Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 9.8.2004 Seite 677 bis 724
Jahresabschlüsse 2002 der Rheinischen Kliniken Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 19.7.2004 |
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Jahresabschlüsse 2002 der Rheinischen Kliniken Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 19.7.2004
Jahresabschlüsse 2002 der
Rheinischen Kliniken
Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland
v. 19.7.2004
Die Landschaftsversammlung Rheinland fasste in ihrer
Sitzung am 18.12.2003 – ohne Aussprache - einstimmig den Beschluss Nr. LVers
11/86:
„1
Feststellung der Jahresabschlüsse
Der Jahresabschluss zum 31.12.2002 der
Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau, Bonn, Düren, Düsseldorf, Essen, Köln,
Langenfeld, Mönchengladbach, Viersen, und der Rheinischen Klinik für Orthopädie
Viersen wird entsprechend den als Anlagen zur Drucksache beigefügten Bilanzen
zum 31.12.2002 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2002 festgestellt.
2
Gewinnverwendung und Verlustbehandlung
Die Gewinnverwendung und
Verlustbehandlung sieht – ausgehend von den nachfolgend aufgeführten
Rheinischen Kliniken – wie folgt aus:
2.1
Bedburg-Hau
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 5.218,91
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.2
Bonn
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 269.391,75,
davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 265.102,71 wird in eine
zweckgebundene Rücklage für die Finanzierung der Kosten für die Brandschutz-
und Asbestmaßnahmen sowie der Sanierung des Versorgungszentrums eingestellt.
2.3
Düren
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe
von € 28.366,70, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von € 9.581,38
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.4
Düsseldorf
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe
von € 1.644.031,00, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von €
1.236.276,50 wird in Höhe von € 1.200.000,00 in eine zweckgebundene Rücklage
eingestellt. Davon werden € 250.000,00 für die Errichtung einer
Tagesklinik auf dem Unigelände, € 300.000,00 für die EDV-Ausstattung der
Stationen im Rahmen der KIS-Einführung, sowie € 650.000,00 für Investitionen im
Rahmen der Umstellung der Speisenversorgung in der Küche verwendet. Der
verbleibende Rest in Höhe von € 444.031,00 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.5
Essen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in
Höhe von € 16.781,68 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.6
Köln
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von € 322.744,41, davon
Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von € 75.070,34, wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
2.7
Langenfeld
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in
Höhe von € 1.980,53 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.8
Mönchengladbach
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe von €
75.557,13 sowie der Gewinnvortrag in Höhe von € 453.271,50 (insgesamt €
528.828,63) werden in Höhe von € 75.557,13 in eine zweckgebundene Rücklage
„Neues Therapiekonzept Kletterwand“, in Höhe von € 253.271,50 in eine
zweckgebundene Rücklage für die „Neuausrichtung der therapeutischen Konzepte“
sowie in Höhe von € 100.000,00 in eine zweckgebundene Rücklage für die
„Fortführung des KIS-Projektes“ eingestellt. Der verbleibende Rest in Höhe von
€ 100.000,00 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.9
Viersen
Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von €
547.822,98 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
2.10
Orthopädie Viersen
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2002 in Höhe von €
7.356,96, davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2002 in Höhe von € 67.330,80 wird
auf neue Rechnung vorgetragen.“
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIROG Köln
hat am 14. Juli 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben dem
Jahresabschluss und dem Lagebericht der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in der diesem Bericht als
Anlagen 1 (Lagebericht) und 2-5 (Jahresabschluss) beigefügten Fassung folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen
und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen
der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des § 21 der
GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
DHPG Gummersbach
hat am 29. Juli 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Bonn unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2002 bis 31.
Dezember 2002 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand
erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die
zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des
Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der
Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt
werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes.
Wir sind der Auffassung,
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt
die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
DHPG Gummersbach
hat am 31. Juli 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss
der Rheinischen Kliniken Düren unter Einbeziehung der Buchführung und den
Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis 31.
Dezember 2002 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende
Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen
in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes.
Wir sind der Auffassung,
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Köln
hat am 27. Juni 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss
der Rheinische Kliniken Düsseldorf – Kliniken der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf – nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht
der Klinik für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft.
Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand
festgelegt.. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und
Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung
liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den
Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WIROG Köln
hat am 14. Juli 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Essen unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand erweitert.
Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende,
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und stellt
die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen
des § 21 der GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln
hat am 16. Mai 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Köln nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher
insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den Prüfungsgegenstand gem. § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln
hat am 22. Mai 2003 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Langenfeld nach KHG unter Einbeziehung
der Buchführung und den Lagebericht der Klinik für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in
Verbindung mit § 23 GemKHBVO, wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die
Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf
der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand gem. § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln
hat am 25. Juni 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Mönchengladbach unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher
insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gem. § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung
der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie
Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der
Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Köln
hat am 25. Juli 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Viersen nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht der Kliniken für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher
insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
nach § 34 KHG NRW abzugeben.
Mit Ausnahme des im folgenden
Absatz dargestellten Sachverhalts haben wir unsere Jahresabschlussprüfung nach
§ 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach
§ 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung mit der im nachfolgenden Absatz dargestellten Ausnahme eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat mit
Ausnahme der folgenden Einschränkung zu keinen Einwendungen geführt: Die
Werthaltigkeit einer Forderung aus der Abrechnung der Sparte Forensik in Höhe
von EUR 1.714.228,10 kann nicht abschließend beurteilt werde, da die
Klinikleitung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses keine
bindende Zusage über die Begleichung der Forderung erhalten hat.
Mit dieser Einschränkung
vermittelt nach unserer Überzeugung der Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der
Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik
und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.
Ohne die Beurteilung der
wirtschaftlichen Verhältnisse einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass im
Lagebericht zutreffend auf Verluste in wesentlichen Bereichen der Kliniken
hingewiesen wurde.“
Zu veröffentlichende
Ergänzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen:
„Die Forderung aus der
Abrechnung der Sparte Forensik ist zwischenzeitlich beglichen, der Grund für die
Einschränkung des Bestätigungsvermerkes ist somit entfallen.
Die
Eigenkapitalausstattung der Klinik ist unzureichend. Zeitnahe Maßnahmen zur
Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage sind erforderlich.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2002 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Köln
hat am 25. Juli 2003
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen nach KHG unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Klinik für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Durch § 34 KHG NRW
in Verbindung mit § 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die
Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Klinik sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R o s e n o w
Die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte können
an sieben Tagen, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung, während der
Dienststunden, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, beim Landschaftsverband Rheinland,
Horion-Haus (Dienstgebäude Hermann-Pünder-Strasse 1), Zimmer 6030, eingesehen
werden.
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
- MBl. NRW. 2004 S. 715