Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 2.4.2004 Seite 353 bis 372
Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.3.2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung – LVO) RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.3.2004
221
Ordnung des
Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland
(Leihverkehrsordnung – LVO)
RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 8.3.2004
Präambel
Diese Leihverkehrsordnung regelt den Leihverkehr zwischen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland in der für die nordrhein-westfälischen Bibliotheken geltenden Fassung.
Die auf gegenseitigen Absprachen oder eigenen Regelungen beruhende Vermittlung von Medien (z.B. Regionaler Leihverkehr, Innerkirchlicher Leihverkehr, Bundeswehr-Leihverkehr) ist nicht Gegenstand dieser Leihverkehrsordnung. Direktlieferdienste von Bibliotheken an Endnutzer unterliegen ebenfalls nicht dieser Leihverkehrsordnung.
Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung auf anderen Datenträgern ist im Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen einzubeziehen.
Der Leihverkehr zwischen Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am Leihverkehr teilzunehmen.
1
Allgemeines
1.1
Der Deutsche Leihverkehr - im folgenden "Leihverkehr" - ist eine
kooperative Einrichtung der Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermittlung und Lieferung von Medien, unabhängig von der physischen Form.
1.2
Der Leihverkehr dient hauptsächlich der Forschung und Lehre, darüber hinaus
auch der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsarbeit.
1.3
Vom Leihverkehr ausgenommen sind Medien, die
1.3.1
bei der bestellenden Bibliothek bzw. ihrem Bibliothekssystem oder
1.3.2
bei einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort verfügbar sind,
auch wenn diese Bibliothek nicht zum Leihverkehr zugelassen ist,
1.3.3
im Handel zu einem Preis von unter 15,00 EURO erhältlich sind.
2
Teilnahme am Leihverkehr
2.1
Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche Wissenschaftliche und
Öffentliche Bibliotheken, wenn sie
2.1.1
durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße
Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus
anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen und
2.1.2
über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten
verfügen.
2.2
Die Leihverkehrszentralen bearbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung
zum Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges (Anlage
1).
2.3
Bibliotheken, die die Bedingungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllen, können sich
für die Durchführung der Leihverkehrsaufgaben anderen, zum Leihverkehr zugelassenen
Bibliotheken anschließen. Die betreuende Bibliothek übernimmt damit die
Funktionen einer bisherigen Leitbibliothek.
2.4
Die Teilnahme einer Bibliothek in Nordrhein-Westfalen am Leihverkehr beginnt
mit der Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des Landes
Nordrhein-Westfalen*) und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste. Die
Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional zuständigen
Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die Veröffentlichung
und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.
2.5
Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind oder sie den Verpflichtungen
der Ziffer 3 nicht nachkommt.
2.6
Über die Aufnahme von Bibliotheken in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über
Änderungen und Streichungen entscheidet in Nordrhein-Westfalen das Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport. Anträge sind direkt an das
Hochschulbibliothekszentrum in Köln zu richten. Das Hochschulbibliothekszentrum
legt nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes der Bibliotheken des Landes
Nordrhein-Westfalen e.V. die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Ministerium
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, bei wissenschaftlichen Bibliotheken
über das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, zur Entscheidung vor.
3
Pflichten der Bibliotheken
Die am Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken sind verpflichtet,
3.1
eingehende Bestellungen zeitnah zu bearbeiten und im Fall der Nichterledigung
unverzüglich weiterzuleiten,
3.2
diese Leihverkehrsordnung und sonstige den Leihverkehr betreffende Bestimmungen
einzuhalten,
3.3
grundsätzlich die eigenen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen
(Prinzip der Gegenseitigkeit),
3.4
auf Anforderung der Leihverkehrszentrale ihre Bestandsnachweise in die
regionalen und überregionalen Verbunddatenbanken einzubringen und aktuell zu
halten,
3.5
Leihverkehrsstatistiken nach festgelegten Mustern zu führen.
4
Leihverkehrsregionen
4.1
Die Bundesrepublik Deutschland ist in Leihverkehrsregionen eingeteilt. Für die
Organisation des Leihverkehrs in den Regionen und die Beachtung der Bestimmungen
dieser Leihverkehrsordnung durch die Teilnehmerbibliotheken sind die regionalen
Leihverkehrszentralen zuständig (Anlage 2). Die zuständige
Leihverkehrszentrale für Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen ist das
Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln.
5
Regionalprinzip
5.1
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen sollen für die Erledigung der
Bestellungen die Möglichkeiten der eigenen Leihverkehrsregion ausschöpfen (Regionalprinzip).
5.2
Bei Nachweisen in der eigenen Region sollen Bestellungen nur dann in andere Regionen
weitergeleitet werden, wenn in der eigenen Region eine angemessene Erledigung
nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für solche Medien,
5.2.1
die nicht ausleihbar sind und bei denen dem Benutzer eine Einsichtnahme vor Ort
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
5.2.2
die nur einmal in der Region vorhanden (Alleinbesitz), aber nicht verfügbar
sind.
5.3
Von der Weiterleitung über den Bereich der Leihverkehrsregion hinaus können
ausgenommen werden Bestellungen
5.3.1
von Medien, die bei mindestens drei Bibliotheken der eigenen Region vorhanden
sind,
5.3.2
von aktuellen Neuerscheinungen, sofern nicht bereits Standortnachweise aus
anderen Regionen vorliegen,
5.3.3
von Medien, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln.
5.4
Räumlich nahe beieinander liegende Bibliotheken, die unterschiedlichen
Leihverkehrsregionen angehören, können im gegenseitigen Einvernehmen von den
Ziffern 1-3 abweichende Regelungen vereinbaren.
6
Bestellungen und Kontrolle der Verfügbarkeit
6.1
Vorrangiges Bestellprinzip im Leihverkehr ist die Online-Bestellung auf Basis
der Bestandsnachweise (einschließlich Verfügbarkeitskontrolle) gem. Ziffer 7.1.
6.2
Die bestellende Bibliothek legt den Leitweg fest, sofern dieser nicht bereits
durch einen Leitweg-Algorithmus im Verbundsystem bzw. durch die zuständige
Leihverkehrszentrale vorgegeben ist.
6.3
Bestellungen ohne Bestandsnachweis können nur von zugelassenen
Leihverkehrsbibliotheken aufgegeben werden.
7
Bestellungen aufgrund von Bestandsnachweisen
7.1
Direkt bei Bibliotheken werden Medien bestellt, wenn sie nachgewiesen sind in:
7.1.1
zugänglichen Datenbanken und sonstigen Nachweisinstrumenten der eigenen
Leihverkehrsregion,
7.1.2
zugänglichen Verbund- und überregionalen Datenbanken,
7.1.3
Nachweisinstrumenten überregionaler Schwerpunktbibliotheken,
7.1.4
Nachweisinstrumenten einzelner Bibliotheken anderer Leihverkehrsregionen.
7.2
Bei mehreren Besitznachweisen gilt in der Regel folgende Reihenfolge:
7.2.1
Bibliotheken der eigenen Leihverkehrsregion,
7.2.2
überregionale Schwerpunktbibliothek,
7.2.3
Bibliotheken anderer Regionen.
Standortnachweise mit Verfügbarkeitsstatus sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden.
7.3
Besitznachweise Der Deutschen Bibliothek werden letztrangig berücksichtigt.
7.4
Monographien, die ausschließlich in Hochschulinstituten nachgewiesen sind,
dürfen in diesem Fall über die zugehörige Hochschulbibliothek bestellt werden.
8
Bestellungen von Periodika ohne Bestandsnachweise
Für periodisch erscheinende Medien, die in Nachweisinstrumenten gemäß Ziffer 7.1 nicht nachgewiesen sind, gilt:
8.1
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften ab 1945 werden wie folgt geleitet:
8.1.1
bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die überregionale
Schwerpunktbibliothek,
8.1.2
wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, an
die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
8.1.3
wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek.
8.2
Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945 werden wie folgt geleitet:
8.2.1
an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher
Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
8.2.2
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,
8.2.3
wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
8.3
Bestellungen auf ausländische Zeitschriften werden unabhängig von ihrem
Erscheinungsjahr unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek
geleitet.
8.4
Bestellungen auf Zeitungen werden folgendermaßen geleitet:
8.4.1
deutschsprachige Zeitungen an den ”Standortkatalog der deutschen Presse” bei
der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis,
kann weitergeleitet werden an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder -
wenn dort nicht vorhanden- ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek.
Für die lokale und regionale Presse können auch Bibliotheken am Erscheinungsort herangezogen werden;
8.4.2
fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen
an die Zentralredaktion Zeitungen bei der Staatsbibliothek zu Berlin -
Preußischer Kulturbesitz.
8.5
Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein
Nachweis erwartet werden kann (Anlage 3).
9
Bestellungen von Monographien ohne Bestandsnachweise
Für Monographien, die in Nachweisinstrumenten gemäß Ziffer 7.1 nicht nachgewiesen sind, gilt folgende Regelung:
9.1
Bestellungen werden direkt an die Bibliotheken gerichtet, bei denen der Besitz
erwartet werden kann. Dies gilt für:
9.1.1
Literaturgruppen, die in den konventionellen Zentralkatalogen nicht erfasst
wurden, insbesondere:
Orientalia,
Ostasiatica,
Dissertationen, die nicht als Buchhandelsausgaben erschienen sind,
Kartographische Materialien (Land- und Seekarten, thematische Karten, Pläne, Atlanten,
Luftbilder usw.),
Musikalien,
Literatur für Sehgeschädigte,
sonstige seltene oder sehr spezielle Literatur.
9.1.2
Deutsche Monographien: Entsprechende Bestellungen sind zu richten
an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher
Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek
oder, wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).
9.1.3
Ausländische Monographien: Entsprechende Bestellungen sind bei eindeutiger
fachlicher Zuordnung unmittelbar an die jeweilige überregionale Schwerpunktbibliothek
zu richten.
9.1.4
Veröffentlichungen außerhalb des Buchhandels: Entsprechende Bestellungen sind
bei eindeutiger fachlicher Zuordnung an die überregionalen Schwerpunktbibliotheken,
andernfalls an die regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder an Die Deutsche
Bibliothek zu richten, soweit deren Sammelgebiete betroffen sind.
9.2
Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis
erwartet werden kann (Anlage 3).
9.3
Bei der Leitwegfestlegung sollen insgesamt nicht mehr als drei Stationen
angegeben werden.
10
Besteller und Bestellvorgang
10.1
Besteller sind die zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken. Das gilt auch dann,
wenn der technische Vorgang der Bestellaufgabe durch den Benutzer erledigt
wird.
10.2
Bei Bestellungen ist der jeweils schnellste Kommunikationsweg zu nutzen. Die
Online-Bestellung ist anderen Bestellformen vorzuziehen.
10.3
Die Bestellung erfolgt in standardisierter Form, elektronisch oder – wenn
elektronisch kein Nachweis zu ermitteln ist oder wenn eine Bestellung auf
elektronischem Wege nicht möglich ist – maschinenschriftlich (Anlage 4).
Für jede physische Medieneinheit ist in der Regel eine eigene Bestellung
erforderlich; diese ist Grundlage für die beim Benutzer zu erhebende
Auslagenpauschale gem. Ziffer 19.
11
Fehlerhafte und unvollständige Bestellungen
11.1
Bestellungen, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen,
können von den Bibliotheken oder Leihverkehrszentralen unbearbeitet an den
jeweiligen Besteller zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung soll
vermerkt werden.
11.2
Bibliotheken und Leihverkehrszentralen vermerken Korrekturen und Ergänzungen,
die sich bei der Bearbeitung der Bestellung ergeben haben.
12
Rücksendung und Weiterleitung von Bestellungen
12.1
Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt
sie diese mit entsprechendem Vermerk auf dem festgesetzten Leitweg weiter bzw.
schickt sie bei Beendigung des Leitwegs an den Besteller zurück.
12.2
An den Besteller zurückgesandt werden Bestellungen,
12.2.1
auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird,
aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahme-Erklärung nicht
erledigt werden kann,
12.2.2
bei denen die angegebene Erledigungsfrist überschritten ist.
12.3
Bestellungen, die in den Sammelbereich von überregionalen
Schwerpunktbibliotheken fallen und dort nicht positiv zu erledigen sind, werden
von diesen ggf. an die einschlägigen Fachzentralkataloge weitergeleitet. Soweit
Schwerpunktbibliotheken Bestellungen erhalten, die nicht in ihren Sammelbereich
fallen, geben sie diese unmittelbar an die zuständige Schwerpunktbibliothek
weiter.
12.4
Vormerkungen können in Absprache zwischen Lieferbibliothek und Besteller
vorgenommen werden.
12.5
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf in Deutschland erschienene
Medien werden bei der zuerst angegangenen Bibliothek oder Leihverkehrszentrale bearbeitet
und ggf. weitergeleitet.
12.6
Bestellungen aus dem Internationalen Leihverkehr auf nicht in Deutschland
erschienene Medien, die keine bibliographische Fundstelle aufweisen und auch nicht
ermittelt werden konnten, können an die bestellende Bibliothek zurückgesandt
werden. Eine Weiterleitung darf nur erfolgen, wenn zumindest ein bibliographischer
Nachweis vorliegt.
12.7
Bei automatisierten Bestellverfahren sind die Ziffern 1-6 sinngemäß anzuwenden.
13
Versandbestimmungen
13.1
Der Versand bestellter Medien erfolgt unter Nutzung der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten sachgerecht und ohne Verzögerung. Bei nicht
rückgabepflichtigen Medien ist die elektronische Lieferung zu bevorzugen.
13.2
Bei Versand von rückgabepflichtigen Medien ist jeder Einheit der dafür
bestimmte Teil des Bestellformulars oder ein entsprechendes Begleitformular beizufügen.
Soweit eine Sendung auf mehrere Pakete verteilt werden muss, ist jedem Paket ein
eigenes Begleitformular beizulegen, das sich nur auf den Inhalt des Paketes
bezieht. Für Sendungen des gebenden bzw. des nehmenden Leihverkehrs sind
unterschiedliche Begleitformulare zu verwenden. Bei der Verwendung eines
gemeinsamen EDV-Formulars müssen gebender und nehmender Leihverkehr deutlich
unterschieden werden.
13.3
Lieferungen erfolgen grundsätzlich an die bestellende Bibliothek. Das gilt auch
im Fall der Ziffer 10.1 (2. Satz).
14
Ausleihbeschränkungen
14.1
Vom Versand können ausgenommen werden:
14.1.1
Medien von besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1800 erschienen sind.
Statt der Ausleihe des Originals ist die Lieferung von Kopien oder Mikroformen
zu erwägen, ggf. gegen Berechnung,
14.1.2
Medien in schlechtem Erhaltungszustand. Statt der Ausleihe des Originals ist
die Lieferung von Kopien oder Mikroformen zu erwägen, ggf. gegen Berechnung,
14.1.3
Medien außergewöhnlichen Formats,
14.1.4
Loseblattausgaben und ungebundene Periodika,
14.1.5
nicht in Buchform vorliegende Medien, sofern sie infolge ihrer Beschaffenheit
durch den Versand gefährdet werden,
14.1.6
Lesesaal- und Handbibliotheksbestände,
14.1.7
am Ort besonders viel benutzte Medien, insbesondere Bestände der
Lehrbuchsammlungen.
14.2
Ausnahmen vom Versand sind auf Sonderfälle zu beschränken; dies ist im
Einzelfall zu begründen. Vorab soll auch geprüft werden, ob ein Versand unter
besonderen Bedingungen möglich ist; diese Bedingungen sind der bestellenden
Bibliothek mitzuteilen.
Für die überregionalen Schwerpunktbibliotheken besteht eine besondere Verpflichtung, ihre speziellen Bestände für den Leihverkehr zur Verfügung zu stellen.
14.3
Ist ein Versand nicht möglich und auch bei einer anderen Bibliothek nicht zu
erwarten, wird die Bestellung an den Besteller zurückgesandt.
15
Kopien im Leihverkehr
15.1
Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte
werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform
geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen
technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.
Der Lieferung ist ein Bestellnachweis beizufügen.
15.2
Kopien von bis zu 20 Vorlagenseiten werden ohne zusätzliche Berechnung
geliefert. Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden
Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige
Kopien bzw. andere Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur
Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.
16
Benutzung der entliehenen Medien
Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die gebende Bibliothek zulässig.
17
Leihfristen
Die Leihfrist beträgt ohne die Zeit für Hin- und Rücksendung einen Monat. In besonderen Fällen kann die gebende Bibliothek auch kürzere Fristen festsetzen Eine Verlängerung der Leihfrist ist rechtzeitig vorher bei der gebenden Bibliothek zu beantragen, sofern diese nicht bereits entsprechende Regelungen festgelegt hat.
Kürzere Leihfristen müssen durch auffällige Friststreifen kenntlich gemacht werden. Bei Verlängerungsanträgen und Mahnungen sind die Bestellnummer und die Signatur anzugeben.
18
Rücksendung, Schadenersatz
18.1
Die nehmende Bibliothek ist für die fristgerechte Rücklieferung der entliehenen
Medien verantwortlich; dabei hat die Rücksendung in gleicher Versandform wie
die Anlieferung zu erfolgen.
18.2
Die nehmende Bibliothek haftet für Verlust und Beschädigung, auch wenn diese
auf den Versandwegen entstehen. Sie hat in diesen Fällen ein gleichwertiges
Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, so bestimmt die gebende
Bibliothek Art und Höhe des Schadensersatzes. Im Falle der Beschädigung kann
die gebende Bibliothek anstelle der Ersatzbeschaffung Reparatur oder Ersatz der
Reparaturkosten verlangen.
19
Kosten
19.1
Für den Leihverkehr wird durch die nehmende Bibliothek lediglich eine von den
jeweiligen Unterhaltsträgern festzusetzende Auslagenpauschale vom Benutzer
erhoben (Anlage 5).
19.2
Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen,
umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien etc.)
werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen erstattet.
Außergewöhnliche Kosten können nur in Rechnung gestellt werden, wenn die
Kostenpflicht zwischen nehmender und gebender Bibliothek vorher abgesprochen
oder die Bereitschaft des Benutzers zur Kostenübernahme auf der Bestellung
deklariert war.
19.3
Die nehmende Bibliothek hat an die gebende Bibliothek einen zwischen den
Ländern abgestimmten einheitlichen Betrag für jede positiv erledigte
Online-Bestellung abzuführen. Voraussetzung ist die Bestell-Abwicklung über die
regionalen Verbundsysteme. Hierfür sind geeignete Verfahren und Verrechnungsformen
innerhalb und zwischen den Ländern abzustimmen und festzulegen (Anlage 5).
20
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
20.1
Diese Leihverkehrsordnung tritt am 8. März 2004 in Kraft.
20.2
Die Leihverkehrsordnung sowie die Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zur
Leihverkehrsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.08.1995 (MBl. NRW. 1995, S. 1472-1485) werden gleichzeitig aufgehoben.
Anlage 1
_________
*) Die „Amtliche Liste des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken“ wird als Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport in „Pro libris“ und im „Bibliotheksdienst“ sowie auf der Homepage des Hochschulbibliothekszentrums (HBZ) des Landes NRW (www.hbz-nrw.de) veröffentlicht. Aktualisierungen werden regelmäßig auf der Homepage des HBZ bekannt gemacht.
- MBl. NRW. 2004 S. 362