Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498
Erlass über die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Kaufpreissammlung-Erlass - KPS-Erl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 4.2004 - 36 - 9210 |
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Erlass über die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Kaufpreissammlung-Erlass - KPS-Erl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 4.2004 - 36 - 9210
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Erlass
über die Kaufpreissammlungen
der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
(Kaufpreissammlung-Erlass - KPS-Erl.)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14. 4.2004
- 36 - 9210
Anwendungsbereich und Zweck
Dieser Erlass regelt die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung und
weiterer Datensammlungen (§ 8 und 9 GAVO NRW) bei den Geschäftsstellen der
Gutachterausschüsse, das Verfahren zur Auskunfterteilung (§ 10 GAVO NRW), die Ermittlung und Veröffentlichung der sonstigen für die
Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 12 GAVO NRW) sowie die Erstellung der
Grundstücksmarktberichte (§ 13 GAVO NRW).
Die Bereitstellung von Unterlagen der Gutachterausschüsse an den Oberen
Gutachterausschuss (OGA) regelt der OGA selbst auf der Grundlage des § 5 Abs. 7
GAVO NRW.
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Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung
Kaufpreise sind zu georeferenzieren. Umringsgrenzen müssen nicht georeferenziert
werden.
Die Rechtsvorgänge nach § 195 Abs. 1 BauGB sind für die Einrichtung und Führung
der Kaufpreisdatei in dem für die Nutzung der Kaufpreissammlung erforderlichen
Umfang auszuwerten. Falls erforderlich sind die Daten im Rahmen von § 197 BauGB
zu ergänzen.
Jeder Rechtsvorgang nach § 195 Abs. 1 BauGB ist unverzüglich zu registrieren
und jahrgangsweise zu nummerieren. Für jeden Vorgang ist unbeschadet einer
späteren Auswertung nur eine Registriernummer zu vergeben, sind mehrere Objekte
(Kauffälle) betroffen, können Unternummern vergeben werden. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass jährlich die Anzahl der Verträge und die der Kauffälle angegeben werden
können. Geeignete Ordnungsmerkmale des Kauffalles sind z.B. die Angaben des
Liegenschaftskatasters (Gemarkung, Flur, Flurstück), die Angaben des Grundbuchs
(Grundbuchbezirk, Blatt) oder die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und
Hausnummer sowie ggf. die Flurstückskoordinaten.
Die Kaufpreissammlung soll mindestens den aus der Anlage ersichtlichen
Inhalt haben (Mindestumfang). Hierzu gehören
- die wesentlichen Daten für die vertiefte Auswertung.
Diese Daten können aus einer repräsentativen Auswahl von Kauffällen gewonnen
werden; zu gewährleisten ist, dass Bodenrichtwerte und sonstige zur
Wertermittlung erforderliche Daten fundiert abgeleitet werden können.
Der Gutachterausschuss kann Daten zu von ihm erstatteten Gutachten im Umfang
der Anlage 1 zu § 8 Abs. 3 Satz 6 GAVO NRW in digitaler Form vorhalten.
Bei der bildhaften Wiedergabe von Objekten ist darauf zu achten, dass
persönliche oder personenbeziehbare Informationen nicht mit erfasst werden.
Sollte das unvermeidbar sein, ist der bildliche Nachweis entsprechend zu
anonymisieren.
Verwendung der Daten der Kaufpreissammlung
Gegenstand der Auskunft nach § 10 GAVO NRW sind Kaufpreise und Daten über wert-
und preisbeeinflussende Merkmale solcher Grundstücke,
die über von der Antragstellerin oder dem Antragsteller angegebenen
Suchbereichen in der Kaufpreissammlung aufgefunden werden (Stichprobe). Dabei
prüft die Geschäftsstelle, ob Umfang, Inhalt und Auswahlkriterien der
Stichprobe dem Antragsgrund angemessen sind.
Auskunft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss das Objekt, für dessen
Wertermittlung Auskunft beantragt wird, benennen und hinsichtlich der
wertrelevanten Daten beschreiben.
Anonymisiert im Sinn von § 10 Abs. 4 GAVO NRW ist eine Auskunft in den Fällen,
in denen die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht
oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten oder
Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können.
Datensammlungen über Mieten und Bewirtschaftungskosten (Mietpreisdatei)
Wird bei der Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses eine
Mietpreisdatei (§ 9 GAVO NRW)
eingerichtet und geführt, so sind die Grundsätze der Nummer 2 entsprechend
zu beachten.
Ermittlung und Veröffentlichung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher
Daten
Der Gutachterausschuss entscheidet, welche Indexreihen,
Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Vergleichsfaktoren,
Marktanpassungsfaktoren und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen
Daten im Einzelnen zu ermitteln sind. Bei Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse
ist nach Möglichkeit eine Harmonisierung der Ermittlung und der Herausgabe mit
Nachbarausschüssen anzustreben.
Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus den in der Kaufpreissammlung
erfassten Daten abzuleiten. Die Zusammenfassung und Auswertung der Einzeldaten
sind unter Beachtung des Marktverhaltens nach mathematisch-statistischen sowie
sachverständigen Methoden und Kriterien vorzunehmen. Insbesondere muss die Aussagefähigkeit
des Ergebnisses aufgezeigt werden. Bei Indexreihen ist der Bezugszeitpunkt
anzugeben. Die Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist
transparent zu machen.
Grundstücksmarktbericht
Grundstücksmarktberichte
(§ 13 Abs. 2 GAVO NRW) geben einen umfassenden Überblick über die Situation auf
dem Grundstücksmarkt des vorhergehenden Kalenderjahres. Als wesentliche
öffentlichkeitswirksame Informationsschrift der Gutachterausschüsse und des
Oberen Gutachterausschusses sollen sie nach einheitlicher Gliederung
entsprechend dem Muster im Anhang gestaltet werden. Die Mustergliederung
ermöglicht durch optionale Gliederungspunkte die Berücksichtigung besonderer
Verhältnisse des örtlichen bzw. regionalen Grundstücksmarktes.
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Schlussvorschrift
Mein RdErl. v. 12.2.1999 (SMBl. NRW.2315) wird aufgehoben.