Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 25.3.2004 Seite 297 bis 328
Europawahl 2004; Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 23.2.2004 12/20-20.04.10 |
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zugehörige Anlagen : |
Europawahl 2004; Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 23.2.2004 12/20-20.04.10
Innenministerium
Europawahl 2004;
Vorbereitung und Durchführung
RdErl. d.
Innenministeriums v. 23.2.2004
12/20-20.04.10
1
Rechtliche Grundlagen
Für die auf Sonntag, den 13. Juni 2004, festgesetzte Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gelten
1.1
das Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August
2003, (BGBl. I S. 1655)
1.2
die Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994
(BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2551)
1.3
die Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die
Europawahlen vom 13. Dezember 1988, geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1997 (GV. NRW. S. 106) – SGV. NRW. 1113 –
1.4
Im Übrigen finden auf die Wahl allgemein oder kraft besonderer Verweisung ganz
oder in Teilen entsprechende Anwendung
1.4.1
das Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529)
1.4.2
die Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV) vom 3. September 1975 (BGBl. I S.
2459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1999 (BGBl.
I S. 749)
1.4.3
das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582)
1.4.4
das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl.
I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2268)
1.4.5
das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2838)
1.4.6
das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655)
1.4.7
das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch
Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412).
1.5
Die folgenden Rechtsänderungen sind für die Durchführung der anstehenden
Europawahl von besonderer Bedeutung:
1.5.1
In § 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG ist die Zahl der Beisitzer/innen, die in die
Wahlvorstände berufen werden können, von fünf auf sieben erhöht worden, so dass
dem Wahlvorstand bis zu neun Mitglieder angehören können, was einerseits einen
„Schichtbetrieb“ erlaubt und andererseits die abschließende Ermittlung des
Wahlergebnisses beschleunigen kann. Mit den auch für Europawahlen geltenden
Absätzen 4 und 5 des § 9 BWG wurden im Vorfeld der letzten Bundestagswahl die
aus Datenschutzgründen notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für das Anlegen
von Wahlhelferdateien geschaffen und Behörden auf Ersuchen der Gemeindebehörden
verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen für eine Berufung als
Mitglieder von Wahlvorständen zu benennen. Auf Nr. 10.3 dieses Runderlasses
weise ich in diesem Zusammenhang hin.
1.5.2
Die Voraussetzung, dass zum Europäischen Parlament nur wählbar ist, wer „seit
mindestens einem Jahr“ Deutsche/r oder Unionsbürger/in ist, ist entfallen (vgl.
§ 6b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EuWG). Damit wird neu Eingebürgerten und
Staatsangehörigen der Beitrittsländer die sofortige Kandidatur ermöglicht.
1.5.3
Schon anlässlich der Bundestagswahlen 2002 galt erstmals eine Neuregelung zum
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die nunmehr auch bei den
Europawahlen Anwendung findet (§ 4 EuWG i.V. mit § 17 Abs. 1 BWG). Das
Wählerverzeichnis ist nicht mehr öffentlich auszulegen. Zugelassen ist nur noch
die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen,
und zwar ohne weiteres bezüglich der zur eigenen Person eingetragenen Daten,
bezüglich der Daten anderer Personen jedoch nur bei Glaubhaftmachung von
Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Gänzlich ausgeschlossen ist das Recht zur
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich solcher Personen, für die
im Melderegister ein Sperrvermerk im Sinne des § 21 Abs. 5 MRRG (§ 34 Abs. 6 MG NRW) eingetragen ist.
1.5.4
Neu eingefügt in den § 10 Abs. 3 EuWG sind die Sätze 2 und 3. Damit ist nun
auch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
89, 243 ff) im Europawahlgesetz selbst geregelt, dass für die Bewerber/innen-
und Vertreter/innen/wahlen jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in
vorschlagsberechtigt ist und dass den Bewerber/inne/n Gelegenheit zu geben ist,
sich und ihr Programm in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die
Versicherung an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer
Abstimmung erfolgt ist, ist dahingehend erweitert, dass sie sich auch auf die
Erfüllung der neu eingefügten Anforderungen bei der Bewerber/innen- und der
Vertreter/innen/wahl zu erstrecken hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 EuWG).
1.5.5
Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist die Abschaffung der amtlichen
Wahlumschläge bei der Urnenwahl (vgl. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 EuWG). Zur
Wahrung des Wahlgeheimnisses hat die/der Wähler/in den Stimmzettel nunmehr –
wie schon anlässlich der Bundestagswahl 2002 - in der Weise zu falten, dass bei
der Stimmabgabe Umstehende nicht erkennen können, wie sie/er gewählt hat (§ 16
Abs. 2 Satz 2 EuWG).
1.5.6
Ferner ist von besonderer Bedeutung, dass es nach Änderung des Artikels 9 des
Direktwahlakts möglich wird, auch bei Europawahlen die Wahlzeit um 18 Uhr zu
beenden und unmittelbar anschließend mit der Stimmauszählung zu beginnen. Die
entsprechenden Änderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 EuWG und des § 40 Abs. 1 EuWO
treten nicht vor dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an
dem die Mitgliedstaaten die Änderung des Direktwahlaktes angenommen haben. Das
Bundesministerium des Innern wird den Tag des In-Kraft-Tretens im
Bundesgesetzblatt bekannt geben (Artikel 6 Abs. 4 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Europawahlgesetzes und Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes vom 15.8.2003 [BGBl. I S. 1655] und Artikel 4 Abs. 3
der Vierten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 12.12.2003 [BGBl.
I S. 2551]).
1.5.7
Neu ist nach Änderung des Artikel 7 Abs. 2 des Direktwahlaktes auch, dass die
Mitglieder des Deutschen Bundestages nicht zugleich auch Abgeordnete des
Europäischen Parlaments sein können (vgl. Folgeänderungen in § 1 EuWG und §§ 5,
9 und 10 Europaabgeordnetengesetz). Auch diese Änderungen treten erst nach
Annahme der Änderung des Direktwahlaktes in allen Mitgliedstaaten in Kraft
(vgl. Nr. 1.5.6 dieses Runderlasses).
1.5.8
Die Europawahlordnung (EuWO) hat mit der Vierten Änderungsverordnung vom 12.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) zahlreiche Änderungen erfahren, die vor allem
den genannten Änderungen des Europawahlgesetzes folgen (Ersatz der öffentlichen
Auslegung des Wählerverzeichnisses durch beschränkte Einsichtsrechte; Verzicht
auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl, Beendigung der Wahlzeit um 18.00 Uhr).
Von großer
praktischer Bedeutung ist auch die erstmals bei der Bundestagswahl 2002
eingeräumte Möglichkeit, einen Wahlschein durch E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragen zu können (§ 26
Abs. 1 Satz 2 EuWO).
Für Bewerber/innen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6
MG NRW eingetragen ist, kann künftig in der Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge und auf dem Stimmzettel statt der Anschrift der Hauptwohnung
eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden (§§ 37, 71, 72, 77 EuWO).
Besonders hingewiesen wird auch darauf, dass zahlreiche Anlagen der EuWO neu
gefasst oder geändert worden sind.
1.5.8
Die Bundeswahlgeräteverordnung war bereits im Vorfeld der letzten
Bundestagswahl umfänglich mit dem Ziel geändert worden, auch elektronisch
gesteuerte Wahlgeräte im Rahmen der Europawahlen einsetzen zu können.
1.5.9
Mit dem Wahlstatistikgesetz steht für die Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik eine besondere rechtliche Regelung zur Verfügung, die – wie bereits
anlässlich der Bundestagswahl 2002 - erstmals auch die Briefwähler einbezieht.
1.5.10
Hingewiesen wird schließlich auf die ebenfalls vor der letzten Bundestagswahl
geänderte Regelung der Wahlkostenerstattung in § 50 BWG, die gem. § 25 Abs. 1
EuWG auch bei Europawahlen Anwendung findet.
2
Wahlsystem, Wahlvorschläge (§§ 2, 8, 9 EuWG)
Die
Europawahl ist – abweichend von dem bei Bundestags-, Landtags- und
Kommunalwahlen bekannten Wahlsystem – eine reine Verhältniswahl nach (starren)
Listen. Die Wähler haben eine Stimme. Die Listen sind entweder "Listen für
einzelne Länder", die prinzipiell als verbunden gelten, oder
"gemeinsame Listen für alle Länder". Auf der Liste kann neben
jeder/jedem Bewerber/in ein/e Ersatzbewerber/in aufgeführt werden. Ein/e
Bewerber/in einer Landesliste kann auch noch als Bewerber/in in einer anderen
Landesliste derselben/desselben Wahlvorschlagsberechtigten benannt werden;
sofern ein/e Bewerber/in nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie/er in
diesem zugleich als Ersatzbewerber/in benannt werden. Ein/e Bewerber/in einer
Bundesliste kann als solche/r nur einmal, aber zugleich als Ersatzbewerber/in
in derselben Liste aufgeführt werden. Bewerber/innen, die auf zwei Landeslisten
gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, in der sie an späterer
Stelle benannt sind; ggf. entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
3
Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Europawahl (§ 5
EuWG; §§ 1 bis 11 EuWO)
Mit
dem Verzicht des EuWG auf eine Gliederung des Wahlgebietes in besondere
Wahlkreise ist das Wahlgeschehen voll in die allgemeine Verwaltungsorganisation,
also in die Gemeinden sowie in die Kreise und kreisfreien Städte eingebunden.
3.1
Die Kreis- und Stadtwahlleiter/innen tragen – als unabhängige Wahlorgane – die
umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der Wahl im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt, soweit nicht bestimmte
Zuständigkeiten durch Europa- und Bundeswahlgesetz, Europawahlordnung und
Bundeswahlgeräteverordnung sowie die Verordnung über die Wahlorgane für die
Bundestagswahlen und die Europawahlen anderen Stellen übertragen sind.
3.2
Auch bei der Europawahl sind der "Gemeindebehörde" zahlreiche
Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl zugewiesen, die
im vollen Umfang, auch hinsichtlich der Briefwahl, dem von der Bundestagswahl her
Gewohnten entsprechen. Dabei handelt es sich in aller Regel um Geschäfte der
laufenden Verwaltung. Die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt
daher gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
dem/der hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeister/in zu, soweit nicht der Rat sich
oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Aufgaben oder für eine
bestimmte Aufgabe die Entscheidung vorbehält. Gemeindebehörde im Sinne des
Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung ist hiernach in der Regel und im
Zweifel der/die hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister/in. Dieser Runderlass
übernimmt im Folgenden die Bezeichnung "Gemeindebehörde" aus den
bundesrechtlichen Vorschriften.
4
Wahlberechtigung (§ 6 EuWG)
Der
Kreis der Wahlberechtigten umfasst neben den in der Bundesrepublik Deutschland
wohnenden Deutschen auch die hier lebenden Unionsbürger/innen, außerdem die in
den übrigen Mitgliedstaaten der EU wohnenden Deutschen sowie durch den Verweis
in § 6 Abs. 2 die in § 12 Abs. 2 BWG genannten sonstigen Auslandsdeutschen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
ist.
Das
Wahlrecht darf stets nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt
auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
4.1
Wahlberechtigung von Deutschen
4.1.1
Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in der
Bundesrepublik Deutschland und/oder einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (§ 6 Abs. 1 EuWG).
4.1.2
Sonstige Auslandsdeutsche sind unter bestimmten Voraussetzungen auch dann
wahlberechtigt, wenn sie keine Wohnung oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Wahlgebiet oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten haben (§ 6 Abs. 2 EuWG i.V.m.
§ 12 Abs. 2 BWG). Dies gilt für Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im
öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihre Wohnung oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, sowie für die
Angehörigen ihres Hausstandes (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BWG).
4.1.3
Daneben sind auch wahlberechtigt
4.1.3.1
die in den übrigen Mitgliedstaaten des Europarates lebenden Deutschen (§ 12
Abs. 2 Nr. 2 BWG) sowie
4.1.3.2
die am Wahltag nicht länger als 25 Jahre seit ihrem Fortzug in einem anderen
Staat lebenden Deutschen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG),
sofern
sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Wahlgebiet
gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben;
in
den Fällen nach Nr. 4.1.3.1 ist weitere Voraussetzung, dass sie das Wahlgebiet
erst nach dem 23.5.1949 verlassen haben. Bei Angehörigen der unter Nr. 4.1.3.1
genannten Personengruppe wird sich die Wahlberechtigung mit der
Wahlberechtigung als EU-Deutsche häufig überschneiden.
Bei
den übrigen Mitgliedstaaten des Europarates handelt es sich um Albanien,
Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien,
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien,
Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
4.1.4
Zu 4.1.1 und 4.1.2 wird im Übrigen auf meinen nicht veröffentlichten Runderlass
vom 23.12.2003 – 12/20-20.04.10 - verwiesen, mit dem ein Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 15.12.2003 – V 3-121 312-6/10 – zur Frage der
Auslegung des Begriffs "übrige Mitgliedstaaten der Europäischen
Union" und des Gebietes der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates
übersandt worden ist.
4.2
Wahlberechtigung von Unionsbürger/inne/n
Zur
Europawahl sind gem. § 6 Abs. 3 EuWG auch die in der Bundesrepublik Deutschland
wohnenden Bürger/innen der Europäischen Union wahlberechtigt. Voraussetzung
ist, dass die Unionsbürger/innen am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in der
Bundesrepublik Deutschland und/oder einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Hinsichtlich der
Wahlberechtigung von Staatsangehörigen aus EU-Beitrittsstaaten wird im Übrigen
auf meinen nicht veröffentlichten Runderlass vom 17.10.2003 – 12/20-20.04.10 –
verwiesen, mit dem ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom
9.10.2003 – V 3-121 312/14 – übersandt worden ist. Weitere Voraussetzung ist
die Eintragung in das Wählerverzeichnis, die entweder gemäß § 17b EuWO von Amts
wegen erfolgt, wenn der/die Unionsbürger/in bereits bei der Europawahl vom 13.
Juni 1999 auf seinen/ihren Antrag hin in ein Wählerverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden war, oder gemäß § 17a EuWO auf
Antrag erfolgt. Zu beachten ist, dass die wahlberechtigten Unionsbürger/innen
entscheiden können, ob sie ihr Wahlrecht hier oder in ihrem Herkunftsstaat
ausüben wollen.
Zum
Wahlrecht der Unionsbürger/innen und zum Antragsverfahren haben die Stadt- und
Kreiswahlleiter/innen gem. § 19 Abs. 3 EuWO eine amtliche Bekanntmachung
(Anlage 6 A) in regionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Darüber hinaus
wird eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit in der örtlichen Presse und den
örtlichen Rundfunksendern empfohlen.
4.3
Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt
Der
Wohnungsbegriff nach § 12 Abs. 3 BWG i.V.m. § 4 EuWG entspricht dem im
Melderecht verankerten Wohnungsbegriff (§ 15 MG NRW).
4.3.1
Hat jemand keine Wohnung in diesem Sinne, so hält sie/er sich an einem Ort
"sonst gewöhnlich" auf, wenn sie/er dort unter solchen Umständen
lebt, die erkennen lassen, dass sie/er an dem Ort nicht nur vorübergehend
verweilt.
Die
Wohnungs- oder Aufenthaltsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung oder ein
gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich vorhanden ist. Die meldebehördliche
Anmeldung hat demgegenüber lediglich die Bedeutung eines Indizes und
Beweismittels. Die Angaben der Melderegister sind mithin widerlegbar.
Ist
ein/e Unionsbürger/in von der Meldepflicht befreit oder hat eine/ein
Meldepflichtige/r ihre/seine Anmeldung unterlassen, so muss sie/er auf andere
Weise (z.B. durch Zeugen) nachweisen, dass eine Wohnung oder ein gewöhnlicher
Aufenthalt im Wahlgebiet seit drei Monaten gleichwohl vorhanden ist.
4.3.2
Eine Sonderregelung in Form einer unwiderleglichen Vermutung enthält § 12 Abs.
4 BWG i.V.m. § 4 EuWG für
4.3.2.1
Seeleute sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
4.3.2.2
Binnenschiffer/innen sowie die Angehörigen ihres Hausstandes und
4.3.2.3
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen
sowie andere Untergebrachte.
Für
sie gilt das von ihnen bezogene Schiff bzw. die Anstalt oder die entsprechende
Einrichtung als Wohnung im Sinne des Gesetzes, sofern sie im Wahlgebiet keine
Wohnung innehaben oder innegehabt haben.
4.4
Wahlausschlussgründe (§ 6a EuWG)
Die
Regelung der Wahlausschlussgründe in § 6a EuWG entspricht dem § 13 BWG. Darüber
hinaus sind Unionsbürger/innen in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht
ausgeschlossen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates infolge einer
zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht verloren
haben.
5
Wählbarkeit (§ 6b EuWG)
Die
Voraussetzungen der Wählbarkeit sind in § 6b EuWG abschließend umschrieben.
Wählbar sind nicht nur Deutsche, sondern auch Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Gegensatz zur Wahlberechtigung ist
die Wählbarkeit von Deutschen nicht an eine Wohnung oder den sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet geknüpft; Unionsbürger/innen, die als
Bewerber/innen aufgestellt werden, müssen jedoch im Wahlgebiet eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Hinsichtlich der Wählbarkeit
von Staatsangehörigen aus EU-Beitrittsstaaten wird im Übrigen auf meinen nicht
veröffentlichten Runderlass vom 17.10.2003 – 12/20-20.04.10 – verwiesen, mit
dem ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9.10.2003 – V 3-121
312/14 – übersandt worden ist.
Niemand
kann sich gleichzeitig in Deutschland und in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur
Wahl bewerben (§ 6c EuWG).
6
Wählerverzeichnis (§ 4 EuWG, §§ 14, 17 BWG, §§ 14 bis 23 EuWO)
Das
EuWG enthält keine eigenständige Regelung über die Wählerverzeichnisse, sondern
verweist in § 4 auf die entsprechenden Vorschriften des BWG.
Auf
Folgendes weise ich besonders hin:
6.1
Alle wahlberechtigten Deutschen
6.1.1
sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie am Stichtag –
dem 35. Tag vor der Wahl, also dem 9. Mai 2004 – für eine Wohnung bei der
Meldebehörde gemeldet sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EuWO).
6.1.2
Ein/e wahlberechtigte/r Deutsche/r mit mehreren Wohnungen wird nur von der für
die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen (§
16 Abs. 1 Nr. 1 EuWO). Welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist,
bestimmt sich nach den Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde.
6.2
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
6.2.1
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind von Amts wegen
einzutragen, wenn sie am Stichtag – dem 35. Tag vor der Wahl, also dem 9. Mai
2004 – für eine Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind und bereits
anlässlich der Europawahl 1999 auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren (§ 17 b Abs. 1 EuWO). Auf
den nicht veröffentlichten Runderlass der Landeswahlleiterin vom 11.4.2003 –
11/20-20.04.10; 11/20-20.11 – , dem ein Schreiben des Bundeswahlleiters vom
13.3.2003 – WE 16/09 – beigefügt ist, wird nochmals besonders hingewiesen.
6.2.2
Ferner sind sie nach den Regelungen des § 17a EuWO auf förmlichen Antrag nach
Anlage 2 A in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag muss spätestens bis
zum 21. Tag vor der Wahl – 23. Mai 2004 - gestellt sein. Zuständig für die
Eintragung ist die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die
Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
6.2.3
Nach § 17a Abs. 5 Satz 3 EuWO hat die Gemeindebehörde der vom
Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle das einheitliche Formular für den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2 B zu
übermitteln, wenn alle Voraussetzungen für die Eintragung ins Wählerverzeichnis
erfüllt sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des/der Antragstellers/in, hat
die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Stellt sich
heraus, dass die Angaben des/der Antragstellers/in unrichtig sind, ist die
Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder der/die Unionsbürger/in aus
dem Wählerverzeichnis zu streichen. Für die Unterrichtung und das
Rechtsmittelverfahren gilt § 15 Abs. 8 EuWO entsprechend.
Die
in den Mitgliedstaaten für das vorgenannte Verfahren benannten zuständigen
Stellen sind durch mein Rundschreiben vom 9.1.2004 – 12/20-20.04.10 - an die
Kreise, Städte und Gemeinden mitgeteilt worden.
Gemäß
§ 87 Abs. 2 EuWO kann der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
nach § 17a Abs. 5 Satz 3 EuWO auch durch Versand von Disketten gemäß den
Empfehlungen der EU-Kommission erfolgen. Hiervon sollte insbesondere bei
größeren Datenmengen Gebrauch gemacht werden. Auf das mit Rundschreiben vom
9.1.2004 bzw. 21.1.2004 – 12/20 – 20.04.10 – übersandte Merkblatt mit
Anweisungen für die elektronische Übermittlung der Informationen wird
hingewiesen.
6.3
Die im Ausland lebenden Wahlberechtigten (sogenannte Auslandsdeutsche) werden
gleichfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag
muss spätestens am 23. Mai 2004 (21. Tag vor der Wahl) der zuständigen
Gemeindebehörde vorliegen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EuWO). Der Antrag ist förmlich
nach dem Muster der Anlage 2 EuWO zu stellen. Die bisherigen Sonderregelungen
für im Ausland lebende Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 6 Abs. 2 EuWG, §
12 Abs. 2 Nr. 1 BWG) in § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 EuWO sind entfallen. Formlose
Anträge sind nicht wirksam; soweit formlose Anträge eingehen, sind die
Antragsteller möglichst umgehend auf das Antragsverfahren gemäß Anlage 2 EuWO
hinzuweisen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung sind bei den
diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei sämtlichen Kreis- und
Stadtwahlleiter/inne/n erhältlich (§ 17 Abs. 5 EuWO).
Zuständig für die Entgegennahme des Antrages
ist die Gemeinde, in der die/der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor
seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; das Bezirksamt Mitte
von Berlin ist zuständig, sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung
im Wahlgebiet gemeldet war (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EuWO).
In der Regel kann sich die Gemeinde auf
die eidesstattliche Versicherung der/des Antragsteller/in/s zum Nachweis der
Wahlberechtigung verlassen. Wenn sie allerdings Zweifel an den Angaben hat, ist
sie gehalten, den Sacherhalt unverzüglich zu überprüfen (§ 17 Abs. 5 Satz 3
EuWO).
Von der Eintragung einer/eines sog.
Auslandsdeutschen in das Wählerverzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 EuWO ist stets der
Bundeswahlleiter zu unterrichten (vgl. Anlage 2 EuWO).
6.4
Wegen der Amtseintragung von Seeleuten und Binnenschiffer/inne/n verweise ich
auf § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i.V.m § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EuWO. Für
Angehörige dieser Personenkreise, die nicht von Amts wegen eingetragen werden
können, ist § 16 Abs. 2 Nr. 4 EuWO zu beachten.
6.5
Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen
sind – von Amts wegen – in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in
der sie für eine Wohnung gemeldet sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 EuWO). Da in
Nordrhein-Westfalen durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die
Freiheitsentziehung Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 MG NW nicht begründet
werden, entfällt in unserem Land in der Regel eine Eintragung in das
Wählerverzeichnis von Amts wegen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 EuWO. Ist die/der
Betreffende ansonsten nicht für eine Wohnung gemeldet, so kommt nur eine
Eintragung auf Antrag in Betracht (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) EuWO). Der
Antrag ist an die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
zuständige Gemeinde zu richten (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 und § 17a Abs. 3 Nr. 4 EuWO).
6.6
Wahlberechtigte, die, ohne eine Wohnung innezuhaben, sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§
15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EuWO). Zuständig ist die Gemeinde, bei der die/der
Wahlberechtigte den Antrag stellt (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und § 17a Abs. 3 Nr. 5
EuWO).
6.7
Von besonderer Bedeutung ist das Verfahren bei nach dem Stichtag eintretenden
Veränderungen (z.B. aufgrund eines Wohnungswechsels - § 15 Abs. 3 bis 5 und §
17a Abs. 6 EuWO -). Die darin u.a. vorgesehene Rückmeldung über die Eintragung
in das Wählerverzeichnis durch die Gemeinde des Zuzugsortes an die Gemeinde des
Fortzugsortes besteht unabhängig von den Rückmeldepflichten nach dem
Melderecht. Die wahlrechtliche Rückmeldung wird ihren Zweck – Beseitigung von
Doppeleintragungen – nur erfüllen können, wenn sie unverzüglich erstattet wird.
Ich bitte, dies zu beachten.
6.8
Eine besondere Benachrichtigungspflicht besteht für die Fälle, in denen der
Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom
Wahlrecht vorliegt oder nachträglich zugeht. Sie hat hiervon die
Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich zu benachrichtigen, die die/den
Wahlberechtigte/n in ihrem Wählerverzeichnis streicht (§ 15 Abs. 3 Satz 5
EuWO). Von der Streichung ist die/der Betroffene zu unterrichten.
6.9
Für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 BWG
i.V.m. § 4 EuWG. Danach ist Gelegenheit zu geben, an den Werktagen vom 20. bis
zum 16. Tag vor der Wahl (24.-28.5.2004) das Wählerverzeichnis einzusehen.
Der
Abschluss des Wählerverzeichnisses ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht
früher als am dritten Tage vor der Wahl, nach dem Muster der Anlage 7 EuWO zu
beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der
Beurkundung ein Ausdruck herzustellen (§ 23 Abs. 1 EuWO).
6.10
Datenschutzrechtliche Belange sind in der EuWO gleichlautend wie in der BWO
berücksichtigt.
Nach
§ 20 Abs. 3 EuWO dürfen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis durch Träger von
Wahlvorschlägen nicht angefertigt werden. Die Regelung des § 20 Abs. 3 EuWO
gebietet eine enge Auslegung der Vorschrift. Parteien und andere Träger von
Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörde nach §
35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen. Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis sind nur im
engen Rahmen des § 82 Abs. 2 EuWO zulässig. Im Übrigen sind die
Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch
Unbefugte geschützt sind (§ 82 Abs. 1 EuWO).
7
Übermittlung der Zahlen der Wahlberechtigten
Zur
Unterrichtung der Medien ist insbesondere die Zahl der Unionsbürger/innen, die
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, von hohem öffentlichen Interesse.
Ich bitte die Kreis- und Stadtwahlleiter/innen, diese Zahl sowie zum Vergleich
auch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt nach dem Stand des Tages vor
Beginn der Frist zur Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses (23.5.2004)
feststellen zu lassen und sie alsdann der Landeswahlleiterin entweder per
E-Mail (referat12@im.nrw.de)
oder per Telefax
(0211/871-3096 oder -2340) umgehend mitzuteilen.
8
Wahlbenachrichtigung (§ 18 EuWO)
8.1
Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten spätestens am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsichtnahme
in das Wählerverzeichnis, also spätestens am 23. Mai 2004, ist zwingend vorgeschrieben.
Seit langem schon darf die Wahlbenachrichtigung das Geburtsdatum des
Wahlberechtigten nicht mehr enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens-
und Adressengleichheit besteht. Um Schwierigkeiten, zumal im Wahllokal, bei der
Stimmabgabe vorzubeugen, empfehle ich, in solchen Fällen entweder dem Namen
jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder den
zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der Wahlbenachrichtigung
aufzunehmen.
8.2
Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 3 EuWO ist ein Muster.
Gestaltung, Format und auch Formulierung im Einzelnen sind der Gemeindebehörde
überlassen. Allerdings muss der nach § 18 Abs. 1 EuWO vorgegebene Inhalt
enthalten und für den Wahlberechtigten leicht erkennbar sein.
Auf
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf
Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 4 EuWO aufzudrucken (§
18 Abs. 2 EuWO). Wegen der Versendung der Wahlbenachrichtigungen als Infopost
sollte rechtzeitig Verbindung mit der zuständigen Niederlassung der Deutschen
Post AG aufgenommen werden.
8.3
Wird eine/ein Wahlberechtigte/r auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 bis 5 oder § 17a
Abs. 1, 4 bis 7 EuWO nach Versendung der Wahlbenachrichtigungen in das
Wählerverzeichnis eingetragen, hat deren/dessen Benachrichtigung unverzüglich
nach der Eintragung zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 EuWO). Die Wahlbenachrichtigung
entfällt bei Wahlberechtigten, die gem. § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 EuWO auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn diese bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben (§ 18 Abs. 3 EuWO). Bei
deutschen Wahlberechtigten, die gem. § 15 Abs. 2 EuWO auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt dieser Antrag gem. § 26 Abs. 5 EuWO
in der Regel zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
9
Erteilung von Wahlscheinen und Ausgabe von Briefwahlunterlagen (§§ 4, 6 Abs.
5 EuWG, §§ 14, 17 BWG, §§ 24 bis 30 EuWO)
9.1
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen in § 24 EuWO sind im
Grundsatz unverändert beibehalten. Anders als bei Landtags- und Kommunalwahlen
in Nordrhein-Westfalen ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein
Wahlschein erteilt werden kann. Obgleich eine Einschränkung der Briefwahl wegen
der Missbrauchsmöglichkeiten erstrebenswert ist, sollte bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins kein zu enger Maßstab angelegt
werden. In der Regel wird man sich mit der Versicherung gemäß dem Muster des
Wahlscheinantrags nach Anlage 4 EuWO zufrieden geben können.
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr,
beantragt werden. Von dieser zeitlichen Beschränkung der Wahlscheinbeantragung
ausgenommen sind die selbstständigen Wahlscheine gemäß § 24 Abs. 2 EuWO; sie
können noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch ein unselbständiger
Wahlschein beantragt werden (§ 26 Abs. 4 Satz 3 EuWO). In einem solchen Fall
hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheins den zuständigen
Wahlvorsteher zu unterrichten, damit dieser den Abschluss des
Wählerverzeichnisses entsprechend § 46 Abs. 2 EuWO berichtigen kann.
Der
Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform
gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine
fernmündliche Antragstellung ist dagegen unzulässig (§ 26 Abs. 1 EuWO). Wer für
einen anderen einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist (§ 26 Abs.
3 EuWO).
9.2
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine/ein
Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden (§ 27 Abs. 10 EuWO).
9.3
Die Wahlschein- und Briefwahlunterlagen dürfen an eine/n andere/n als die/den
Wahlberechtigte/n nur ausgehändigt werden bei nachgewiesener plötzlicher
Erkrankung, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der/dem Wahlberechtigten
nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig (§ 27 Abs. 4 EuWO).
9.4
Es empfiehlt sich, die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit der Briefwahl an
Ort und Stelle hinzuweisen. Es muss in jedem Falle gewährleistet sein, dass
eine unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels möglich ist (§ 27 Abs. 5
EuWO).
9.5
In dem nach § 27 Abs. 6 EuWO von der Gemeinde zu führenden
Wahlscheinverzeichnis sind die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2
getrennt zu halten. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der
die/der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Außerdem ist
entweder die Nummer, unter der sie/er im Wählerverzeichnis geführt wird,
einzutragen oder der vorgesehene Wahlbezirk. Auf die Pflicht zur
Benachrichtigung des Bundeswahlleiters in den Fällen des § 27 Abs. 7 EuWO weise
ich hin.
9.6
Nach § 27 Abs. 8 EuWO ist über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein
eigenes Verzeichnis zu führen. Auch hier mache ich auf die Unterrichtungs- bzw.
Benachrichtigungspflichten aufmerksam. Das in § 27 Abs. 9 EuWO vorgeschriebene
Verfahren ist für die Wahlbehörden in Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung, weil
hier das Briefwahlgeschäft ausschließlich den Gemeinden obliegt.
10
Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§ 5 EuWG, §§ 6 bis 10 EuWO)
10.1
Die Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände obliegt auch bei
Europawahlen ausschließlich den Gemeinden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen).
10.2
Die Wahlzeit wird gemäß § 40 Abs. 1 EuWO (neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 1 der
Vierten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 12. Dezember 2003)
zum ersten Mal bei einer Europawahl von 8.00 bis 18.00 Uhr dauern. Vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass diese Änderung erst in Kraft tritt, wenn alle –
derzeitigen – Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Änderungen des
Direktwahlaktes angenommen haben (s.o. Nr. 1.5.6). Das Bundesministerium des
Innern wird den Tag des In-Kraft-Tretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Es
empfiehlt sich, die Zahl der zu berufenden Beisitzer/innen so hoch wie möglich
zu bemessen. Dadurch kann Schwierigkeiten vorgebeugt werden, die sich bei der
Durchführung der Wahl im Hinblick auf die arbeitsfähige Besetzung und
Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes ergeben könnten (vgl. § 6 Abs. 9 EuWO).
Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 EuWO ist der Wahlvorstand nur beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter/innen, anwesend sind. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen fünf Mitglieder, darunter der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter/innen, anwesend sein (§ 6 Abs. 9 Satz 1 EuWO).
10.3
Für die Auswahl der Mitglieder der Wahlvorstände wird auf § 9 Abs. 3 BWG, der
kraft Verweisung in § 4 EuWG auch für die Europawahl gilt, besonders
hingewiesen, wonach Wahlbewerber/innen und Vertrauenspersonen für
Wahlvorschläge nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans, also auch nicht zu Mitgliedern
eines Wahlvorstandes, bestellt werden dürfen und niemand in mehr als einem
Wahlorgan Mitglied sein kann.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes sollen nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten der Gemeinde, die Beisitzer/innen in den Wahlvorständen aus Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden (§ 6 Abs. 1 und 2 EuWO). Es können auch wahlberechtigte Unionsbürger/innen zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden.
Die Zahl der Beisitzer, die maximal in einen Wahlvorstand berufen werden können, ist von fünf auf sieben erhöht worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG), so dass dem Wahlvorstand bis zu neun Mitglieder angehören können.
Wie bereits bei den zurückliegenden Wahlen wird auch diesmal gebeten, bei der Bildung der Wahlvorstände nicht immer wieder im Wesentlichen auf dieselben Kräfte zurückzugreifen. Jung- und Erstwähler/innen sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen angemessen berücksichtigt werden.
Es wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser Wahl in den Wahlvorständen wieder bereitwillig mitwirken. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch Richter/innen an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung.
Ebenso wird auf § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 5 BWG hingewiesen, wonach Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeindebehörden verpflichtet sind, zur Sicherstellung der Wahldurchführung aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen.
Für das Anlegen von Wahlhelferdateien besteht nunmehr in § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 4 BWG eine besondere Regelung, die den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung trägt.
10.4
Besonderes Gewicht bitte ich wiederum darauf zu legen, dass die Mitglieder der
Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein
ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses gesichert ist (§ 6 Abs. 5 EuWO).
10.5
Die Wahlvorstandsmitglieder sind gem. § 4 EuWG i.V.m. § 10 Abs. 2 BWG zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Hierauf sind die Wahlvorsteher/innen und ihre Stellvertreter/innen von der
Gemeindebehörde und die Beisitzer/innen von dem/der Wahlvorsteher/in vor Beginn
der Wahlhandlung hinzuweisen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 EuWO). Im
Übrigen ist den Wahlvorstandsmitgliedern unverändert untersagt, während ihrer
Tätigkeit ein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar zu
tragen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EuWO).
10.6
Für Wahlvorstandsmitglieder kann ein Erfrischungsgeld von 16;- Euro gewährt
werden (§ 10 Abs. 2 EuWO).
10.7
Besonderheiten für den Briefwahlvorstand sind in § 7 EuWO aufgeführt.
Durch § 2
der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die
Europawahlen ist die Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 EuWG getroffen worden, dass Briefwahlvorstände
für jede Gemeinde statt für jeden Kreis gebildet werden. Wie viel
Briefwahlvorstände zu bilden sind, entscheidet der/die (Ober-)Bürgermeister/in
(§ 7 Nr. 2 EuWO, § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Wahlorgane für die
Bundestagswahlen und die Europawahlen). Die Zahl ist so zu bemessen, dass das
Briefwahlergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann. Die Zahl der auf
einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass
erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen
Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen (§ 7 Nr. 1 EuWO).
11
Bewegliche Wahlvorstände, Sonderwahlbezirke (§§ 8, 13, 54 bis 57 EuWO)
Seit
jeher besteht die Möglichkeit, bewegliche Wahlvorstände ("fliegende
Wahlurnen") zu bilden und Sonderwahlbezirke einzurichten. Auch unter dem Gesichtspunkt,
die Briefwahl nicht auszuweiten, sind in der EuWO die einschlägigen
Bestimmungen als Sollvorschriften ausgestaltet.
Nach
§ 8 EuWO sollen in den dort aufgeführten Einrichtungen bei entsprechendem
Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.
Für
die in § 13 EuWO genannten Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis
Sonderwahlbezirke gebildet werden.
Es
ist nicht zu verkennen, dass insbesondere der Einsatz beweglicher Wahlvorstände
mit Mehraufwand sowohl für die Gemeinde wie auch für die betreffende
Einrichtung verbunden ist. Gleichwohl wird empfohlen, in allen einschlägigen
Fällen sorgfältig zu prüfen, ob ein beweglicher Wahlvorstand oder die Bildung
eines Sonderwahlbezirks in Betracht kommt.
Soweit
sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der
aufgenommenen Personen begibt (§ 54 Abs. 6 EuWO), ist stets darauf zu achten,
dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Keinesfalls
dürfen Patient/inn/en usw. von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem
Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu
machen. Das gilt insbesondere für behinderte Personen, die zwar wahlberechtigt
sind, gleichwohl wegen ihres Gesundheitszustandes erkennbar unfähig sind, den
Wahlvorgang einzusehen.
12
Wahlgeräte (§ 17 EuWG; § 35 BWG)
Die
Benutzungsgenehmigung des Bundesministerium des Innern für amtlich zugelassenen
Wahlgeräten für die Europawahl 2004 steht noch aus. Nach Genehmigung des
Bundesministeriums des Innern werde ich die Kreis- und Stadtwahlleiter/innen
unterrichten.
13
Dienst der Behörde am Tag vor der Wahl und am Wahltag
Zur
Vermeidung von Unregelmäßigkeiten und Störungen bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl halte ich es für unerlässlich, dass auch diesmal wieder
die Dienststellen der Kreis- und Stadtwahlleiter/innen und der Gemeindebehörden
am Tage vor der Wahl und am Wahltag möglichst ganztägig ausreichend besetzt sind.
Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen anderer Wahlorgane oder
Wahlbehörden oder einzelner Wahlberechtigter sachkundig beantwortet und die an
diesen Tage möglichen Anträge (§§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 3 EuWO) sachgerecht
erledigt werden.
14
Wahlraum (§ 39 EuWO)
Nach
§ 39 EuWO ist es Aufgabe der Gemeinde, geeignete Wahlräume zu bestimmen und für
die Wahl einzurichten. Damit ist die Gemeinde zugleich auch dafür
verantwortlich, dass sich die für die Wahl zur Verfügung gestellten Räume in
einem verkehrssicheren Zustand befinden.
Neu
ist, dass die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten
und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der
Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden haben frühzeitig und in
geeigneter Weise mitzuteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind (§ 39 Abs. 1
EuWO).
Vorrangig
sind die Wahllokale in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften
sollte möglichst nur dann zurückgegriffen werden, wenn öffentliche Gebäude
nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind.
Der
Wahlraum soll gut ausgeschildert sein, damit er von den Wähler/inne/n ohne
Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.
Besonderer
Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr
einschließlich eines Stimmzettels gemäß § 41 Abs. 2 EuWO als Muster gut
sichtbar und so angebracht werden, dass die Wähler/innen sich vor der
Wahlhandlung informieren können.
Unverzichtbar ist ferner, die Wahlurne so zu stellen, dass sie ständig unter
der unmittelbaren Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden
kann.
15
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 4 EuWG i.V.m. §
32 Abs. 1 BWG)
Nach
§ 32 Abs. 1 BWG sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten. Danach sind neben jeder Agitation oder Diskussion
im Besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten
und das sichtbare Mitführen von Werbematerial unzulässig.
Eine
Abgrenzung des Bereichs "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude"
lässt sich nicht generell vornehmen; es wird stets auf die örtlichen Gegebenheiten
ankommen. Entscheidend ist, dass jede/r Wahlberechtigte sein politisches
Grundrecht zu wählen ungehindert ausüben können muss. Es gibt keine generelle
"Bannmeile" um das Wahllokal. Befindet sich der Wahlraum z.B. in
einem Schulgebäude, so kann schon der Zugang zum Schulgrundstück (Schulhof)
unter die Verbotsregelung des § 32 Abs. 1 BWG fallen. Gleiches gilt, wenn
aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur eine bestimmte Wegstrecke zu dem
Wahlgebäude führt, die von den Wähler/inne/n benutzt werden muss, um in den
Wahlraum zu gelangen. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ggf.
durch Auflagen sicherzustellen, dass stets ein ungehinderter Zugang zum
Wahlraum gewährleistet ist.
In
erster Linie hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass die Verbote des § 32
Abs. 1 BWG eingehalten werden. Das gilt insbesondere bei am Wahlgebäude oder
unmittelbar vor dessen Zugang geklebten oder aufgestellten Wahlplakaten. Kann
der Wahlvorstand von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die
örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei heranziehen.
Auf
§ 10 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach Lautsprecherwerbung am Wahltag
nicht mehr zugelassen ist, und im Zusammenhang damit auf den Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung u. d. Innenministeriums
v.8.8.2003 (SMBl. NRW. 922) über Lautsprecher- und Plakatwerbung der Parteien
und Wählergruppen aus Anlass von Bundestags, Europa-, Landtags- oder
Kommunalwahlen weise ich hin.
16
Aufenthalt von Parteibeauftragten im Wahlraum
Aus
dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass Beauftragte der Parteien
sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten.
Die
Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog.
"Schlepplisten" ist unzulässig (vgl. auch § 49 Abs. 4 Satz 4
EuWO).
17
Briefwahl (§§ 4, 5, 6 Abs. 5 EuWG, § 36 BWG, §§ 7, 59, 67, 68 EuWO, § 1
Abs. 2, § 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die
Europawahlen)
Das
Briefwahlgeschäft obliegt in Nordrhein-Westfalen bei sämtlichen Wahlen der
Gemeindebehörde.
Sowohl
auf dem Wahlschein als auch auf dem Wahlbriefumschlag (Anlagen 8 und 10 EuWO)
kann alternativ die Wahlscheinnummer oder der vorgesehene Wahlbezirk
eingetragen werden. Die von der Gemeindebehörde gemäß § 67 Abs. 1 EuWO zu
sammelnden Wahlbriefe werden zweckmäßigerweise nach Wahlbezirken geordnet. Eine
Vorsortierung nach Wahlscheinnummern ist entbehrlich. Die Briefwahlvorstände
erhalten kein Wahlscheinverzeichnis, so dass die Wahlbriefe anhand eines
Wahlscheinverzeichnisses nicht zu kontrollieren sind. Den Briefwahlvorständen
sind das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die
Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt
worden sind, zu übergeben (§ 67 Abs. 4 EuWO).
Die
Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BWG
i.V.m. § 4 EuWG abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können danach
grundsätzlich nicht zur Zurückweisung führen.
Ist
ein Wahlschein im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, evtl. in
einem Nachtrag, aufgeführt oder werden sonst Bedenken gegen den Wahlbrief
erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder
Zurückweisung.
18
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 60 ff. EuWO)
Unter
den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut
machen müssen, nehmen die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses einen besonderen Platz ein. Die Gemeindebehörden werden
gebeten, gerade hier für eine eingehende Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den
Mitgliedern der Wahlvorstände wie bei den bisherigen Wahlen deutlich zu machen,
dass Sicherheit und Genauigkeit unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit haben.
Wenn auch die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung
des Wahlergebnisses interessiert ist, so darf es doch bei der Ermittlung auf
keinen Fall einen "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen oder
zwischen Gemeinden oder Kreisen noch gar einen solchen mit den Hochrechnungen
der Fernsehsender geben. Die Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert
unbedingt an erster Stelle.
19
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln (§ 4 EuWG, § 39 Abs. 1 bis 3 BWG)
Bei
der Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen hat der Wahlvorstand kraft
Verweisung in § 4 EuWG § 39 Abs. 1 bis 3 BWG zu beachten, der für eine Reihe
von Fällen die Ungültigkeit der Stimmen verbindlich festlegt und einige
Auslegungsregeln enthält. Die Vorschrift gilt entsprechend; deshalb ist zu berücksichtigen,
dass es bei der Europawahl nur eine Stimme gibt.
Eine
Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle gültiger und
ungültiger Stimmabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Zusammenstellung,
die keinen
Anspruch
auf Vollständigkeit erhebt, soll den Wahlvorständen eine Hilfe bei den von
ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Ich empfehle, die Zusammenstellung den
Mitgliedern der Wahlvorstände zugänglich zu machen.
20
Schnellmeldungen (§ 64 EuWO)
Sobald
das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, haben die Wahlvorsteher/innen
der Gemeindebehörde eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte
sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom
Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in der Wahlniederschrift festgelegt und ggf.
auch eine Wiederholungszählung (§ 62 Abs. 6 EuWO) durchgeführt ist. Die
weiteren Stationen der Schnellmeldung ergeben sich aus § 64 EuWO. Es darf nicht
vergessen werden, das Ergebnis der Briefwahl in die Zusammenfassung des
Gemeindeergebnisses einzubeziehen.
Die
Meldungen sind in allen Fällen nach dem Muster der Anlage 24 EuWO auf
schnellstem Wege, z.B. telefonisch, durch Telefax oder auf sonstigem elektronischen
Wege, zu erstatten.
Die Landeswahlleiterin wird den Kreis- und Stadtwahlleiter/inne/n die für die
Schnellmeldung an sie zu verwendenden Vordrucke übersenden und die Übermittlungswege
mitteilen.
21
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis, in der kreisfreien
Stadt und im Land (§§ 69, 70 EuWO)
Zur
Feststellung des Wahlergebnisses im Land wird der Landeswahlausschuss
voraussichtlich am 23. Juni 2004 zusammentreten. Um diesen Termin einhalten zu
können, ist es erforderlich, dass die Wahlergebnisse der Kreise und kreisfreien
Städte spätestens am Freitag, dem 18. Juni 2004, 14.00 Uhr, dem Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, Grafenberger Allee 114,
vorliegen, das im Auftrag der Landeswahlleiterin Aufgaben nach § 70 Abs. 1
EuWO durchführt. Ich bitte die Kreis- und Stadtwahlleiter/innen, den
Sitzungstermin für den Kreis- oder Stadtwahlausschuss zur Feststellung des
Wahlergebnisses so zu bestimmen, dass der vorerwähnte Termin unbedingt eingehalten
wird. Das Nähere wird die Landeswahlleiterin rechtzeitig den Kreis – und
Stadtwahlleiter/inne/n mitteilen.
22
Wahlstatistik
Grundlage
der Wahlstatistik ist – wie schon bei der Bundestagswahl 2002 - das
Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz
vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412).
Die
statistische Bearbeitung des Ergebnisses der Europawahl liegt im Wesentlichen
beim Statistischen Bundesamt und beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen. Wegen der Einzelheiten wird auf die besonderen
Rundschreiben der Landeswahlleiterin, des Innenministeriums bzw. des
Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Soweit
Gemeinden außer in den für die Statistiken nach § 2 WStatG ausgewählten in
weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke
wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung der für die
Repräsentativstatistik gekennzeichneten Stimmzettel oder hierfür zugelassener
Wahlgeräte durchführen wollen, ist dies nur mit Zustimmung der
Landeswahlleiterin zulässig (§ 6 WStatG). Auf die besonderen Vorschriften zur
Veröffentlichung der wahlstatistischen Auszählungen in § 8 WStatG weise ich
hin.
Soweit
darüber hinaus statistische Auszählungen beabsichtigt sind, wird darauf
hingewiesen, dass solche Auszählungen nur mit Zustimmung der Landeswahlleiterin
zulässig sind. Bei solchen Auszählungen sind zur Sicherung des Wahlgeheimnisses
und einer beschleunigten Feststellung des Wahlergebnisses die aus früheren
Wahlen geläufigen Vorkehrungen zu treffen. Auf den Vorbehalt der
Veröffentlichung von Ergebnissen wahlstatistischer Auszählungen zugunsten des
Statistischen Bundesamtes und des Landesamtes für Datenverarbeitung und
Statistik und auf das weiterhin geltende Verbot der Bekanntgabe dieser
Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke wird hingewiesen.
23
Sicherung der Wahlunterlagen (§ 82 EuWO)
Außer
den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften zählen
ausdrücklich gemäß § 82 Abs. 1 EuWO auch die Wahlscheinverzeichnisse, die
Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 EuWO sowie die
eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders sorgfältig
zu verwahren sind. Es ist dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen des
Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung getragen wird. Die
Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte
geschützt sind.
Die
Auskunftsbeschränkungen nach § 82 Abs. 2 EuWO erstrecken sich auf die
Wahlscheinverzeichnisse und die im Absatz zuvor bereits erwähnten Verzeichnisse.
Bei Auskunftsersuchen ist sorgfältig zu prüfen, ob danach Auskunft erteilt
werden darf.
24
Vernichtung von Wahlunterlagen (§§ 83, 87 EuWO)
Nach
§ 83 EuWO sind die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen von der Gemeinde
unverzüglich zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, die
Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl –
ab 13. Dezember 2004 – zu vernichten, sofern der Bundeswahlleiter nicht etwas
anderes angeordnet hat oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung
einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können
60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden; ihre
frühere Vernichtung kann die Landeswahlleiterin zulassen.
Zu
beachten ist die neue Vorschrift des § 87 Abs. 1 EuWO, wonach die Anträge von
Unionsbürgern nach § 17a EuWO, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis
geführt haben, entgegen § 83 EuWO nicht vernichtet werden dürfen, sondern
gesondert aufzubewahren sind.
25
Fristen und Termine
Europawahlgesetz
und Europawahlordnung bestimmen zahlreiche Fristen und Termine, deren
Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit der Wahl in Frage stellen
würde. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im
Gesetz und in der Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundenen
Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache.
Zur
Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist diesem Runderlass als Anlage
2 ein Terminkalender beigefügt, aus dem die gesetzlich bestimmten Fristen und
Termine ersichtlich sind und in dem ein Anhalt für die Bestimmung des
Zeitpunktes der Wahrnehmung der nicht frist- und termingebundenen Aufgaben und
Befugnisse gegeben ist.
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Erfahrungsbericht
Alle
Wahlorgane und -behörden werden gebeten, besondere Erfahrungen, die für die
Entwicklung des Wahlrechts und der Wahlpraxis von Bedeutung sein können, auf
dem Dienstweg mitzuteilen. Das gilt auch für Anregungen und Wünsche zum Inhalt
und Umfang künftiger "Wahlerlasse".
- MBl. NRW. 2004 S. 302