Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 17 vom 23.4.2004 Seite 421 bis 434
Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland und der 12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe Reservelisten |
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Bildung der 12. Landschaftsversammlung Rheinland und der 12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe Reservelisten
Bildung der
12. Landschaftsversammlung Rheinland
und der
12. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
Reservelisten
v. 31.3.2004
Das Innenministerium NRW hat durch Runderlass vom
18.11.2003 (MBl. NRW. S. 1522/ SMBl. NRW. 2022) für das Verständnis des § 7 b LVerbO
erforderliche Erläuterungen und Klarstellungen gegeben.
Gemäß Ziffer 5.2 des vorgenannten Erlasses sind die
Landschaftsverbände gehalten, die für das jeweilige Gebiet der
Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen
rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hinzuweisen.
Allgemeines
Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften der
Landschaftsverbände (kreisfreie Städte und Kreise) wählen die Mitglieder der
Landschaftsversammlung. Nach dem Wahlverfahren hat jedes Mitglied der
Vertretung hierfür zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die
Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine
Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des betreffenden Landschaftsverbandes
aufgestellten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen.
Reservelisten
Einreichungsfrist
Die Reservelisten sind gemäß ' 7b Abs. 5 LVerbO
von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der
Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften vertreten sind,
Landschaftsverbandes Rheinland
Herrn Udo Molsberger
Kennedy-Ufer 2
- Landeshaus -
50679 Köln
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Herrn Wolfgang Schäfer
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
- Landeshaus -
48133 Münster
Reservelisten-Vordrucke
Die Reservelisten sind unter Verwendung einheitlicher
Vordrucke bei den Landschaftsverbänden einzureichen. Die Vordrucke werden auf
Anforderung vom jeweiligen Landschaftsverband sowohl in Papier- als auch in
Dateiform zur Verfügung gestellt.
Aufstellung der Reservelisten
Verfahren
Die Reservelisten können sowohl vor als auch nach den
Allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden. Sie können während der
Wahlperiode nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Die Parteien und
Wählergruppen sind zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen
Bewerberaufstellung für die Reservelisten verpflichtet. Unbeschadet weiterer
Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und
Wählergruppen hat die Aufstellung gemäß ' 17 des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung zu erfolgen (vgl.
Ziffer 4 Runderlass des Innenministeriums vom 18.11.2003).
Voraussetzung für Benennung von Reservelistenbewerbern
Über die Reservelisten sind für das jeweilige Gebiet
eines Landschaftsverbandes wählbar (vgl. § 7 b Abs. 1 LVerbO):
a) Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden,
b) Beamte,
Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und
Kreise) und der kreisangehörigen Gemeinden, die die Voraussetzungen des
passiven Wahlrechts erfüllen,
c) auf
Reservelisten für die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte und Kreise) benannte Bewerber;
die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreisangehörigen Gemeinde reicht nicht
aus.
Wahl der Reservelisten durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
(kreisfreie Städte und Kreise)
Die Reservelisten unterliegen der Wahl durch die
Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Zweitstimme).
Klarstellende Erläuterungen sind dem Runderlass des
Innenministeriums unter Ziffer 6.3 zu entnehmen.
Funktion der Reserveliste
Die Reserveliste kommt zum Tragen beim:
a) sog.
"Verhältnisausgleich" (Rückbezug auf die Allgemeinen Wahlen zu den
Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - vgl. § 7 b Abs. 4 LVerbO). Dabei bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien
und Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden
ist,
b) Nachrückverfahren
für ein ausgeschiedenes Ersatzmitglied eines Direktkandidaten (§ 7 b Abs. 6
Satz 2 LVerbO),
c) Nachrückverfahren
für einen über die Reserveliste gewählten bzw. nachgerückten Kandidaten (§ 7 b
Abs. 6 Satz 3 LVerbO).
Wahltermin (-zeitraum) in den Mitgliedskörperschaften
Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
kann frühestens am
22. Oktober 2004 und muss spätestens bis zum 08. November 2004
durchgeführt werden (vgl. Ziffer 5 Runderlass des Innenministeriums).
des Landschaftsverbandes Rheinland
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe