Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 25.3.2004 Seite 297 bis 328
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW); Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 321/44-22 - v. 16.2.2004 |
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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW); Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 321/44-22 - v. 16.2.2004
702
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW);
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Beratungen bei kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU)
in Nordrhein-Westfalen
vom 16.02.2004
RdErl. d. Ministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
- 321/44-22 - v. 16.2.2004
1
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44
LHO unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (ESF-/EFRE-Fonds)
Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms
Wirtschaft". Die Förderung dient der Gründung und Festigung von
Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und/oder
bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.
Ein Anspruch
des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gründungsberatung
Gefördert
werden die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der
Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder
die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des
gezeichneten Kapitals als selbständiger Existenz zugrunde liegt. Im besonders
begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung
anerkannt werden.
2.2
Festigungsberatung
Gefördert
wird die Festigungsberatung von neu gegründeten bzw. im Zuge einer
Unternehmensnachfolge übernommener Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach
Gründung oder Übernahme. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen
Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer
Existenzsicherung dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-,
Produktions-, Organisations-, Design- oder Marketingfragen, Außenwirtschafts-
oder Technologiekonzepte sowie Ratingvorberatungen sein. Im Rahmen einer
Festigungsberatung kann auch eine technologische Kurzberatung durch
NRW-Hochschullehrer durchgeführt werden.
2.3
Nicht gefördert werden
2.3.1
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen
und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,
2.3.2
Architekten- und Ingenieurleistungen,
2.3.3
Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
2.3.4
Beratungen von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als
Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind
oder tätig werden wollen,
2.3.5
die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,
2.3.6
Sachverständigengutachten (z.B. Zertifizierungsvorhaben),
Energieeinsparberatungen sowie Qualitätsprüfungen und technische, chemische
u.ä. Untersuchungen,
2.3.7
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden
(Kumulierungsverbot),
2.3.8
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar
oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,
2.3.9
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für
Personen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden Beratungsunternehmen sind,
2.3.10
Beratung mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher
Gemeinschaft leben durch den selben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens,
2.3.11
Beratungen, deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen
ausgerichtet sind, die vom Berater selbst vertrieben werden,
2.3.12
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten,
2.3.13
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
2.3.14
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw.
Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind,
2.3.15
Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Jahre mehr als 100.000 EURO
öffentliche Beihilfen nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER
KOMMISSION vom 12.01.2001 ("De-minimis"-Regelung) erhalten haben.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gründungsberatung
Natürliche
Personen, sofern sie nicht selbst unternehmensberatend tätig werden, die ein Unternehmen
als selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder übernehmen oder
sich an einem Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 %
des gezeichneten Kapitals beteiligen.
3.2
Festigungsberatung
Kleine und
mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier
Berufe, sofern diese nicht selbst beratend tätig werden, die in den
zurückliegenden 5 Jahren vor der Antragstellung ein Unternehmen in
Nordrhein-Westfalen gegründet haben oder ein Unternehmen als selbständige Vollerwerbsexistenz
übernommen haben, sofern sich dieses Unternehmen nicht im Besitz oder
Teilbesitz eines anderen Unternehmens befindet.
3.3
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und freie Berufe, die
3.3.1
weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und
3.3.2
- entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. EURO erzielen
oder
- eine
Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EURO erreichen und
3.3.3
nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von
einem oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der
kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.
3.3.4
Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gründungsberatungen nach 2.1 sind mindestens für die Hälfte der Beratungszeit
in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.
4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach
anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.
4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle (Anlage 2) ein
Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der
Anlaufstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.
In dem
Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot vorliegt,
die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsumfang erörtert und
festgelegt.
4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum
jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen.
Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw.
Unternehmensberatung ausgerichtet sein.
Ihre Eignung
wird regelmäßig durch:
4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und
4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung
gegenüber
der Anlaufstelle und den Trägern nachgewiesen.
4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen
werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
abzuschließen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Es können
folgende Tagewerke gefördert werden:
5.4.1
Gründungsberatung gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken innerhalb von 12
Monaten ab erster Antragstellung oder bis zu 6 Tagewerken bei Übernahme eines
Unternehmens innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung.
Die
Förderung einer Gründungsberatung kann innerhalb der Programmlaufzeit bis zum
31.12.2005 nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.4.2
Festigungsberatung gem. Nr. 2.2 mit max. 5 Tagewerken pro Kalenderjahr. Die
Festigungsberatung ist jährlich zu beantragen. Innerhalb der Programmlaufzeit bis
zum 31.12.2005 können maximal 10 Tagewerke beantragt werden. Auf die nach
dieser Richtlinie zu gewährenden Tagewerke sind bereits nach dem
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW bewilligte Tagewerke für die ehemalige
Begleitberatung und die fachspezifische Beratung entsprechend anzurechnen,
sofern sie nicht weiter als zwei Jahre zurückliegen.
5.4.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach
Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2001 DER KOMMISSION vom 12.01.2001
(De-minimis-Regelung) in den letzten drei Jahren erhalten hat, auf Grund der
aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 100.000 EURO, wird die Förderung in
dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten dieses
Gesamtbetrages auszuschließen.
5.4.4
Technologische Kurzberatung durch Hochschullehrer im Rahmen einer
Festigungsberatung nach Nr. 2.2 kann mit einem Tagewerk gefördert werden.
5.4.5
Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen.
Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden Beratungstätigkeit.
5.5
Förderhöhe
Der Zuschuss
beträgt 50 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 500 EURO je Tagewerk.
Innerhalb der Ziel-Gebiete des NRW-EU Programms Ziel-2 (Phase V) beträgt der
Zuschuss 75 % eines Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO, bei Langzeitarbeitslosen
(länger als 12 Monate) und bei Personen, die Arbeitslosenhilfe oder
Transferleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, kann der Zuschuss
für Gründungsberatungen auf 90 % des Tagewerksatzes, max. jedoch 500 EURO pro
Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt auch für Hochschulabsolventen sowie
Berufsrückkehrende, sofern eine vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen
werden kann.
5.6
Gruppenberatung
Zuschüsse
können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fall sind die
Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an der
Gruppenberatung teilnehmenden natürlichen Personen oder Unternehmen für jede
natürliche Person oder jedes Unternehmen gesondert zu beantragen.
Unter
Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich für mehrere
natürliche Personen oder rechtlich nicht miteinander verbundene Unternehmen
durchgeführt wird und fachspezifische Problemstellungen beinhaltet.
Bei
Gruppenberatungen ist ein zusätzlicher Nachweis (ergänzend zum Tätigkeitsnachweis
und zur Mittelanforderung gem. Ziff. 6.3 der Richtlinie) mit den Angaben zu den
Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und den Zeitangaben einzureichen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag
ist über eine zugelassene Anlaufstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage 1
ausgewiesenen Träger zu richten.
Anträge für
die technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer nach Nr. 2.2 sind
direkt beim Träger einzureichen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Auf der
Grundlage eines zwischen dem MWA und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs-
und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem
Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Die
Zuwendung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu befristen. Der Zeitraum, in dem
die Fördermaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum) beträgt
grundsätzlich 3 Monate. Spätestens nach Ablauf des Durchführungszeitraums sind
die unter 6.3 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats einzureichen, da
ansonsten der Zuwendungsanspruch verfällt. Der Bewilligungszeitraum beträgt
somit grundsätzlich 4 Monate.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Träger
zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/Beratungsberichtes
sowie einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung des Beratungsentgeltes durch
den Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist
gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht. Der Mittelanforderung ist ein
Kontoauszug als Zahlungsbeleg beizufügen. Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Für die
Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für
die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
Die
EU-Kommission ist berechtigt, Maßnahmen, die aus den ESF-/ EFRE-Fonds
mitfinanziert werden, zu prüfen.
6.5
Laufzeit des Programms
Das Programm
ist bis zum 31.12.2005 befristet.
6.6
In-Kraft-Treten
Die Förderrichtlinie
tritt mit Wirkung vom 16.02.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom
15.03.2003, MBl. NRW. 2003, S. 319 aufgehoben. Die Anlage 2 ist diesem RdErl.
nicht beigefügt. Sie kann bei den Trägern des Programms angefordert oder im
Internet unter www.go.nrw.de
abgerufen werden.
-
MBl. NRW. 2004 S. 299