Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 25.5.2004 Seite 513 bis 526
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 5.5.2004 – 111 – 0102 |
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Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 5.5.2004 – 111 – 0102
20020
Vertretung des
Landes Nordrhein-Westfalen in
privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 5.5.2004 – 111 – 0102
Der RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 28.5.2003 (SMBl. NRW. 20020) wird wie folgt geändert:
Ziffer 1, Satz 1 und 2, wird wie folgt neu gefasst:
"Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und
Arbeit wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen
des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf
1.1
die Bezirksregierungen,
1.2
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,
1.3
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (soweit es sich um
Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des MWA handelt),
1.4
die Landesanstalt für Arbeitsschutz,
1.5
das Landesinstitut für Qualifizierung,
1.6
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
1.7
den Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW
übertragen.
Ist bei den unter 1.2 bis 1.4 genannten Behörden und Einrichtungen ein
juristischer Dezernent oder eine juristische Dezernentin nicht bestellt, wird
die Vertretung durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung
wahrgenommen."
Satz 3 bleibt unverändert.
Ziffer 3 erhält
folgende Fassung:
"Diese Regelung
tritt mit Wirkung vom 28.5.2003 in Kraft. Abweichend davon tritt Ziffer 1.3 mit
Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft und am 31.03.2007 außer Kraft. Gleichzeitig
tritt mein Runderlass vom 23.1.2001 (SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.“
- MBl. NRW. 2004 S. 514