Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 2003
21220
Gebührenordnung
der Ärztekammer Nordrhein
vom 22. November 2003
§ 1
Gebührenerhebung
Die Ärztekammer
Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden
erhoben für:
1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis
130,--
Euro
2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
andere
50,-- Euro
3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
im Krankenhaus
150,-- Euro
3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen
75,-- Euro
4
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer Forschung
am Menschen über berufsethische und berufsrechtliche
Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO,
§§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG
4.1
monozentrische Studie
2.000,-- Euro
4.2
multizentrische Studie
1.370,-- Euro
5
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens nach Nr. 4
800,-- Euro
6
Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer
Forschungsvorhaben nach § 15 Berufsordnung
900,-- Euro
7
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen
menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe
nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung
600,-- Euro
8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung
der assistierten Reproduktion nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO
8.1
Allgemeine Anzeige
1.000,-- Euro
8.2
Änderungsanzeige
500,-- Euro
8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3 der Richtlinien
zur Durchführung der assistierten Reproduktion
150,-- Euro
9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
9.1
Antragsgebühr
770,-- Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige
360,-- Euro
10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen
gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz
1.450,-- Euro
11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung
11.1
je Röntgeneinrichtung
375,-- Euro
11.2
mobile Durchleuchtungsgeräte ohne Dokumentationsmöglichkeit
100,-- Euro
11.3
je Röntgentherapiegerät
1.000,-- Euro
12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Strahlenschutzverordnung je Einheit
12.1
je Strahlentherapie- oder PET-Gerät
2.000,-- Euro
12.2
Nuklearmedizin, je Gammakamera oder Scanner
900,-- Euro
13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb
der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung,
Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
13.1
mit Prüfung
130,-- Euro
13.2
ohne Prüfung
50,-- Euro
14
Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen
75,--
Euro
15
Fortbildungszertifikate
20,--
Euro
16
Entscheidungen über Widersprüche
150,--
Euro
17
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens
17.1
Verfahren zur Zwischenprüfung
35,-- Euro
17.2
Verfahren zur Abschlussprüfung
140,-- Euro
17.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung
140,-- Euro
17.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BbiG
140,-- Euro
18
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die
Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4
Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)
40,-- Euro
19
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden
25,-- Euro
20
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige
Rahmengebühr
5,-- bis 20,-- Euro
21
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer
angehörende Personen Rahmengebühr
10,-- bis 50,-- Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die
Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für
Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt.
Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der
Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Fälligkeit
Die
Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der
Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse
gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines
Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei
Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr,
nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht
kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die
Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen
der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese
Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
vom 23. November 2002 (SMBL NRW 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, 15. März 2004
Prof.
Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich H o p p e
- Präsident -
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. März 2004
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.44.2 -
Im Auftrag
G
o d r y
- MBl. NRW. 2004 S. 475