3. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
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3. Änderungssatzung
zur Prüfungsordnung für den
Aufbaustudiengang zum Konzertexamen
an der Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des §
41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang
zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 6. Juli 1998 (ABl. NRW. 2 S. 930), zuletzt geändert durch Satzung vom
17.2.2003 (MBl. NRW 2004 S. 248), wird wie folgt
geändert:
1
In § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In der Studienrichtung Tasteninstrumente sind zusätzlich drei
Semesterwochenstunden Kammermusikunterricht zu belegen (je eine
Semesterwochenstunde in den Semestern 1. bis 3.)."
2
In § 7 Abs. 1 wird Buchstabe a) um folgenden Spiegelstrich ergänzt:
„- für die Studienrichtung Tasteninstrumente zusätzlich: vom
ersten bis dritten Semester je ein Nachweis über die Teilnahme am
Kammermusikunterricht (eine Semesterwochenstunde je Semester)“
Artikel
II
Übergangsregelung
Diese Satzung
findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für
den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln
eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser
Änderungssatzung im Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für
Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen nach der bisher
geltenden Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der
Hochschule für Musik Köln vom 6. Juli 1998 (ABl. NRW 2 S. 930) bzw. in der Fassung der Änderungssatzung der Prüfungsordnung für den
Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an der Hochschule für Musik Köln vom 23.
Januar 2002 (ABl. NRW. 2 S. 18) bzw. in der Fassung
der Änderungssatzung vom 17.2.2003 (MBl. NRW 2004 S. 248) ab; auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch
nach dieser Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen des §
7 erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung
dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel
III
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den
Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der neuen Fassung mit neuem Datum und
fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel
IV
Diese Satzung
tritt mit Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19. Februar 2003 sowie
der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 14.4.2004, 323 – 7.04.02.04.08/094.
Köln, den 29. April 2004
Der
Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. JosefP r o t s c h k a
- MBl.
NRW. 2004 S. 597
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