Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 5.5.2004 Seite 473 bis 498
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 7.4.2004 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 7.4.2004
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11
v. 7.4.2004
Mein
RdErl. v. 18.6.2002 (SMBl. NRW.7861) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1
Es wird folgende neue Nummer 2.3.9.2.6 eingefügt:
„2.3.9.2.6
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für den Einsatz
von Pflanzenöl. (Diese Bestimmung findet im Jahr 2004 keine Anwendung)“
2
In Nummer 4.7 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 5.7“ ersetzt durch die Angabe „Nr.
5.6.4“
3
In Nummer 5.3 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Der Gesamtwert der Zuwendungen nach Nrn. 5.6.1, 5.6.2, 5.6.4 und 5.9,
ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf
max. 40 %, bei Junglandwirten gemäß Nr. 4.7 auf maximal 45 % begrenzt. Der
Subventionswert einer Bürgschaft nach Nr. 5.9 beträgt 0,5 % des Bürgschaftsbetrages.“
4
In Nummer 5.3 wird folgender Absatz angehängt:
„Für den Bereich Fotovoltaik wird ein Drittel der in Nummern 5.5.1, 5.5.2,
5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Zuschusssätze gewährt.“
5
In Nummer 5.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 30 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 27 v.H.
- über 70.000 € 24 v.H.“
6
In Nummer 5.5.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 18 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 15 v.H.
- über 70.000 € 12 v.H.“
7
In Nummer 5.6 werden nach der Angabe „Nr. 5.6.3“ die Wörter „und ein
gesonderter Junglandwirtezuschuss nach Nr. 5.6.4“ eingefügt.
8
In Nummer 5.6.1 werden in Satz 1 die Wörter „kann ein Zuschuss von bis zu 10 %
des förderfähigen Investitionsvolumens (ohne Betreuergebühr), max. 30.000 €,
gewährt werden.“ ersetzt durch die Wörter „kann ein Zuschuss von bis zu 9 % des
förderfähigen Investitionsvolumens (ohne Betreuergebühr), max. 27.000 €,
gewährt werden.“.
9
In Nummer 5.6.2 erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 27 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 24 v.H.
- über 70.000 € 21 v.H.“
10
Es wird folgende neue Nummer 5.6.4 eingefügt:
„5.6.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 4.7 kann ein Zuschuss bis zu 10 % des förderfähigen
Investitionsvolumens, max. 10.000 €, gewährt werden.“
11
Die Nummer 5.7 wird gestrichen.
12
Die Nummern 5.8 bis 5.10 erhalten die Nummern 5.7 bis 5.9.
13
Es wird folgende Nummer 7.3.5 eingefügt:
„7.3.5
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde
auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung
unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 der VV zu § 44 LHO erklären.“
14
Die Anlage 5 „Beurteilungskriterien für besondere Maßnahmen zur artgerechten
Haltung von Schweinen, Rindern, Geflügel, Pferden und Schafen“ wird wie folgt
geändert:
14.1
In Nr. 3.3 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Die Gruppengröße beträgt, soweit es die
Bestandgröße zulässt, mindestens 20 Tiere.“
15
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft.
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MBl. NRW. 2004 S. 488