Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4 v. 23.3.2004 |
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Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4 v. 23.3.2004
20024
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4
v. 23.3.2004
Dienstkraftfahrzeuge
dürfen nur beschafft werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür
besteht und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Näheres regeln die
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR -) vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024).
Das
Vergabe- und Bestellverfahren richtet sich nach den allgemeinen
Vergabevorschriften und den für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
bestehenden Verwaltungsanordnungen, insbesondere zu „Beschaffungsliste und
Bestellverfahren.“
Soweit
nichts anderes bestimmt ist, sind Miet- bzw. Leasingfahrzeuge den
Dienstkraftfahrzeugen gleichgesetzt.
Auf
Grund des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien übertrage ich die
Befugnis, unter § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 5 KfzR fallende Dienstkraftfahrzeuge
sowie die Kraftfahrzeuge nach Abs. 6 KfzR zu beschaffen,
1.
dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, soweit es
sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
2. der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
3. dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine
Dienstkraftfahrzeuge handelt,
4. der Direktorin der Landwirtschaftskammer oder dem Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Höhere Forstbehörde
als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, soweit es sich um ihre oder
seine Dienstkraftfahrzeuge und um Dienstkraftfahrzeuge der ihr oder ihm
nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine
Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist,
5. den Staatlichen Umweltämtern, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge
handelt,
6. den Ämtern für Agrarordnung, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge
handelt,
7. den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, soweit es sich um ihre
Dienstkraftfahrzeuge handelt,
8. dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster,
soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
9. dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, soweit es sich um seine
Dienstkraftfahrzeuge handelt.
Die
oder der Kraftfahrzeugbeauftragte ist nach § 10 Abs. 1 und 4 KfzR vor jeder
Bestellung – auch in den Fällen des Anschlussleasings – zu beteiligen.
Dieser
RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und tritt am Tag nach
der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.3.1998 – IA ID – 5000 (MBl. NRW. S. 492) außer Kraft.
- MBl.
NRW. 2004 S. 474