Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 14.1.2004 Seite 11 bis 68
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 40-00-00.40 v. 2.5.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 40-00-00.40 v. 2.5.2003
79023
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Körperschaftswald
RdErl. des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III-2 40-00-00.40
v. 2.5.2003
A
Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“
1
Zuwendungszweck
Das Land
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VVG)
zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der VO (EG) 1257/1999
(Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für die Unterstützung einer
beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft. Es können Maßnahmen gefördert
werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes
dienen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Waldbauliche Maßnahmen
2.1.1
Erstaufforstung einschließlich Waldrandgestaltung
2.1.2
Pflege der Erstaufforstung
2.1.3
Nachbesserungen der Erstaufforstung,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen
infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40
v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
2.2
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden
2.2.1
Vorarbeiten
- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung
von Kalkungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 dienen.
2.2.2
Bodenschutz- und Meliorationskalkung,
wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des
Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft
der Bestände erwartet werden kann.
2.3
Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder
2.3.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche
Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf
naturnahe Waldwirtschaft dienen.
2.3.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub-
und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen
Waldgesellschaften.
2.3.2.1
Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen
2.3.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen
2.3.2.3
Wiederaufforstung mit Laubholz
2.3.2.4
Umbau von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz
2.3.2.5
Nachbesserungen,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher
Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl
aufgetreten sind.
2.3.3
Einsatz von Rückepferden
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur
Abfuhrstelle.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Bei Maßnahmen nach den Nr. 2.1, 2.2 und 2.3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und
forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale
Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt. Kommunale
Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter sind die Gebietskörperschaften,
die gem. LEP NRW in Ballungsrandzonen oder in Gebieten mit überwiegend
ländlicher Raumstruktur liegen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 und 2.3.2) nur
bewilligt werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v.H. an der
Gesamtpflanzenzahl in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser
Beimischung beteiligt ist.
4.2
Zuwendungen dürfen für Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn
gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder
-ausformung lassen dies nicht zu.
4.3
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder
als Nebenstimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen
Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.
4.4
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.2) dürfen bewilligt
werden
- im zweiten und fünften Standjahr der Kultur und
- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das
Bestandesziel in Frage stellen.
4.5
Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) nur
bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der
geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller
die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.
4.6
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 – 2.3.2.5
dürfen nur bewilligt werden für Waldgebiete bzw. Flächen,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem
rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG
besteht und
b) für die die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei
Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft (Warburger Vereinbarung) und
c) die in der Anlage 1 zur Warburger Vereinbarung (Waldbiotopschutzprogramm)
aufgeführt sind oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder
- für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.
4.7
Zuwendungen nach Nr. 2.3.2 sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nr.
2.3.1 durchgeführt werden.
Das
Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Planung durch
Dritte nach 2.3.1 verlangen.
4.8
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung herkunftsgesicherter und
standortgerechter Baumarten sowie heimischer Straucharten förderungsfähig.
Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar – bevorzugt werden.
Die
Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2, 2.3.1 und 2.3.3
Bagatellgrenze: 2.500,00 €
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Höhe der Zuwendung
5.4.1.1
für Pflanzungen
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (Nr. 2.3.2.2 bis
2.3.2.5)
bei Pflanzung von
Pflanzen
- Roterle 0,46 €/St.
- Weiden 0,46 €/St.
- Hainbuche 0,46 €/St.
- Rotbuche 0,55 €/St.
- Bergahorn 0,55 €/St.
- Eberesche 0,55 €/St.
- Eiche 0,60 €/St.
- Roteiche 0,60 €/St.
- Linde 0,60 €/St.
- Esche 0,60 €/St.
- Kirsche 0,60 €/St.
- sonstigem Laubholz außer Pappel 0,60 €/St.
Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 €/St.
- Roteiche 1,10 €/St.
- Rotbuche 1,10 €/St.
- Pappel 3,00 €/St.
Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 €/ha.
5.4.1.2
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern bei
waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3),
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.1.1
höchstens 1.100 €/ha Waldrand.
5.4.1.3
bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.3 und 2.3.2.2 – 2.3.2.5) von
- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 2.810,00 €/ha
- Bucheckern mindestens 60 kg/ha 1.640,00 €/ha
5.4.1.4
für Bodenvorbereitung (Nr. 2.3.2.1) 180,00 €/ha
5.4.1.5
für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2)
im zweiten Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
im fünften Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
5.4.2
Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2)
5.4.2.1
Für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v.H. im
Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.
5.4.2.2
für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2)
- 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern.
5.4.3
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 – soweit sie durch
Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben,
höchstens jedoch 500 € je Gutachten zuzüglich 50 € je Hektar des
Planungsgebietes.
5.4.4
Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.3.3)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.3.3 bis zu 30 v.H. der
nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 3,00 € je m³ gerückten Holzes
(ohne MWSt).
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,
6.1.1
die geförderten Anlagen mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,
6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen
Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen
Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten
Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,
6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen / Objekte innerhalb des Zeitraumes
seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen
zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit
Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;
6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu
statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen
Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur
Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
Das
Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 7 dieser Richtlinien.
8
Sanktionsmaßnahmen Forst
Die Sanktionsmaßnahmen Forst richten sich nach den
Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 8 dieser Richtlinien.
B
Maßnahmen im Rahmen des Landesforstprogrammes
1
Zuwendungszweck
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
(VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der VO (EG) 1257/1999
(Ratsverordnung ländlicher Raum) sowie auf
der Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 des Landesforstgesetzes (LFoG),
Zuwendungen für die unter Nr. 2 aufgeführten, nicht im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) förderfähigen forstlichen Maßnahmen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Waldbauliche Maßnahmen
2.1.1
Erstaufforstung einschließlich Waldrandgestaltung
2.1.2
Pflege der Erstaufforstung
2.1.3
Nachbesserungen der Erstaufforstung,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Erstaufforstung bei den Kulturen
infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40
v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
2.2
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden
2.2.1
Vorarbeiten:
- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung
von Kalkungsmaßnahmen (Nr. 2.2.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 dienen.
2.2.2
Bodenschutz- und Meliorationskalkung,
wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des
Nährstoffhaushaltes erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft
der Bestände erwartet werden kann.
2.3
Dauerhafter Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume
wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.
2.4
Hiebsunreifeentschädigung
Hiebsunreifeentschädigung bei einer durch Verordnung oder Festsetzung gebotenen
Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung.
2.5
Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder
2.5.1
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche
Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf
naturnahe Waldwirtschaft dienen.
2.5.2
Umbau von Reinbeständen und nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub-
und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen
Waldgesellschaften.
2.5.2.1
Bodenvorbereitung für Laubholzkulturen und -naturverjüngungen
2.5.2.2
Maßnahmen zur Komplettierung von Laubholz-Naturverjüngungen
2.5.2.3
Wiederaufforstung mit Laubholz
2.5.2.4
Umbau von Vorwald; Voranbau und Unterbau mit Laubholz
2.5.2.5
Nachbesserungen,
wenn in den beiden ersten Jahren nach der Kultur infolge ungewöhnlicher
Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl
aufgetreten sind.
2.5.3
Einsatz von Rückepferden
Vorliefern von Holz mit Rückepferden vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder
zur Abfuhrstelle.
2.6
Anlage, Gestaltung und Pflege von Sonderbiotopen im Walde
2.6.1
Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken
2.6.2
Pflege von Wallhecken
2.6.3
Anlage, Gestaltung und Pflege von reihenweisen Schutzpflanzungen mit Füllholz
(ohne Gehöfteinbindungen)
2.6.4
Einbringen und Pflege von Solitären sowie seltenen Baum- und Straucharten
2.6.5
Randgestaltung von Fließ- und Stillgewässern
2.6.6
Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Walde
2.7
Ausgleich für Kahlschlagverbote unterhalb der gesetzlichen Vorgaben
3
Zuwendungsempfänger
3.1
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2, 2.5.2 und 2.5.3
Nichtländliche
Gemeinden (GV), die gem. LEP NRW nicht in Ballungsrandzonen und nicht in
Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur liegen sowie sonstige
öffentlich-rechtliche Körperschaften als Eigentümer forstwirtschaftlicher
Flächen.
3.2
bei Maßnahmen nach der Nr. 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7
Gemeinden,
Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften als
Grundeigentümer (mit Ausnahme des Bundes, der Länder und der
Landwirtschaftskammern),
3.3
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.5.1 bis 2.5.2.5 :
Kreise und
kreisfreie Städte als Träger der Landschaftsplanung im Körperschafts- und
Privatwald.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen für alle Anpflanzungen (Nrn. 2.1 und 2.5) nur bewilligt
werden, wenn bei der Kultur Nadelholz mit höchstens 20 v.H. an der Gesamtpflanzenzahl
in Einzelmischung bzw. trupp- oder gruppenweiser Beimischung beteiligt
ist.
4.2
Zuwendungen dürfen für Erstaufforstungen nur bewilligt werden, wenn
gleichzeitig ein Waldrand geschaffen wird, es sei denn, Lage, Flächengröße oder
-ausformung lassen dies nicht zu.
4.3
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Maßnahmen nicht als
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft oder
als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung bzw. in einem förmlichen
Verwaltungsverfahren mit entsprechender Konzentrationswirkung gefordert sind.
4.4
Zuwendungen zur Pflege der Erstaufforstungen (Nr. 2.1.2) dürfen nur bewilligt
werden
- im zweiten und fünften Standjahr der Kultur und
- wenn es sich um eine Kultur handelt, die keine Mängel erkennen läßt, die das
Bestandesziel in Frage stellen.
4.5
Zuwendungen dürfen für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2) nur
bewilligt werden, wenn vom Forstamt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der
geplanten Kalkungsmaßnahmen anerkannt wird; das Forstamt kann vom Antragsteller
die Ergebnisse einer Boden- und/oder Blatt- bzw. Nadelanalyse verlangen.
4.6
Zuwendungen nach Nr. 2.5.2 sollen auf
der Grundlage von Planungen nach Nr. 2.5.1 durchgeführt werden.
Das Forstamt kann vom Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Planung
durch Dritte nach 2.5.1 verlangen.
4.7
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung
herkunftsgesicherter und standortgerechter Baumarten sowie heimischer
Straucharten förderungsfähig. Ortsnahe Herkünfte sollen – sofern verfügbar –
bevorzugt werden.
Die Notwendigkeit von Kahlschlagsverfahren bedarf einer besonderen Begründung.
4.8
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.3, 2.4, 2.5.1 –
2.5.2.5, 2.6 und 2.7 dürfen nur bewilligt werden für Waldgebiete bzw. Flächen,
a) für die eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem
rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG
besteht und
b) für die die Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei
Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald zutrifft (Warburger Vereinbarung) und
c) die in der Anlage 1 zur Warburger Vereinbarung (Waldbiotopschutzprogramm)
aufgeführt sind oder
- für die eine Meldung als EG-Vogelschutzgebiet vorliegt oder
- für die eine Ausweisung / Meldung als FFH-Gebiet vorliegt.
4.9
Neben den Vorraussetzungen nach Nr. 4.8 muss bei Maßnahmen nach Nr. 2.3
zusätzlich die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers, bis zu 10
festgelegte Bäume des Oberstandes je ha in über 120-jährigen Laubholz auf Dauer
zu belassen, vorliegen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn im
Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, dass die
Stammzahl des Oberbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird. Abweichend
hiervon können entsprechende Zuwendungen für die Erhaltung ausgewählter
Altholzbäume auch dann schon gewährt werden, wenn im Rahmen einer behördlich
veranlassten Kartierung wertbestimmende „Biotopbäume“ / Baumgruppen erfasst
worden sind und dauerhaft im Wald belassen werden sollen.
4.10
Ein Ausgleich nach Nr. 2.7 darf nur gewährt werden, wenn andere
Verjüngungsverfahren aus waldbaulichen, standörtlichen oder im aufstockenden
Bestand liegenden Gründen nicht zumutbar sind.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.5.2 und 2.6.1 – 2.6.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2, 2.3, 2.4, 2.5.1 und
2.5.3, 2.6.3 – 2.6.6 und 2.7
Bagatellgrenze: 2.500,00 €
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.4.1
Höhe der Zuwendung
5.4.1.1
für Pflanzungen
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität der Wälder (2.5.2.2 bis 2.5.2.5)
bei Pflanzung von
Pflanzen
- Roterle 0,46 €/St.
- Weiden 0,46 €/St.
- Hainbuche 0,46 €/St.
- Rotbuche 0,55 €/St.
- Bergahorn 0,55 €/St.
- Eberesche 0,55 €/St.
- Eiche 0,60 €/St.
- Roteiche 0,60 €/St.
- Linde 0,60 €/St.
- Esche 0,60 €/St.
- Kirsche 0,60 €/St.
- sonstigem Laubholz außer Pappel 0,60 €/St.
Großpflanzen (über 1,20 m)
- Eichen 1,15 €/St.
- Roteiche 1,10 €/St.
- Rotbuche 1,10 €/St.
- Pappel 3,00 €/St.
Für Pflanzungen gilt ein Förderhöchstbetrag von 4.800,00 €/ha.
5.4.1.2
Für Waldrandgestaltung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern
- bei waldbaulichen Maßnahmen (Nr. 2.1.1 und 2.1.3), und
- bei Waldrandbepflanzung mit Bäumen sowie mit heimischen Sträuchern bei der
Anlage und Gestaltung von Wald- und Bestandesrändern und Wallhecken (Nr. 2.6.1)
- je Strauch 0,50 €/St.
- je Baum Sätze wie Nr. 5.4.1.1
höchstens 1.100 €/ha Waldrand
5.4.1.3
bei Saat (bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.1.3 und 2.5.2.2 – 2.5.2.5) von
- Stiel-, Trauben- und Roteiche mindestens 200 kg/ha 2.810,00 €/ha
- Bucheckern mindestens 60 kg/ha 1.640,00 €/ha
5.4.1.4
für Bodenvorbereitung (Nr. 2.5.2.1) 180,00 €/ha
5.4.1.5
für Pflege der Erstaufforstung (Nr. 2.1.2)
- im zweiten Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
- im fünften Standjahr der Kultur 410,00 €/ha
5.4.2
Höhe der Zuwendungen bei Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden (Nr. 2.2)
5.4.2.1
Für Vorarbeiten (Nr. 2.2.1)
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern. In begründeten Einzelfällen können bis zu 80 v.H. im
Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gewährt werden.
5.4.2.2
für Bodenschutz- und Meliorationskalkung (Nr. 2.2.2)
- 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei Zuwendungsempfängern
mit überdurchschnittlicher Finanzkraft
- bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.) bei den übrigen
Zuwendungsempfängern.
5.5
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.5.2.1 – soweit sie
durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben,
höchstens jedoch 500 € je Gutachten zuzüglich 50 € je Hektar des
Planungsgebietes.
5.6
für den dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume
wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen (Nr. 2.3)
bis zu 80 v.H. des ermittelten Wertes nach Maßgabe der in der jeweils geltenden
Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen enthaltenen
Holzpreise
höchstens jedoch 1.800,00 €/ha.
5.7
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
80 v.H. der nach den Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen
berechneten und festgesetzten Hiebsunreifeentschädigung.
5.8
Höhe der Zuwendung bei dem Einsatz von Rückepferden (Nr. 2.5.3)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.5.3 bis zu 30 v.H. der
nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 3,00 € je m³ gerückten Holzes.
5.9
Höhe der Zuwendung bei Anlage, Pflege und Gestaltung von Sonderbiotopen im Wald
5.9.1
Für Wallheckenpflege (Nr. 2.6.2) 0,80 €/m²
5.9.2
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.6.3 bis 2.6.6
bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne MWSt.)
5.10
Für Maßnahmen nach Nr. 2.7
80 v.H. des Ausgleichsbetrages, der im Rahmen einer einzelfallbezogenen
Bewertung ermittelt wurde.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,
6.1.1
die geförderte Anlage mindestens 12 Jahre sachgemäß zu unterhalten,
6.1.2
bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen
Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen nur von der Biologischen
Bundesanstalt zugelassene Mittel einzusetzen und diese Mittel nach anerkannten
Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden,
6.1.3
bei einem Verkauf der geförderten Anlagen / Objekte innerhalb des Zeitraumes
seiner Unterhaltungsverpflichtung den Erwerber zu veranlassen, durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Forstamt die vorstehenden Verpflichtungen
zu übernehmen. Ist der Erwerber hierzu nicht bereit, ist die Zuwendung mit
Zinsen zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit 3 v.H. über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen;
6.1.4
im Antrag zu erklären, dass er damit einverstanden ist,
- dass seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu
statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen
Organe des Landes, des Bundes und der EU übermittelt werden können,
- notwendige Daten zur Evaluierung der forstlichen Fördermaßnahmen zur
Verfügung zu stellen.
7
Verfahren
Für das
Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die
nachstehenden Regelungen anzuwenden.
Die nachfolgend angegebenen Anlagen (Vordrucke) sind
als Anlage in den Richtlininen über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald vom 1.5.2003, Az. III-2 – 40-00-00.30 in
der SMBl. NRW. 79023 veröffentlicht.
7.1
Antragsverfahren
Der
Antrag ist auf Vordruck (gemäß Muster der Anlagen
1 oder 2, 7 und 8) an die zuständige
untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten, die die forstfachliche Notwendig-
und Zweckmäßigkeit sowie das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen prüft und
bescheinigt (gemäß Muster der Anlage 9).
Zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchzuführenden Maßnahme ist der Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren anzugeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist das Forstamt.
Das
Forstamt bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid auf Vordruck (gemäß
Muster der Anlagen 3 oder 4 und 8).
7.3
Verwendungsnachweisprüfung
Die
Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger auf Vordruck (gemäß Muster
der Anlagen 5 oder 6 und 7) nachzuweisen. Der einfache
Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
Der
Zuwendungsempfänger hat zusätzlich zu Art, Ort und Umfang der durchgeführten
Maßnahme den Durchführungszeitraum und das Flächenermittlungsverfahren
anzugeben.
Vor
der Auszahlung hat das Forstamt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu
prüfen und zu bescheinigen, dass die Maßnahme entsprechend der Bewilligung
ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Abweichungen
von der Bewilligung sind besonders festzustellen.
7.4
Auszahlung
Die
Auszahlung der Zuwendung wird nach einer vom Forstamt durchgeführten,
beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die EG-Zahlstelle bei den
Direktoren der Landwirtschaftskammern – als Landesbeauftragte - vorgenommen.
Die
Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bei der
Anteilfinanzierung ausschließlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen
des Zuwendungsempfängers.
Rechnungsbelege
für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise
gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.
Die
zahlungsrelevanten Daten für alle EU-kofinanzierten Maßnahmen sind vom Forstamt
spätestens vor Auszahlung der Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
8
Sanktionsmaßnahmen Forst
8.1
Sanktionen bei flächenbezogenen Maßnahmen
Basis für Sanktionen sind der einzelne Antrag eines Zuwendungsempfängers und
die davon betroffenen Flächen.
Tabelle 1: Auswirkungen der Sanktionen (siehe Anhang)
8.2
Sanktionen bei nicht eingehaltenen Verpflichtungen
Wird festgestellt, dass der Antragsteller Verpflichtungen (Vertragspaket bzw.
Auflagen und Bedingungen der Bewilligung) auf einzelnen Flächen ganz oder
teilweise nicht eingehalten hat, wird im Kontrolljahr (Jahr der Feststellung)
für die gesamte betroffene Fläche keine Prämie gezahlt. Die betroffenen Flächen
gelten in diesem Fall als nicht vorgefunden.
Hinsichtlich der Sanktionen ist nach der Tabelle wie bei Flächendifferenzen
vorzugehen; d.h. die nicht festgestellten Flächen werden in Relation gesetzt
zur gesamten festgestellten Fläche der jeweiligen Kulturgruppe. Die Sanktionen
sind dann nach der gleichen Staffelung zu verhängen wie bei Flächendifferenzen.
8.3
Sanktionen bei Investitionsmaßnahmen
Stellt die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Förderantrags fest, dass
nicht alle im Ausgaben- oder Finanzierungsplan aufgeführten Positionen oder
Projekte zuwendungsfähig sind, werden bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages
lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Es werden keine
Sanktionen verhängt.
Stellt
die Bewilligungsbehörde bei der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle des
Verwendungsnachweises oder Zwischenverwendungsnachweises fest, dass die für das
Förderprojekt tatsächlich entstandenen und im Verwendungsnachweis vollständig
und korrekt aufgeführten Ausgaben niedriger sind als die im Zuwendungsbescheid
als zuwendungsfähig anerkannten, werden die auszuzahlenden Fördermittel auf
Basis der im Verwendungsnachweis / Zwischenverwendungsnachweis aufgeführten
Ausgaben ermittelt. Es werden keine Sanktionen verhängt.
Stellt
die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung des Verwendungsnachweises oder
Zwischenverwendungsnachweises fest, dass dieser falsche Angaben enhält, weil
nicht alle Leistungen oder Lieferungen in dem aufgeführten Umfang oder der
beschriebenen Qualität erbracht wurden, ist wie folgt zu verfahren:
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die
tatsächlichen Verhältnisse bis zu 20% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben,
wird von den zustehenden Fördermitteln das Doppelte der festgestellten
Differenz gekürzt. Die Zuwendung ist insoweit teilweise zu widerrufen.
- Beträgt die erforderliche Kürzung der Zuwendungsmittel zur Anpassung an die
bei der Kontrolle festgestellten Ausgaben mehr als 20%, ist die Zuwendung ganz
zu widerrufen.
Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob ein Subventionsbetrug gemäß § 264
Strafgesetzbuch vorliegt. Gegebenenfalls ist die Staatsanwaltschaft
einzuschalten.
9
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass
tritt mit Wirkung vom 1.5.2003 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.
Gleichzeitig wird der Runderlass vom 22.8.2000 - III A 3 40-00-00.40 (n.v.) aufgehoben.
Anhang
Anlagen
Die nachfolgend angegebenen Anlagen (Vordrucke) sind
als Anlage in den Richtlininen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald vom 1.5.2003, Az. III-2 – 40-00-00.30 in
der SMBl. NRW. 79023 veröffentlicht.
Anlage 1: Antrag Festbetragsfinanzierung
Anlage 2: Antrag Anteilfinanzierung
Anlage 3: Zuwendungsbescheid
Festbetragsfinanzierung
Anlage 4: Zuwendungsbescheid
Anteilfinanzierung
Anlage 5: Verwendungsnachweis
Festbetragsfinanzierung
Anlage 6: Verwendungsnachweis
Anteilfinanzierung
Anlage 7: Anlage zur Beschreibung der
Maßnahme (Anlage zu Anlage 1, 2, 5 und 6)
Anlage 8: Merkblatt zu Sanktionen
(Anlage zu Anlage 1,2 3 und 4)
Anlage 9: Prüfvermerk (forstfachlich und
Zuwendungsvoraussetzung; ist nur von der Forstbehörde auszufüllen)
Anlage 10: Verwendungsnachweisprüfung –
Abnahmebescheinigung
-
MBl. NRW. 2004 S. 41