Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 17 vom 23.4.2004 Seite 421 bis 434
Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.10/01.43 v. 25.3.2004 |
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Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I – 5 – 01.10/01.43 v. 25.3.2004
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Staatliche Veterinäruntersuchungsämter und Chemisches Landes- und
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische
Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
I – 5 – 01.10/01.43
v. 25.3.2004
1
Auftrag
Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg, Detmold und Krefeld sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Münster sind Einrichtungen des Landes NRW gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung, in deren Bezirk sie liegen. Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung Münster. Lediglich hinsichtlich der unter Nr. 2.4 genannten Aufgaben liegt die Fachaufsicht beim Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und hinsichtlich der unter Nr. 2.5 genannten Aufgaben beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Soweit das Ministerium keine abweichende Regelung für einzelne Untersuchungsaufgaben trifft oder zulässt, erstreckt sich der Einzugsbereich eines Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes auf den Bezirk der Aufsichtsbehörde, der Einzugsbereich des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld erstreckt sich auch auf den Bezirk der Bezirksregierung Köln. Für den Bezirk der Bezirksregierung Münster ist das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt zuständig.
Die Gliederung der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes ergibt sich aus den entsprechenden Organisationsplänen, die dem Ministerium und der jeweiligen Bezirksregierung in regelmäßigen Abständen vorzulegen sind. Die Untergliederung der Abteilungen richtet sich nach dem vom Ministerium vorgegebenen Musterorganisationsplan.
Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen regelt der Geschäftsverteilungsplan, der von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt nach Maßgabe des Organisationsplanes zu erstellen ist. Der Geschäftsverteilungsplan ist der jeweiligen Bezirksregierung vorzulegen.
Der Geschäftsgang, die Erledigung der Aufgaben sowie die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle werden in der Geschäftsordnung geregelt. Über das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Jahresbericht zu erstellen.
Die Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische
Assistentinnen und Assistenten (Vet.-MTA-Lehranstalt) in Krefeld ist eine
Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes im
Geschäftsbereich des Ministeriums und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht
der Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Bezirksregierung bestellt eine festangestellte Tierärztin oder einen festangestellten Tierarzt des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld zur Leitung der Lehranstalt. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Dienststellenleitung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld.
Die Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten erstellt eine Schulordnung und legt diese der Bezirksregierung in der jeweils aktuellen Fassung vor.
2
Aufgaben
Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt führen Untersuchungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts, des Futtermittelrechts, des Gentechnikrechts, der Tierseuchenbekämpfung und der Tiergesundheit durch und erstellen die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gutachten.
Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt führt zusätzlich Untersuchungen von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln sowie von Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen der Weinwirtschaft durch.
Auf der Basis dieser Tätigkeit werden im Auftrag des Landes Entwicklungsarbeiten durchgeführt, deren Ergebnisse allen einschlägigen Stellen in NRW zugute kommen. Diese Tätigkeiten werden auch zur Aus- bzw. Weiterbildung der unter Nr. 2.1.17 genannten Berufsgruppen genutzt.
Die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt wirken mit bei der Koordinierung und Durchführung landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme. Darüber hinaus führen sie im Auftrag des Ministeriums die Zusammenstellung und Auswertung der Ergebnisse durch, die im Land NRW von staatlichen oder kommunalen Untersuchungseinrichtungen in den zuvor genannten Untersuchungsbereichen gewonnen werden.
Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nimmt die Aufgaben des Benutzer-Service-Zentrums für das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) wahr (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.11.1999 - I B 3 - 01.43 - SMBl. NRW. 2125).
Der Umfang und Inhalt der dreijährigen Ausbildung in der Lehranstalt für veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten basiert auf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV).
2.1
Im Einzelnen nehmen die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das
Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt folgende Aufgaben
wahr:
2.1.1
Untersuchungen zur Ermittlung und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der
Tiere einschließlich der von Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere
übertragbaren Krankheiten;
2.1.2
Untersuchungen und Beurteilungen von Tieren und Tierkörperteilen im Rahmen des
Vollzugs des Tierschutzgesetzes;
2.1.3
im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen, die dazu dienen,
insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Gesundheit zu fördern
sowie Schäden und Tierverluste zu vermeiden; von einem öffentlichen Interesse
ist insbesondere regelmäßig auszugehen, wenn eine Amtstierärztin oder ein
Amtstierarzt den Untersuchungsauftrag erteilt;
2.1.4
Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, die nach dem Lebensmittelrecht
entnommen werden, sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um die
Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit
oder vor Täuschung zu schützen;
2.1.5
Untersuchung und Beurteilung von Proben, die aufgrund des Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerechtes entnommen werden;
2.1.6
Untersuchungen und Beurteilungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder
Vormischungen;
2.1.7
Untersuchungen von Organismen oder Teilen davon mit dem Ziel der Bestimmung
gentechnisch veränderter Anteile darin oder deren Identifizierung im Auftrag
der für die Überwachung des Gentechnikgesetzes zuständigen Behörden;
2.1.8
Sammlung und Zusammenstellung der in NRW erhaltenen Untersuchungsergebnisse zur
Erfüllung von Berichtspflichten nach lebensmittelrechtlichen und veterinärrechtlichen
Vorschriften;
2.1.9
Probenahmen und örtliche Besichtigungen, die sich im Zusammenhang mit
Untersuchungen in besonderen Fällen als notwendig erweisen, nach Absprache mit
der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde;
2.1.10
Vertretung und Erläuterung der Ergebnisse von Untersuchungen vor Gerichten;
2.1.11
Erarbeitung und Überprüfung von Analysenmethoden;
2.1.12
Ausrichtung von Ringversuchen oder Laborvergleichsuntersuchungen, Teilnahme an
Ringversuchen oder Laborvergleichsuntersuchungen;
2.1.13
Mitwirkung bei Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in
Laboratorien, die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, sowie
Mitwirkung bei der Fortbildung auf diesem Gebiet;
2.1.14
Mitwirkung bei der Kontrolle und Beurteilung von Qualitätssicherungssystemen in
Lebensmittelbetrieben;
2.1.15
Information der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der zuständigen
Bezirksregierung und dem Ministerium;
2.1.16
Statistik, Dokumentation, Information nach Weisung des Ministeriums;
2.1.17
Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb der als Dienstaufgaben
bezeichneten Tätigkeitsbereiche;
2.1.18
Mitwirkung bei der Ausbildung von Studierenden der Veterinärmedizin und der
Ausbildung und Fortbildung von Tierärztinnen und -ärzten, insbesondere der
Weiterbildung zur Fachtierärztin bzw. zum Fachtierarzt und der Ausbildung von
Tierärztinnen und -ärzten im. Rahmen der bakteriologischen Fleischuntersuchung;
Mitwirkung bei der Ausbildung von Veterinärreferendarinnen und -referendaren;
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und
–kontrolleuren sowie von Futtermittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren;
Ausbildung für den Beruf der bzw. des Chemie- oder Biologielaborantin bzw.
-laboranten; Mitwirkung bei der Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten
der Lebensmittelchemie; Mitwirkung bei der Fortbildung und der Ausbildung von
anderen Personen in sonstigen Berufen, wenn entsprechende personelle und
technische Voraussetzungen vorliegen;
2.1.19
nur Staatliches Veterinäruntersuchungsamt Detmold und Chemisches Landes- und
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt:
Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem
Strahlenschutzvorsorgegesetz, amtliche Messstellen im Bereich der
Bezirksregierung Detmold und Münster.
2.2
Folgende Aufgaben werden ausschließlich vom Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt wahrgenommen:
2.2.1
Landesweit
2.2.1.1
Untersuchung und Beurteilung von Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie von Pflanzen und Pflanzenteilen nach
den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechtes sowie des
Weinrechtes, die aus besonderem Anlass im Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt durchgeführt werden;
2.2.1.2
Amtliche Untersuchung (Erst- und Zweitgutachten) von Wein und Weinerzeugnissen
im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland nach den geltenden
Vorschriften der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV);
2.2.1.3
Spezielle Untersuchungen und Beurteilungen von Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnissen, die dem Chemikalienrecht unterliegen, soweit diese Untersuchungen
nicht in anderen Laboratorien durchgeführt werden können;
2.2.1.4
Erfassung und Auswertung von Mitteilungen über die Durchführung der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Weinüberwachung
(§ 9 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständerechts - LMBVG-NRW -);
2.2.1.5
Mitwirkung bei der Koordinierung der Durchführung sowie Auswertung landesweiter
oder regionaler Untersuchungsprogramme im Rahmen lebensmittelrechtlicher
Überwachungstätigkeiten;
2.2.1.6
Mitwirkung bei Betriebsinspektionen als Sachverständige für die Gute
Herstellungspraxis für Betriebe, die kosmetische Mittel darstellen;
2.2.1.7
Entgegennahme von Meldungen nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;
2.2.1.8
Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. auf der Handelsstufe nach den geltenden
weinrechtlichen Vorschriften;
2.2.1.9
Mitteilung über die Herabstufung eines Qualitätsweins b.A. aus einem anderen
Mitgliedstaat und Herabstufung nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;
2.2.1.10
Zentralstelle (Anlaufstelle) für die zuständigen Kreisordnungsbehörden für die
Entgegennahme der Kopie eines Begleitdokuments von der für den Entladeort
zuständigen Behörde nach den geltenden weinrechtlichen Vorschriften;
2.2.1.11
Genehmigung der Herstellung von Qualitätswein und Qualitätsschaumwein außerhalb
des bestimmten Anbaugebietes nach den Vorschriften der WeinÜV;
2.2.1.12
Durchführung von Prüfungsverfahren für Qualitätswein, Qualitätswein mit
Prädikat oder Qualitätsschaumwein b.A. nach den Vorschriften der WeinÜV;
2.2.1.13
Durchführung des Prüfungsverfahrens und Zuteilung einer Prüfnummer für einen
„Deutschen Weinbrand“ (§ 2 Nr. 9, §§ 4 und 5 der Alkoholhaltige
Getränke-Verordnung);
2.2.1.14
Mitwirkung bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen der Weinwirtschaft
und mit Spirituosen durch Wein- und Spirituosenkontrolleure (§ 2 Abs. 2 LMBVG-NRW);
2.2.1.15
Mitwirkung bei der Fortbildung der Weinkontrolleure.
2.2.2
In regional begrenzten Gebieten im Bereich der Bezirksregierung Münster:
Untersuchung und Beurteilung von Proben, die nach Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Weinrechts entnommen werden, sowie von Verbraucherbeschwerdeproben, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahren oder Schädigungen der Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, für einzelne Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen bereits abgeschlossener Verträge als Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 4 Nr. 7 des Gebührengesetzes für das Land NRW.
2.2.3
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und
Familie
Untersuchung von Muttermilch auf Schadstoffe (z.B. Dioxine und andere chlorhaltige organische Verbindungen).
2.2.4
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Boden und Bewuchs in der Umgebung kerntechnischer Anlagen.
3
Aufgabenwahrnehmung
Die Wahrnehmung der vorstehend aufgeführten Aufgaben durch andere Dienststellen, Institute oder Personen bleibt unberührt.
4
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 15.3.2004 in Kraft.
- MBl. NRW. 2004 S. 430