Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 28.4.2004 Seite 435 bis 472

Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 5. April 2004
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2005 vom 5. April 2004

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 5
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2005
vom 5. April 2004

Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14
Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 7 vom 19. März 2004 die nachstehend aufgeführten Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14 Abs. 3 SVWO veröffentlicht.

Anlage 1: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zum Verwaltungsrat bei den Krankenkassen

Anlage 2: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern

der Unfallversicherung

Anlage 3: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern

der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

Der Bundeswahlbeauftragte empfiehlt, diese Muster allgemein zur Beantwortung von Anfragen aufgrund der Wahlausschreibung zu verwenden, deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in der Tagespresse für den 30. März 2004 vorgesehen ist. Die Versicherungsträger haben die Muster in Bezug auf die konkreten Verhältnisse zu ergänzen und sind im Übrigen für diese Mitteilungen selbst verantwortlich.

Soweit im Text aus sprachlichen Gründen lediglich die männliche Bezeichnung von Personen

verwendet wird, sind hiermit auch weibliche Personen angesprochen.

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Versicherungsträger zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) kann die Mitteilung nach § 14 Abs. 3 SVWO über Einzelheiten der Wahl nicht vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahlausschreibung verlangt werden.

Die Versicherungsträger sollen den Sehbehinderten ermöglichen, an der Wahl unter Benutzung einer Wahlschablone teilzunehmen. Hierzu ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung.

Essen, den 5. April 2004

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen
 im Lande NRW

S c h ü r m a n n

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2004 S. 448