Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 10 vom 10.3.2004 Seite 243 bis 278
Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA Gem. RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – V 5 - 5341.11 – u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 321 – 6.08.06.09 - v. 11.2.2004 |
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Richtlinien für die Förderung der Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA Gem. RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – V 5 - 5341.11 – u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 321 – 6.08.06.09 - v. 11.2.2004
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Richtlinien für die
Förderung der Regionalen Arbeitsstellen
zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
aus Zuwandererfamilien (RAA) und der Hauptstelle RAA
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie – V 5 - 5341.11 – u.
d.
Ministeriums für Schule, Jugend und
Kinder - 321 – 6.08.06.09 -
v. 11.2.2004
l
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -
die schulische und außerschulische Arbeit der RAA und der Hauptstelle RAA.
1.2
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden
2.1
Kommunale RAA als organisatorische Einheiten in alleiniger Trägerschaft von
Kreisen und Städten mit den Aufgabenschwerpunkten:
-
Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien
sowie deren Eltern bei der Wahl von Bildungs- und Ausbildungswegen, Vermittlung
von weiterer Beratung;
-
Unterstützung und verantwortliche Mitwirkung bei der Beratung von
Seiteneinsteigern;
-
Hilfen bei den Übergängen vom Elementar- in den Primarbereich sowie zwischen
Schulformen und Schulstufen, Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von
der Schule in den Beruf;
-
Beratung der Schulen bei der Einrichtung von Förderangeboten für Schülerinnen
und Schüler aus Zuwandererfamilien;
-
Unterstützung der Elternarbeit der Schulen und der außerschulischen
Einrichtungen;
-
Beratung anderer Einrichtungen bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen
aus Zuwandererfamilien, Koordination zwischen Schulen und anderen
Einrichtungen;
-
Hilfen bei der Zusammenarbeit von Schulen und außerschulischen Trägern der
Bildungs-, Kultur- und Sozialarbeit;
-
Entwicklung und Erprobung von Spiel-, Lehr- und Lernmaterialien;
Erfahrungstransfer in Regeleinrichtungen;
-
Zusammenarbeit in der interkulturellen Arbeit mit schulischen und
außerschulischen Einrichtungen, Beratung der dort Beschäftigten, Erprobung
neuer Konzepte.
Weitere
Aufgaben übernehmen die RAA im Rahmen des örtlichen Bedarfs.
2.2
Hauptstelle RAA
Die
Hauptstelle RAA erbringt im Auftrag des Landes zentrale Dienstleistungen, die
einzelne RAA nicht erbringen können. Sie
-
koordiniert die Arbeit und den Erfahrungsaustausch der RAA in
Nordrhein-Westfalen und gibt Anstöße für deren Fortentwicklung;
-
stellt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Arbeit des RAA-Verbundes dar;
-
berät die Landesregierung in migrationspolitischen Angelegenheiten;
-
unterstützt Veranstaltungen und Programme des Landes;
-
berät neue RAA;
-
organisiert Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen;
-
wirkt bei der Umsetzung von EU-Programmen mit.
Die
Hauptstelle RAA legt die Schwerpunkte ihrer Arbeit jährlich bis Ende November
für das folgende Jahr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder
fest. Sie berichtet beiden Ministerien jährlich bis Ende Februar über ihre
Arbeit im Vorjahr.
Die
Hauptstelle und die RAA tauschen ihre Erfahrungen in einem Gremium aus, in dem
die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen vertreten sind.
3
Zuwendungsempfänger sind
3.1
Kreise und Städte, deren Migrantenanteil an der Wohnbevölkerung insgesamt oder
in klar abgrenzbaren größeren Stadtteilen oder Wohnbereichen über dem
Landesdurchschnitt liegt,
3.2
die Stadt Essen für die Hauptstelle RAA.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die schulische und außerschulische Arbeit soll in der RAA zu gleichen Teilen
vertreten sein.
4.2
Bei der Besetzung der Stellen der Fachkräfte ist eine Parität deutscher und
nichtdeutscher Herkunft anzustreben.
4.3
In jeder kommunalen RAA arbeitet mindestens eine Lehrkraft des Landes mit
voller Stundenzahl. Ihr soll die Leitung oder die stellvertretende Leitung obliegen.
Weitere
.Lehrkräfte des Landes sollen aus unterschiedlichen Schulformen mit Stellenanteilen
an der RAA eingesetzt werden. Soweit Lehrkräfte Landesaufgaben wahrnehmen, sind
sie den Weisungen der Schulaufsicht unterworfen.
4.4
Für die außerschulische Arbeit der kommunalen RAA werden in der Regel zwei
Stellen eingerichtet. Davon wird eine Stelle mit einer hauptberuflichen,
vollzeitlich beschäftigten Fachkraft besetzt. Auf der anderen Stelle können
zwei Teilzeitkräfte eingesetzt werden.
Die
Fachkräfte sollen ein Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit
abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Qualifikation erworben haben.
4.5
Die kommunale RAA arbeitet mit ihren Partnern in einem bestehenden oder neu
einzurichtenden Gremium zusammen, in dem außer ihr selbst ihre Träger, die
Schulaufsicht, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und örtliche
Träger der außerschulischen Arbeit vertreten sind. Das Gremium tagt mindestens
einmal jährlich.
4.6
Zuwendungen für kommunale RAA dürfen nur bewilligt werden, wenn der Träger der
RAA erklärt hat, dass
-
Stellen für die außerschulische Arbeit bereitgestellt werden;
-
geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden;
-
für die Verwaltungsarbeit Personal zur Verfügung gestellt wird;
-
die Verwaltungskosten (u. a. Reisekosten), sowie die Kosten für Lehr- und
Lernmittel im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel übernommen werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung für außerschulische Fachkräfte der RAA
und der Hauptstelle RAA
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Festbetragsfinanzierung für die außerschulischen Fachkräfte bei Nr. 2.1
5.2.2
Vollfinanzierung der Personal- und Sachausgaben bei Nr. 2.2
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage für Nr. 5.2.1
5.4.1
- Jahresfestbetrag für eine vollzeitlich beschäftigte Fachkraft
- Ggf. Leitungszuschlag jährlich
5.4.2
Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einem Einsatz von weniger als 12 Monaten -
aufgerundet auf volle Monate - vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
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Stellen für Lehrkräfte
Für den Einsatz von
Lehrkräften in den RAA stehen im Einzelplan 05, Kapitel 05 300 des
Landeshaushalts Stellen und Mittel zur Verfügung. Sie werden den
Bezirksregierungen mit dem jeweiligen Zuweisungserlass des Ministeriums für
Schule, Jugend und Kinder zu Kapitel 05 300 zugewiesen. Die Lehrkräfte werden
weiterhin auf den Stellen in den Schulkapiteln geführt. Die Schulen erhalten
entsprechende Zuschläge zu ihren Stellenplänen.
7
Verfahren für Erstanträge
Der Träger legt Erstanträge auf Errichtung einer RAA beiden beteiligten
Ministerien zur Entscheidung vor.
8
Verfahren für Folgeanträge zur Finanzierung außerschulischer Fachkräfte und
der Hauptstelle RAA
8.1
Antragsverfahren
Anträge werden nach dem Muster der Anlage 1 a oder 1 b bei der Bezirksregierung
Düsseldorf als Bewilligungsbehörde gestellt.
8.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2 a oder 2 b.
8.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen.
8.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VVG zu § 44 LHO und § 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
8.6
Sonstiges Verfahren
8.6.1
Die Bewilligungsbehörde hat
- vor Förderung einer zusätzlichen Stelle in der außerschulischen Arbeit mit
Migrantinnen und Migranten die Zustimmung des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie einzuholen,
- hinsichtlich des Einsatzes von Lehrkräften vor jeder Bewilligung das
Einvernehmen mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde herzustellen,
8.6.2
Nr. 4.4 findet hinsichtlich der geforderten Qualifikation auf die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der Richtlinien eingesetzten Fachkräfte keine Anwendung.
9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf
des 31. 12. 2008 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 253