschlussprüfung vorzulegen.
(5) Der
Teilnahmenachweis wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende aktiv und
regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.
§ 4
Anrechnung von Studienzeiten und
Studienleistungen
(1) Studienzeiten
und Studienleistungen, die in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder
Katholische Kirchenmusik an einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2)
Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an
anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird.
Studienzeiten
und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen,
wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für
Musik Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann
bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
(3) Zuständig
für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1
und 2 ist der Prüfungsausschuss der Hochschule für Musik Köln. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der Feststellung der
Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen Fachvertreter
hören.
§ 5
Abschlussprüfung / Fristen
(1) Die
Abschlussprüfung soll in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des 4. Studiensemesters
durchgeführt werden.
(2) Die Meldung
zur Abschlussprüfung mit der Angabe des Prüfungsprogramms gem. § 7 Abs. 1 c
erfolgt bei der Rückmeldung zum 4. Studiensemesters durch Einreichung des
schriftlichen Antrages auf Zulassung beim Prüfungsausschuss.
(3) Meldet sich
die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Absatz
2 genannten Termin zur Abschlussprüfung an, fordert sie oder ihn der
Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies
nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin oder der
Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht
bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der
Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die
Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen
Leistungen nachgewiesen sind und die bzw. der Studierende mindestens die
letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Musik Köln
studiert hat.
§ 6
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
und Prüfer
(1) Für die
Organisation der Abschlussprüfung und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1 bis 4 der Hochschule für Musik
Köln einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Es besteht aus der Rektorin bzw. dem
Rektor als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Vorsitzenden der
Gemeinsamen Kommissionen Katholische und Evangelische Kirchenmusik als dessen
Stellvertreter für ihren Bereich, den Dekanen der Fachbereiche 1 bis 4 und
einem studentischen Senatsmitglied. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss
die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den
Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen; dies gilt nicht für die
Entscheidung über Widersprüche, über diese muss der Prüfungsausschuss
entscheiden.
(2) Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung
eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
Abschlussprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Er ist zuständig für
die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung, die die
rechtliche und veraltungstechnische Bearbeitung zu erbringen hat (§24 KunstHG).
Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss den Fachbereichen regelmäßig,
mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung der Abschlussprüfungen und
Studienzeiten zu berichten.
(3) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
Das studentische
Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Beurteilung, Anerkennung oder
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von
Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern nicht mit. Die Sitzungen des
Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
(4) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
Das studentische Mitglied kann zwar dem Verlauf der Prüfung, jedoch nicht der
Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beiwohnen.
(5) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der
Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer für die
Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden. Gemäß Absatz 1 kann der Prüfungsausschuss
die Bestellung der Prüfer der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung
übertragen. Einer Prüfungskommission gehören drei Prüferinnen bzw. Prüfer an.
(7) Zu Prüfern
dürfen nur Personen aus dem in § 92 Abs. 1 WissHG genannten Personenkreis
bestellt werden. Prüfungsleistungen können nur von Personen bewertet werden,
die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellenden oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen. Es können auch Mitglieder anderer Hochschulen
mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen. In Zweifelsfällen stellt
der Prüfungsausschuss die Prüfungsberechtigung der Prüfer fest.
(8) Die Prüfer
sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Einzelbewertungen sind im zu
führenden Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist nach der Prüfung von allen
Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) Die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig vor der Abschlussprüfung bekannt
gegeben werden.
(10) Die
Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, dem Prüfungsausschuss schriftlich
eine Prüferin bzw. einen Prüfer ihrer bzw. seiner Wahl zu benennen. Diesem
Vorschlag soll nach Möglichkeit stattgegeben werden.
(11) Die
Kandidatin bzw. der Kandidat kann mit begründeten Antrag ein Mitglied der
Prüfungskommission ablehnen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss durch
förmlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(12) Für die
Mitglieder der Prüfungskommission gilt Absatz 5 hinsichtlich der
Amtsverschwiegenheit entsprechend.
§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen
werden, wer
a.
die
ordnungsgemäße Teilnahme an den in der Studienordnung für die
Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik vorgesehenen
Lehrveranstaltungen nachweist, und zwar
Liturgisches
Orgelspiel:
Orgelliteraturspiel
(4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4
Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden
Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
Künstlerisches
Orgelspiel:
Orgelliteraturspiel
(4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4
Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden
Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
Chorleitung:
Orgel
und/oder Liturgisches Orgelspiel (4 Teilnahmenachweise), Dirigieren (4 Teilnahmenachweise),
Chorleitung und Chorliteraturkunde (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4
Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden
Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
b.
den
Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht hat,
c. ein mit dem Hauptfachlehrer abgesprochenes und von diesem abgezeichnetes Prüfungsprogramm gemäß § 8 dieser Ordnung vorgelegt hat,
d. mindestens die letzten beiden Semester in
diesem Aufbaustudiengang an der Hochschule für Musik Köln studiert hat,
e. nicht die Abschlussprüfung in den
Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder nach
Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes schon bestanden oder endgültig nicht
bestanden hat,
f. sich nicht in den Aufbaustudiengängen
Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder nach Maßgabe des Landesrechts
in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(2) Die
Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter dem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen,
dass die Teilnahmenachweise aus dem vierten Semester bis spätestens zwei Wochen
vor dem Termin der Abschlussprüfung nachgereicht werden.
(3) Die
Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Der Antrag auf Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden,
wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumnis
einer Wiederholungsfrist verloren hat.
(4) Über den
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung muss der Prüfungsausschuss spätestens
innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des 4.
Studiensemesters entscheiden. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung
Die
Abschlussprüfung besteht in den Studienrichtungen Künstlerisches Orgelspiel und
Liturgisches Orgelspiel aus einem öffentlichen Konzert mit dem Inhalt gemäß § 7
Abs. 1 Ziffer c. von einer Dauer von etwa 60 Minuten in einem Konzertraum der Hochschule
für Musik Köln oder einem vergleichbaren Veranstaltungsort (Kirchen). In der
Studienrichtung Chorleitung besteht die Abschlussprüfung in einer Chorprobe von
60 Minuten Dauer, an deren Ende eine Aufführung des oder der erarbeiteten Werke
steht.
§ 9
Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Die
Bewertung der Abschlussprüfung erfolgt durch „bestanden“ oder „nicht
bestanden“.
(2) Über die
Durchführung der Abschlussprüfung ist von der Prüfungskommission eine
Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:
a.
Tag und Ort
der Abschlussprüfung
b.
Namen der
Mitglieder der Prüfungskommission
c.
Name der
Kandidatin bzw. des Kandidaten
d.
Art, Inhalt
und Dauer der Abschlussprüfung
e.
Bewertungen
und Ergebnisse der Abschlussprüfung
f.
besondere
Vorkommnisse
g.
Unterschriften
der beteiligten Prüfer
§ 10
Versäumnis und Rücktritt
(1) Eine
Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw.
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
nach Beginn der Abschlussprüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt.
(2) Die für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest
vorlegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die
Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich
mitgeteilt und spätestens im Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein
neuer Termin anberaumt.
§ 11
Wiederholung der Abschlussprüfung
Eine nicht
bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden und führt zur
Exmatrikulation.
§ 12
Zertifikat
(1) Über die
bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ein Zertifikat ausgestellt. Das
Zertifikat enthält die Bewertung der Abschlussprüfung, die Namen und
Unterschriften der Prüferinnen bzw. der Prüfer, die Unterschrift der Rektorin
bzw. des Rektors und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Als Datum des Zertifikats ist der Tag anzugeben, an dem
die Abschlussprüfung stattgefunden hat.
(2) Ist die
Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt
die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid über die
nicht bestandene Abschlussprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und muss spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung ergehen.
§ 13
Ungültigkeit der Abschlussprüfung
(1) Waren die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw.
der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zertifikats bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Rechtsfolgen, gegebenenfalls ist das Zertifikat zu entziehen. Eine Rücknahme
ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikates
ausgeschlossen.
(2)
Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
auf Antrag Einsicht in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikates bei der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese
Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische
Kirchenmusik tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
Sie
wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom
25.06.1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2002 sowie der Herstellung
des Einvernehmens mit den Kirchen gemäß § 57 KunstHG.
Köln,
den 7. Februar 2003
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln
Prof.
Josef P r o t s c h k a
-
MBl. NRW. 2004 S. 244