Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 9.8.2004 Seite 677 bis 724
Durchführung der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004 - 225/S – 8415 - |
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Durchführung der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004 - 225/S – 8415 -
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Durchführung
der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit
RdErl. des
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004
- 225/S – 8415 -
1
Zuständige Stellen
Die zuständigen Überwachungsstellen für die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stellen, die in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (SGV. NRW. 281) in der geltenden Fassung für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus dem HAG ergeben, benannt sind.
2
Arbeits- und Entgeltschutz in der Heimarbeit
Verantwortlich für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits- und Entgeltschutzes der in Heimarbeit Beschäftigten sind die Beschäftigten, denen die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HAG i.V. mit § 139 b Gewerbeordnung übertragen worden sind.
3
Überwachung der Allgemeinen Schutzvorschriften
3.1
Die verantwortlichen Beschäftigten haben die in Heimarbeit Beschäftigten und
ihnen Gleichgestellten sowie die Auftraggeber und Zwischenmeister aufzusuchen
und festzustellen, ob die Schutzvorschriften des HAG beachtet werden. Werden
Mängel festgestellt, so sind die Auftraggeber oder Zwischenmeister
aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist die Mängel zu beseitigen.
Die verantwortlichen Beschäftigten sind dazu verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Aufforderungen befolgt werden.
3.2
Die Auftraggeber oder Zwischenmeister haben die nach § 6 HAG vorgeschriebenen
Listen zu führen. Die Listen müssen mit den Angaben nach § 9 der Ersten
Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 27.01.1976 (BGBl.
I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung ausgefüllt werden.
Abschriften der Listen sind für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines laufenden Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Stelle einzusenden.
3.3
Die Nachforderung von Minderentgelten über längere Zeiträume infolge
Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen
soll dadurch vermieden werden, dass die verantwortlichen Beschäftigten
möglichst zeitnah Beratungen durchführen.
4
Zusammenarbeit mit den für das Heimarbeitsgesetz zuständigen Stellen in anderen
Ländern und den Heimarbeitsausschüssen
4.1
Die verantwortlichen Beschäftigten haben entsprechend ihrer örtlichen
Zuständigkeit mit den für den Heimarbeitsschutz zuständigen Stellen anderer
Länder zusammenzuarbeiten.
4.2
Werden verantwortliche Beschäftigte als sachkundige Personen zu der Sitzung
eines Heimarbeitsausschusses zugezogen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG), so sind sie in
dieser Eigenschaft nicht weisungsgebunden.
- MBl. NRW. 2004 S. 710