Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung - VVzATEVO - RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.5.2004 - B 2906 – 01b – IV A 3 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung - VVzATEVO - RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.5.2004 - B 2906 – 01b – IV A 3 -
203205
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Auslandstrennungsentschädigungsverordnung
- VVzATEVO -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.5.2004
- B 2906 – 01b – IV A 3 -
Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), und des § 21 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2002 (GV. NRW. S. 178), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt:
I.
1
Die vom Auswärtigen Amt erlassenen Erläuterungen und Hinweise zur Durchführung
der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld des Bundes vom 2.1.1998 (GMBl. S.
174) sowie
2
die Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in
Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und
Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER)
vom 15.12.1997 in der Fassung der Änderung vom 29.3.2000 (GMBl. S. 355),
geändert durch Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 13.5.2003 (GMBl. S.
522),
sind im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.
II.
Ergänzend dazu gebe ich folgende Erläuterungen:
1
Besoldung
1.1
Abordnung von bis zu 3 Monaten
Bei einer Abordnung von bis zu 3 Monaten erhalten Beamte grundsätzlich (ledig/verheiratet) Inlandsdienstbezüge gem. § 58 Abs. 1 BBesG.
Ausnahmen davon kann gem. § 58 Abs. 2 BBesG die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen zulassen. Nach 58.2.1 Abs. 2 BBesGVwV ist die Gewährung von Auslandsdienstbezügen demnach auch für eine Abordnung unter 3 Monaten möglich, wenn die Besoldungsempfänger als personelle Verstärkung zu einer Auslandsdienststelle abgeordnet sind.
Diese Ausnahmeregelung ist regelmäßig dann zu überprüfen, wenn Beamte für mehr als einen Monat abgeordnet sind, mit der Folge, dass die Beamten dann Auslandsdienstbezüge erhalten.
1.2
Abordnung von mehr als 3 Monaten
Sind Beamte für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten ins Ausland abgeordnet, erhalten sie Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG.
2
Trennungsentschädigung nach der Auslandstrennungsgeldverordnung des Bundes
(ATGV)
2.1
Beamte, die nicht in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher
Gemeinschaft leben und keinen getrennten Haushalt führen (i.d.R. ledige
Beamte), erhalten, unabhängig davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger
abgeordnet sind, weder Trennungsentschädigung nach der ATGV noch nach der
Trennungsgeldverordnung des Bundes.
2.2
Beamte, die in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher
Gemeinschaft leben, einen getrennten Haushalt führen und für bis zu 3 Monate
abgeordnet sind, erhalten Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV. Gemäß
dieser Vorschrift wird bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im
Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 BBesG) zustehen, als
Auslandstrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen
gezahlt. Dieses ergibt sich aus der Anlage zu § 3 ARVO und beträgt beispielhaft
derzeit für Belgien (Brüssel) 34,- € täglich.
2.3
Beamte, die in einer mit in § 4 ATGV genannten Person in häuslicher
Gemeinschaft leben, einen getrennten Haushalt führen und für mehr als 3 Monate
abgeordnet sind und denen somit Auslandsdienstbezüge nach § 58 BBesG zustehen,
erhalten Auslandstrennungsgeld nach §§ 6, 7, 8 i.V.m. § 3 ATGV. Danach wird das
Auslandstrennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das
Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland in Höhe der Sätze des
Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung
gezahlt. Bei verheirateten Beamten beträgt das Auslandstrennungsgeld demnach
derzeit 9,81 € und bei getrennt Haushalt führenden ledigen Beamten 6,53 €
täglich.
3
Zahlungen nach AER oder Mieterstattung nach § 17 Auslandsumzugskostenverordnung
des Bundes (AUV)
3.1
Beamte, die keinen getrennten Haushalt nach § 4 ATGV führen, erhalten, unabhängig
davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger abgeordnet sind, Mieterstattung nach
§ 17 AUV, d.h.:
- Erstattung der Miete der Inlandswohnung
- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung
3.2
getrennt Haushalt führende Beamte, die für bis zu 3 Monate abgeordnet sind,
erhalten Mieterstattung nach Abschnitt IX der AER, da sie Auslandstrennungsgeld
nach § 12 Abs. 7 ATGV erhalten, d.h.:
- Erstattung der Miete am Auslandsdienstort
- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung
3.3
getrennt Haushalt führende Beamte, die für mehr als 3 Monate abgeordnet sind,
erhalten vom Grundsatz her:
a) Mieterstattung nach den Abschnitten VI bis VIII AER, d.h.:
- Erstattung der Miete am Auslandsdienstort, ggfs. abzüglich eines nach § 57 BBesG gezahlten Mietzuschusses,
- Erstattung der Mietnebenkosten der Inlandswohnung.
b) Pauschale Erstattung der Grundmehrkosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10%, und wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV AER bezeichneten Personen gehört, in Höhe von 15% der nach § 52 Abs. 1 S. 2 BBesG zustehenden Dienstbezüge zuzüglich des Auslandszuschlags (ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils darin).
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung richtet sich in den Fällen der Versetzung und Abordnung
- vom Inland ins Ausland: nach Abschnitt VI AER
- im Ausland: nach Abschnitt VII AER
- vom Ausland in das Inland : nach Abschnitt VII AER.
(Siehe dazu auch „Kurzübersicht über nach AER zustehende Leistungen“; Anlage 7 AER).
4
Reisebeihilfe
4.1
Beamte, die keinen getrennten Haushalt nach § 4 ATGV führen, erhalten,
unabhängig davon, ob sie bis zu 3 Monate oder länger abgeordnet sind, keine
Reisebeihilfe.
4.2
Getrennt Haushalt führende Beamte, die für bis zu 3 Monate abgeordnet sind,
erhalten Reisebeihilfe gem. § 13 Abs. 6 ATGV (für Fälle des § 12 Abs. 7 gilt
Entsprechendes, wie für Fälle der §§ 6-8 ATGV), d.h.:
eine Reisebeihilfe für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf zwei Monate festlegen.
4.3
Getrennt Haushalt führende Beamte, die für mehr als 3 Monate abgeordnet sind,
erhalten Reisebeihilfe gem. § 13 Abs. 6 ATGV (da sie Auslandstrennungsgeld nach
§§ 6-8 ATGV erhalten), d.h.:
eine Reisebeihilfe für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf zwei Monate festlegen.
5
Berechnungsbeispiele (Stand: 1.4.2004)
5.1
Ledige Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach
Brüssel für einen Monat abgeordnet sind:
Inlandsdienstbezüge i.H.v. 3765,11 €
(ggfs. ab 1 Monat und 1 Tag Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6625,82 € monatlich)
Mieterstattung nach § 17 AUV
5.2
Ledige Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die nach
Brüssel für vier Monate abgeordnet sind:
Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6625,82 € monatlich
Mieterstattung nach § 17 AUV
5.3
Verheiratete Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die
nach Brüssel für einen Monat abgeordnet sind:
Inlandsdienstbezüge i.H.v. 3869,35 € monatlich
ATG i.H.v. 1054,- € (34,- € für Brüssel x 31 Tage)
Mieterstattung nach Abschnitt IX AER
5.4
Verheiratete Beamte in der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 10, die
nach Brüssel für vier Monate abgeordnet sind:
Auslandsdienstbezüge i.H.v. 6730,06 € monatlich
ATG i.H.v. 304,11 € monatlich, jeweils abhängig von der Anzahl der Tage (9,81 € x 31 Tage)
Mieterstattung nach Abschnitten VI – VIII AER
Pauschale Grundmehrkosten nach Abschnitten VI – VIII AER
Grundgehalt: |
3694,60 |
Familienzuschlag: |
104,24 |
Allgemeine Zulage: |
70,51 |
(Auslandszuschlag 2.860,71 immateriellen Anteil; 2,64% 75,52) Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil |
2785,19 |
Summe: |
6654,54 |
Da nicht mehr als eine in Abschnitt IV AER genannten Person zur häuslichen Gemeinschaft gehört; 10% monatlich |
665,45 € |
III.
Dieser RdErl. gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.
- MBl. NRW. 2004 S.
610