Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 29.6.2004 Seite 593 bis 608
1. Änderungssatzung zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004 |
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1. Änderungssatzung zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
22308
1.
Änderungssatzung zur
Diplomprüfungsordnung
für den
Studiengang Komposition
an der
Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 41 Abs. 4 des
Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz –KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Hochschule für Musik Köln die
folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel
I
Die
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition vom 11. März 1997
(GABL. NW. II S. 427) wird wie folgt geändert:
1
In der Inhaltsübersicht wird „§ 2
Diplomgrad“ ersetzt durch „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.
2
§ 2 wird wie folgt geändert:
2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 2 Diplomgrad und
Funktionsbezeichnungen“.
2.2
Folgender Satz wird angefügt:
„Alle in dieser Diplomprüfungsordnung
nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß
§ 7 Abs. 8 KunstHG von Frauen in der weiblichen und von Männern in der
männlichen Form geführt.“
3
In § 3 Abs. 4 wird in der Aufzählung unter „Studienrichtung Komposition“
sowie unter „Studienrichtung Künstlerischer Tonsatz“ jeweils zwischen den Worten
„Chor“ und „Allgemeine Musiklehre“ das Wort „Computermusik“ eingefügt.
4
In § 4 Abs. 3 werden vor dem Wort „Hinderungsgründe“
die Worte „von ihr/ihm nicht zu vertretende“ eingefügt und es wird folgender
Satz angefügt: „Bei nachgewiesenen Hinderungsgründen wiederholt sich dieses
Verfahren im nächsten Studiensemester.“
5
§ 5 wird wie folgt geändert:
5.1
In Absatz 2 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Darüber hinaus gibt er Anregungen zur Reform der Diplomprüfungs- und Studienordnung.“
5.2
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ Künstlerisch-praktische Prüfungen,
die in Form von Konzerten abgelegt werden, sind öffentlich.“
6
§ 6 wird wie folgt geändert:
6.1
In Absatz 3 werden hinter den Worten „Namen der“ die Worte „zur Prüfung
eingeladenen“ eingefügt.
6.2
In Absatz 4 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und angefügt: „er begründet aber keinen Anspruch.“
7
§ 7 wird wie folgt geändert:
7.1
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „angerechnet“ die Worte „ von Amts
wegen“ eingefügt.
7.2
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ durch die Worte „von Amts
wegen“ ersetzt.
7.3
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu
übernehmen und in die Berechnung einzubeziehen.“
8
In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „das die
medizinischen Befundstatsachen enthält“ gestrichen und das Wort „denen“ durch
das Wort „dem“ ersetzt.
9
§ 9 wird wie folgt geändert:
9.1
In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Ergebnis der Prüfung ist
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die
künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz
7 und 8.“
9.2
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten
können die Studierende bzw. den Studierenden unter Beachtung des Datenschutzes
durch Aushang zur Kenntnis gebracht werden.“
10
§ 11 wird wie folgt geändert:
10.1
Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen.
10.2
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem
verwandten Studiengang“ gestrichen. Das Wort „engültig“ muss richtig
„endgültig“ heißen.
11
§ 12 wird wie folgt geändert:
11.1
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechtes in
einem verwandten Studiengang“ gestrichen.
11.3
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Fachprüfung des instrumentalen
Nebenfaches kann auf Antrag beim Prüfungsausschuss auch ohne Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen vorzeitig abgelegt werden.“
12
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „im selben Fach“ die
Worte „in anderen Studiengängen oder“ eingefügt.
13
§ 15 wird wie folgt geändert:
13.1
In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „des Prüfungsausschusses“ die Worte
„der Dekanin bzw. dem Dekan“ eingefügt.
13.2
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“
ersetzt.
14
In § 16 Abs. 1 wird angefügt: „6. mindestens die letzten beiden Semester
vor der Diplomprüfung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben war. Über
Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.“
15
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach „5. Generalbassspiel (nur
für Künstlerischen Tonsatz)“ eingefügt „ 6. Computermusik (für alle Studienrichtungen).
Die prüfungsrelevante Studienleistung im
Nebenfach Nr.1 ist bis zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten
Studiensemesters, in den Nebenfächern 2. bis 6. bis zum Ende der Vorlesungszeit
des neunten Studiensemesters zu erbringen.“
16
§ 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Im übrigen gelten § 10 Abs. 5
und § 15 entsprechend.“
17
§ 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Diplomurkunde wird vom
Rektor unterzeichnet und mit dem Datum des Zeugnisses der Diplomprüfung sowie
dem Siegel der Hochschule versehen.“
18
§ 24 erhält folgende Fassung:
„§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
1) Nach
Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in
ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten
der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monates
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene
Prüfung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu
beantragen. Die/der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme sowie
die Person, in deren Gegenwart die Einsichtnahme durchgeführt wird.
3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen,
die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem Prüfling auf Antrag bereits
nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines
Monates nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz
2 entsprechend.“
19
In Anlage 3 erhält unter „Komposition“ und „Elektronische Komposition“
jeweils Nr. 2 „Vorlage einer wissenschaftlichen Hausarbeit“ Satz 3 sowie unter
„Künstlerischer Tonsatz“ Nr. 3 Satz 3 folgende
Fassung:
„Der Antrag auf Genehmigung des Themas der
wissenschaftlichen Hausarbeit ist spätestens am 1.6. bzw. 1.12. des 8.
Studiensemesters beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; dieser
macht den Zeitpunkt der Genehmigung aktenkundig.“
20
In Anlage 4 wird angefügt:
f) Computermusik (für alle Studienrichtungen)
Hausarbeit (Bearbeitungszeit: 8 Wochen) und
Kolloquium (Dauer: 15 Minuten)
oder
Referat (Dauer 30 Minuten) zu
Algorithmik und digitale Klangerzeugung (nur für
Computermusik)
oder
Klausur (Dauer 3 Stunden) zu
Beschreibung musikalgorithmischer
Problemstellungen sowie deren Darstellung und Lösung in gängigen
Programmiersprachen.Grundkenntnisse der Akustik sowie der
digital-elektronischen Klangerzeugung.
Artikel
II
Übergangsregelung
Diese Änderungssatzung
findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig im
Studiengang Komposition an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden
sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im Studiengang
Komposition an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher
geltenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Komposition an der
Hochschule für Musik Köln vom 11.3.1997 (GABl. NW. II Seite 427) ab; auf Antrag
der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser
Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16
erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung in der Fassung
dieser Änderungssatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach
der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel III
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Komposition in der neuen Fassung mit neuem Datum und in
fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel IV
Diese
Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
Ausgefertigt
auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom
4.2.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.4.2004, 323 –
7.04.02.04.08/094.
Köln, den 29. April 2004
Der
Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef
P r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 595