Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 25 vom 16.7.2004 Seite 609 bis 622
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004
22308
Einschreibungsordnung
der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004
Aufgrund der § 2 Abs. 2 und 4 und § 36 des
Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz-KunstHG)
vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat der Senat der Hochschule für Musik Köln die
folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht |
|
§1 |
Einschreibung |
§2 |
Voraussetzungen für die Einschreibung |
§3 |
Ausländische und staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber |
§4 |
Verfahren |
§5 |
Versagung der Einschreibung |
§6 |
Mitwirkungspflichten der Studierenden |
§7 |
Rückmeldung |
§8 |
Beurlaubung |
§9 |
Exmatrikulation |
§10 |
Gasthörerinnen und Gasthörer |
§11 |
Jungstudierende |
§12 |
Schlussvorschriften |
§13 |
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung |
§ 1
Einschreibung
(1) Die
Studienbewerberinnen und -bewerber werden auf Antrag durch die Einschreibung
und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule für Musik Köln
mit den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Satzungen und
Ordnungen der Hochschule ergebenden Rechten und Pflichten.
(2)Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind
für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge einzuschreiben, wenn die
hierfür notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen werden und kein
Zugangshindernis vorliegt.
(3) Die
Einschreibung in einen weiteren Studiengang parallel zu anderen Studiengängen
soll im letzten Semester des Grund- oder Hauptstudiums des zuerst studierten
Studienganges oder der zuerst studierten Studiengänge erst möglich sein, wenn
in dem vorherigen Studiengang die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung bestanden
wurde. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.
(4) Werden Studienbewerberinnen und
Studienbewerber für mehrere Studiengänge eingeschrieben, die verschiedenen
Fachbereichen angehören, muss bei der Einschreibung einer der Fachbereiche
gewählt werden, dem die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber angehören
will und in dem die Hochschulwahlen erfolgen sollen.
(5) Eine Einschreibung ist unbeschadet der
Verpflichtung zur Rückmeldung zu befristen, wenn es sich um Programmstudierende
gemäß § 3 Abs. 3 handelt, die für ein zeitlich begrenztes Studium mit
Zustimmung einer Hauptfachlehrerin bzw. eines Hauptfachlehrers zugelassen
worden sind.
(6) Eine Einschreibung kann nur erfolgen, wenn
eine Hauptfachlehrerin bzw. ein Hauptfachlehrer zur Verfügung steht.
Studierende können einen Lehrerwunsch für den Hauptfachunterricht äußern. Ein
Rechtsanspruch auf die Erteilung des Hauptfachunterrichtes durch eine bestimmte
Lehrerin bzw. einen bestimmten Lehrer besteht nicht. Über die Zuweisung der
Studierenden zum Hauptfachunterricht bzw. diesbezügliche Änderungen während des
Studiums entscheidet die jeweilige Dekanin bzw. der jeweilige Dekan.
§ 2
Voraussetzungen für die Einschreibung
(1) Neben dem Nachweis der allgemeinen oder
fachgebundenen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten
Vorbildung ist der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang
zu erbringen. Das Verfahren regeln die Ordnungen zur Feststellung der
künstlerischen Eignung in den verschiedenen Studiengängen sowie die Ordnung für
die Feststellung der Eignung im Studiengang Musik mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.
(2)Von dem Nachweis der Hochschulreife nach
Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine hervorragende künstlerische Begabung
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die grundständigen Studiengänge
Musikpädagogik, Lehramt Musik Sekundarstufe II, Kirchenmusik, sowie den
Aufbaustudiengang Promotion und die Zusatzstudiengänge Promotion und
Kulturmanagement.
(3) Die Qualifikation für die Aufbau- oder
Zusatzstudiengänge Kammermusik, Liedbegleitung, Neue Musik und Tanzpädagogik
wird in der Regel durch einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem
vorangegangenen Studiengang nachgewiesen. Näheres regelt die entsprechende
Prüfungsordnung.
(4) Soweit Prüfungsordnungen das vorsehen, wird
als weitere Voraussetzung für die Einschreibung der Nachweis einer besonderen
Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer
praktischen Tätigkeit gefordert.
§ 3
Ausländische und staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(1) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen
und -bewerber können nur eingeschrieben werden, wenn sie zusätzlich zu den
Nachweisen gemäß § 2 den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen
Sprache erbringen. Das Nähere regelt die Sprachprüfungsordnung zum Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber
aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln.
(2) Ausländische und staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die für den Erwerb der notwendigen
Sprachkenntnisse gemäß der Sprachprüfung zugelassen sind, können befristet bis
zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen die Rechtsstellung von Studierenden
verliehen bekommen.
(3) Programmstudierende im Sinne dieser
Einschreibungsordnung sind ausländische und staatenlose Studierende, die im
Rahmen von anerkannten Förderprogrammen ein begrenztes Studium von maximal vier
Semestern ohne Abschlussprüfung durchführen können. In diesem Fall gelten die
Voraussetzungen nach § 2 nicht.
§ 4
Verfahren
(1) Die Einschreibung für einen Studiengang oder
für mehrere Studiengänge erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des
Studienbewerbers. Der Antrag ist innerhalb der von der Hochschule festgesetzten
Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im
Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für
das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag ist eine
bestimmte Form vorgeschrieben. Für die Einschreibung ist persönliches
Erscheinen vorgeschrieben.
(2)Mit dem
Antrag auf Einschreibung sind vorzulegen:
a) der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung,
b) der Bescheid über die Feststellung der
künstlerischen Eignung oder der hervorragenden künstlerischen Begabung für den
gewählten Studiengang,
c) die nach §§ 2 und 3 geforderten
Qualifikationsnachweise sowie die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung,
der künstlerischen Eignung, der hervorragenden künstlerischen Begabung oder
einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege, der Hochschulzugangsberechtigung
und – bei ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern – Nachweise über
die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Nachweise müssen in
amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden. Fremdsprachlichen Zeugnissen oder
Bescheinigungen ist, sofern sie nicht in englischer Sprache ausgestellt sind,
eine deutschsprachige Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit von einer
vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem vereidigten Dolmetscher
oder Übersetzer zu beglaubigen ist. Auf Verlangen hat die Bewerberin bzw. der
Bewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die
zuständige deutsche Stelle nachzuweisen,
d) der Nachweis über das bisherige Studium unter
Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation oder des Studienbuchs
mit Abgangsvermerk und einer Bescheinigung über die bisherigen Studienzeiten,
wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des
Grundgesetzes studiert hat,
e) gegebenenfalls Nachweise über die Anrechnung
von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls
welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder
Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Bewerberin bzw. dem Bewerber im
Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden wurden,
g) der Nachweis über die Zahlung der zu
entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
h) zwei Lichtbilder, 4 x 5,5 cm, mit dem Namen
der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers auf der Rückseite, die die
Identität der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers zum Zeitpunkt der
Antragstellung erkennen lässt,
i) gegebenenfalls eine Erklärung gemäß § 1 Abs.
4, in welchem Fachbereich die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber Mitglied
sein will,
j) die Versicherungsbescheinigung gemäß den
gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung,
k) Personalausweis oder Pass (Fotokopie) und bei
ausländischen Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern zusätzlich eine Kopie
des Sichtvermerkes (Visum).
(3)Versäumt die
Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die von der Hochschule festgesetzten
Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung und Beurlaubung nur
dann später erfolgen, wenn in diesem Antrag ein wichtiger Grund nachgewiesen
wird. Entsprechende Anträge sind nach Ablauf der festgesetzten Nachfrist nicht
mehr zulässig. Die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln in
der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.
(4) Die eingeschriebenen Studierenden erhalten
das Studienbuch, Studienbescheinigungen und den
Studienausweis des jeweiligen Standortes der
Hochschule für Musik Köln.
(5) Die
Hochschule für Musik Köln und ihre Standorte Aachen, Köln und Wuppertal sind berechtigt,
von den Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie den Studierenden folgende
personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern:
a) zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben:
Name, Vorname, Geburtsname, Matrikelnummer,
Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ständiger Wohnsitz und
Semesteranschrift, Art, Typ, Jahr und Ort des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung, Hörerstatus, Meldestatus, Zweithochschule,
Studiengang mit Studienrichtung und -schwerpunkt, Anzahl der Hochschul- und
Fachsemester, Angaben über Urlaubssemester und Praxissemester, Angaben über
vorher besuchte Hochschulen und abgelegte Abschlussprüfungen, Art des Studiums,
Datum der erstmaligen und jetzigen Immatrikulation, Fachbereichszugehörigkeit
bzw. im Fall der Einschreibung für mehrere Studiengänge, der Fachbereich, dem
die bzw. der Studierende angehören will, Zeitraum und Dauer der Praktika, Bezug
von Ausbildungsförderung, Beurlaubungs- und Exmatrikulationsdatum und Grund,
Rückmeldedatum, Betriebsnummer der Krankenkasse und Versichertennummer der oder
des Studierenden,
b) für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im
Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 des
Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. I S. 2414) in der jeweils
geltenden Fassung; das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG/NW - ) vom 15. März 1988 (GW. NW. S. 160) bleibt unberührt.
§ 5
Versagung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung
ist außer im Fall der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß §§
2 bis 4 zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber in dem
gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden
oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig
nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare
Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn
die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber
a) die für die Einschreibung vorgeschriebenen
Formen und Fristen nicht beachtet hat,
b) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden
Gebühren und Beiträge nicht erbringt,
c) bereits an einer anderen Hochschule
eingeschrieben ist,
d) durch Krankheit die Gesundheit anderen
Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich
beeinträchtigen würde; vor der Entscheidung soll der Bewerberin bzw. dem
Bewerber Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass der Versagungsgrund
nicht besteht,
e) aufgrund einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Studierenden
Die Studierenden sind verpflichtet, der
Hochschule unverzüglich mitzuteilen:
a) die Änderung des Namens, des Familienstandes,
der Semester- und Heimatanschrift,
b) endgültig bestandene oder nicht bestandene
Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Fachstudiums erheblich sind,
c) den Verlust von Studienbuch oder
Studienausweis.
§ 7
Rückmeldung
(1) Beabsichtigt die oder der eingeschriebene
Studierende, ihr oder sein Studium nach Ablauf des Semesters an der Hochschule
für Musik Köln fortzusetzen, muss sie oder er sich innerhalb der von der
Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden. Die Rückmeldung ist nur für den
Studiengang und die Studienrichtung möglich, für die die oder der Studierende
zugelassen ist.
(2) Die ordnungsgemäße Rückmeldung setzt den
Zahlungseingang der zu entrichtenden Beiträge und gegebenenfalls Gebühren
voraus. Das organisatorische Verfahren wird durch Bekanntmachung des
Studiensekretariates geregelt.
(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend sofern die oder
der Studierende ihre oder seine Mitgliedschaftsrechte künftig in einem anderen
Fachbereich ausüben will.
§ 8
Beurlaubung
(1) Studierende können auf Antrag beurlaubt
werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes (gegen Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie des
Einberufungsbescheides),
b) Krankheit (gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung,
aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),
c) eine Abwesenheit von den Standorten Aachen,
Köln und Wuppertal im Interesse der Hochschule, insbesondere wegen Vorbereitung
und Durchführung besonderer künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder
Abwesenheit vom Hochschulort wegen Mitarbeit an einem künstlerischen oder
wissenschaftlichen Vorhaben oder wegen eines Auslandsstudiums,
d) Schwangerschaft (gegen Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Termin der Niederkunft
hervorgeht),
e) ein nach Prüfungs- und Studienordnung
vorgesehenes Praktikum,
f) eine dem Studienziel dienende praktische
Tätigkeit im Sinne des § 38 KunstHG,
g) wenn eine Studierende oder ein Studierender
mit einem Kind für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht, einem Kind des
Ehepartners, einem Kind, das sie oder er mit dem Ziel der Annahme als Kind in
ihre oder seine Obhut aufgenommen hat, einem Kind, für das sie oder er ohne
Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 des
Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BERZGG)
beziehen kann oder als Nichtsorgeberechtigte oder Nichtsorgeberechtigter mit
ihrem oder seinem leiblichen Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst
betreut und erzieht. Die Dauer der möglichen Beurlaubung bestimmt sich nach der
jeweils geltenden Dauer der Elternzeit nach § 15 BERZGG. Ein Anspruch auf
Beurlaubung besteht nicht, wenn der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch
genommen hat, es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht
sichergestellt werden.
In
Zweifelsfällen, insbesondere über andere als oben angeführte Gründe,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich
innerhalb der von der Hochschule für Musik Köln für die Rückmeldung
festgesetzten Frist zu stellen. Über nicht fristgerecht eingegangene Anträge
entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Rückwirkende Anträge können
nicht berücksichtigt werden. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines
Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders
gewichtigen Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das
Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester bis zum jeweils
festgesetzten Termin für die Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen erneut nachgewiesen wird. Während einer Beurlaubung für mehr als 6
Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:
a) die schriftliche Begründung des Antrages
unter Beifügung der Nachweise für das Bestehen des wichtigen Grundes,
b) das Studienbuch,
c) der Nachweis über die Zahlung der zu
entrichtenden Gebühren und Beiträge.
(5) Eine
Beurlaubung für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen für die
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes.
(6) Die Pflicht zur Rückmeldung gemäß § 7 wird
von der Beurlaubung nicht berührt.
(7) Während
einer Beurlaubung können an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten
keine Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden.
§ 9
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende bzw. ein Studierender ist
zu exmatrikulieren, wenn
a) sie oder er dies beantragt,
b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige
Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
c) die oder der Studierende sich nicht
zurückmeldet, ohne beurlaubt zu sein,
d) sie oder er das Studium im Hauptfach oder
instrumentalen Nebenfach nicht binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn
aufnimmt,
e) sie oder er eine nach der Prüfungsordnung
erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der
Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,
f) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt
werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der
Einschreibung hätten führen müssen oder zur Versagung der Einschreibung hätten
führen können.
(2) Nach
bestandener Abschlussprüfung ist die oder der Studierende mit dem Datum der
bestandenen Prüfung zu exmatrikulieren, es sei denn, dass die oder der
Studierende noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist. Wird die
Exmatrikulation ausgesprochen, weil die oder Studierende sich nicht zurückgemeldet
hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tag des Semesters
ein, zu dem sich der oder die Studierende eingeschrieben bzw. letztmalig
zurückgemeldet hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Exmatrikulation zum
Ende des laufenden Semesters, in dem die Entscheidung getroffen wurde.
(3) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Abs. 1
Buchstabe a sind beizufügen:
a) das ausgefüllte Exmatrikulationsformular,
b) der Studierendenausweis sowie bereits
ausgehändigte Immatrikulationsbescheinigungen, die in die Zukunft wirken, und
das Semesterticket,
c) das Studienbuch.
Bei einer Exmatrikulation von Amts wegen sind
Feststellungen über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber
Hochschuleinrichtungen zu treffen, ferner sind Studierendenausweis,
Immatrikulationsbescheinigungen, die in die Zukunft wirken, und das Semesterticket
zurückzugeben.
(4) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt
sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten. Über die Exmatrikulation erhält die oder der Studierende auf
Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an
der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten.
§ 10
Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die einzelne
Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten
besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerin bzw. Gasthörer im Rahmen der
vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb
der von der Hochschule festgesetzten Fristen zu stellen. Der Nachweis über die
Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich; im Falle des § 5 Abs. 1
Buchstabe b ist eine Zulassung für die Dauer des Ausschlusses der Einschreibung
nicht möglich. Über den Antrag als Gasthörerin bzw. Gasthörer entscheiden die
Dekanin oder der Dekan des jeweiligen Fachbereiches.
(2) Für die Zulassung als Gasthörerin oder
Gasthörer ist die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln
fällige Gasthörergebühr zu zahlen.
(3) Gasthörer werden nicht eingeschrieben. Sie
werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der
Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten, ohne Mitglieder zu sein. Auf
Gasthörer finden die Vorschriften der Einschreibung, ihrer Versagung, der
Rückmeldung, Beurlaubung und der Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Über die
Zulassung wird der Gasthörerin oder dem Gasthörer eine Bescheinigung
ausgestellt.
(4) Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht
berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen von der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten
erhalten.
§ 11
Jungstudierende
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die ein
ordentliches Studium noch nicht aufnehmen können, weil sie noch
allgemeinbildende Schulen besuchen, können bis zum Ende ihrer Schulzeit als
Jungstudierende aufgenommen werden, wenn sie eine außergewöhnliche musikalische
Begabung besitzen und eine besondere Fähigkeit in dem von ihr oder ihm
gewählten Hauptfach oder Hauptinstrument nachweisen. Das Verfahren regelt die
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und hervorragenden
künstlerischen Begabung.
(2) Die Jungstudierenden haben sich alle zwei
Semester einer Leistungsüberprüfung zu stellen. Sie erhalten über jede
bestandene Leistungsüberprüfung ein Zertifikat.
(3) Bei der Aufnahme des ordentlichen Studiums
ist die künstlerische Eignung oder die hervorragende künstlerische Begabung
erneut nachzuweisen. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der
künstlerischen Eignung und hervorragenden künstlerischen Begabung.
§ 12
Schlussvorschriften
(1) Die nach dieser Einschreibungsordnung
festzusetzenden Fristen sind hochschulüblich bekannt zu geben.
(2) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber
die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung
oder Beurlaubung noch während der bekannt gegebenen Nachfristen erfolgen. Dabei
ist gleichzeitig die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln
fällige Gebühr zu entrichten. Die Vorschriften der §§ 31 und 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen über die Berechnung von Fristen und die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand finden Anwendung.
§ 13
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Einschreibungsordnung tritt mit Wirkung
vom 1. April 2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats
der Hochschule für Musik Köln vom 28.6.2002 sowie der Genehmigung des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
2. Januar 2004, 324.2-8220.
Köln, den 1. April 2004
Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P
r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 615