Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622
Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 2004 |
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Änderung der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 12. Mai 2004
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Änderung
der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 12. Mai 2004
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 12. Mai 2004 aufgrund des § 42 Abs. 1 in
Verbindung mit § 48 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die
folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2004 – III 7 – 0810.97 – genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und
Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354), zuletzt geändert am 14. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 804) wird wie folgt
geändert:
1
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Zusatzbezeichnung“ wird durch das Wort
„Bereichsbezeichnung“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Pflegeversorgung“ werden folgende Wörter eingefügt:
„Naturheilverfahren und Homöopathie“
„Onkologische Pharmazie“.
2
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
3
In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Zusatzbezeichnungen“ durch das Wort
„Bereichsbezeichnungen“ ersetzt.
4
In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Zusatzbezeichnungen“ durch das Wort
„Bereichsbezeichnungen“ ersetzt.
5
Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2. „Gebiet Klinische Pharmazie“ werden unter
der Überschrift „Anrechenbare Weiterbildungszeiten“ nach dem 4. Spiegelstrich
die Wörter „- Klinische Chemie oder“ eingefügt,
b) An das Ende der Anlage wird folgender Text angefügt:
„Bereich Naturheilverfahren und Homöopathie
Die Bereichsbezeichnung „Naturheilverfahren und
Homöopathie“ umfasst die Versorgung mit Phytopharmaka und Arzneimitteln der
besonderen Therapierichtungen. Ziel ist die sachkundige Beratung der
Bevölkerung bei der Vorbeugung und der Behandlung von Krankheiten.
Weiterbildungsziel:
Erlangung von Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere
- in der Herstellung und sachgerechten Anwendung
von Arzneimitteln besonderer Therapierichtungen,
- in der Phytotherapie,
- in der Homöopathie,
- in der Ernährungstherapie in den
Naturheilverfahren,
- in der physikalischen Therapie (z. B.
Kneipp-Therapien),
- in den Grundlagen der Ordnungstherapie,
- in den verwandten Heilsystemen (z. B.
Antroposophie, Spagyrik, Isopathie, Schüssler-Salz-Therapie,
Komplexmitteltherapie)
- in den alternativen Therapieansätzen (z. B.
Bach-Blüten-Therapie, Traditionelle chinesische Medizin, Ajurveda-Medizin),
- in anderen Verfahren (z. B. ausleitende
Verfahren, Enzymtherapie, mikrobiologische Immunstimulation, Grundprinzipien
der Akupunktur).
Weiterbildungszeit und Durchführung:
24 Monate in einer öffentlichen Apotheke oder
einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens
100 anerkannten Seminarstunden. Während der Weiterbildungszeit sind
Projektarbeiten zu Patientenfallkonstellationen in der Apotheke schriftlich
niederzulegen.
Bereich Onkologische Pharmazie:
Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich
mit der Arzneimittelversorgung des Tumorpatienten befasst. Dies schließt die
Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre
sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Außerdem
befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen
Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem
Gebiet der Onkologie sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien.
Weiterbildungsziel:
Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in
der Handhabung der Tumortherapeutika
- Umgang mit Tumortherapeutika
- Herstellung und Prüfung unter besonderer
Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität,
- Entsorgung und deren Dokumentation,
- ermeidung von Gefährdungen der Patienten und
des Personals,
den Grundlagen der Onkologie
- Onkologische Krankheitsbilder,
- Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der
Tumorerkennung,
- Prinzipien der Tumortherapie und Mechanismen
der Tumorresistenz,
- Besonderheiten der onkologischen Therapie in
Abhängigkeit vom Lebensalter der Patienten,
- Ökonomische und soziale Bedeutung von
Tumorerkrankungen,
- Pharmakologie der Tumortherapeutika,
- Dosierungsstrategien der Zytostatika
- Supportivtherapie
- Pharmazeutisch-technologische Eigenschaften
der Tumortherapeutika
- Alternative Tumortherapie
der klinisch-pharmazeutischen Praxis
- Zusammenarbeit mit Ärzten, deren Mitarbeiter
und Pflegepersonal
- Zusammenarbeit mit pflegenden Personen
- Patientenorientierte Versorgung /
Pharmazeutische Betreuung,
- Erstellung, Sammlung und Bewertung der
Arzneimittelinformationen,
- Erfassung und Weiterleitung von
Arzneimittelrisiken,
der Planung und Durchführung von Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen
klinischen Prüfungen, Studien und Heilversuchen
in der Onkologie
den betriebswirtschaftlichen Aspekten des
Betreiben einer Zytostatika-Abteilung
Weiterbildungszeit und Durchführung:
Mindestens 12 Monate in einer Apotheke
einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.
Zur Prüfung sind folgende Praxisanforderungen
nachzuweisen:
- Beurteilung, Herstellung und Überprüfung von
mindestens 200 Zubereitungen,
- Erstellung und Präsentation von mindestens
drei Patientenprofilen nach SOAP (Subjective Objective Assessment Plan)
- Bearbeitung und Dokumentation von fünf
ausgewählten Anfragen zur zytostatischen Therapie
- Erstellung eines Patienteninformationsblattes zu einem
pharmazeutisch-onkologischen Thema
oder
Nachweis und Dokumentation mindestens einer Beratung eines Patienten oder einer
Patientengruppe
- Planung und Durchführung von mindestens einer
Schulungs- oder Fortbildungsveranstaltung für Personal“.
Artikel II
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt 14
Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
Genehmigt:
Düsseldorf, den 21. Juni 2004
Ministerium
für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.97 -
Im
Auftrag
G
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Ausgefertigt:
Münster, den 28. Mai 2004
Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r
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Präsident
der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2004 S. 613