Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 29.6.2004 Seite 593 bis 608
Vierte Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004 |
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Vierte Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der Hochschule für Musik Köln vom 29. April 2004
22308
Vierte Satzung zur
Änderung
der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und
der hervorragenden künstlerischen Begabung für die
Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang,
Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz,
Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz
an der Hochschule für Musik Köln
vom 29. April 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4
und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat die Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung zur
Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen
Begabung für die Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung,
Gesang, Dirigieren (Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz,
Musikpädagogik, Evangelische und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz an der
Hochschule für Musik Köln vom 19.9.1997 (GABl. NW. 2 Nr. 2/98, S. 34) zuletzt
geändert durch Satzung vom 15.3.2000 (ABl. NRW.2 Nr. 5/2000, S. 198) wird wie
folgt geändert:
1
In § 17 Absatz 5 – Musiktherorie (Tonsatz (TS) bzw. Hörerziehung (HE)) erhält der Punkt Instrumentale
Hauptfachprüfung folgende Fassung:
„ Art, Inhalt und Dauer
der Eignungsprüfung siehe unter § 17 Musikpädagogik - Hauptfachprüfung für die
Studienrichtung Instrumentalpädagogik für den Bereich Klassik – mit
Ausnahme von Klavier -
Dauer: 15 Minuten der
o.a. Prüfungen.
Die Prüfungskommission
behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie
ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw.
vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die
Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.
Abweichend bei instrumentalem Hauptfach Klavier:
Programm: drei
mittelschwere Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein Werk des
Barock, der Kopfsatz einer klassischen Sonate und ein romantisches oder
modernes Werk
Prüfungsdauer: 15
Minuten
Die Prüfungskommission
behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie
ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw.
vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die
Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.
2
In § 12 Absatz 1 wird unter der Aufzählung „Sonstige Instrumente“ angefügt:
„Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba“
3
In § 12 Absatz 2 wird unter „Hauptfachprüfung“ nach den Angaben zu „Akkordeon“
angefügt:
„Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba:
a) Ein Ricercar von D.
Gabrielli oder zwei Sätze aus einer Suite von J.S. Bach nach eigener Wahl.
b) Eine Barocksonate
nach eigener Wahl
Prüfungsdauer: 15
Minuten
Die Prüfungskommission
behält sich eine Auswahl der zu spielenden bzw. zu singenden Stücke vor; sie
ist in keinem Fall verpflichtet, alle angebotenen Stücke anzuhören bzw.
vollständig anzuhören. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die
Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.
Artikel II
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt, die Ordnung zur Feststellung der
künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung für die
Diplomstudiengänge Künstlerische Instrumentalausbildung, Gesang, Dirigieren
(Chor- und Orchesterleitung), Komposition, Jazz, Musikpädagogik, Evangelische
und Katholische Kirchenmusik sowie Tanz in der neuen Fassung mit neuem Datum
und fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel III
Diese Satzung tritt mit
Wirkung vom 1.4.2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund
des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.2.2003 und 16.2.2004
sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.4.2004, 324.2-8223/094.
Köln, den 29. April 2004
Der Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 598