Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748
Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004
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Sprachprüfungsordnung zum Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse
für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
aus nicht deutschsprachigen Ländern
an der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 des
Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein‑Westfalen (KunstHG)
vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat der Senat der Hochschule für Musik Köln
die folgende Sprachprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§1 Anwendungsbereich, Zulassung und Befreiung
§2 Zweck der Prüfung
§3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§4 Bewertung der Prüfung und Gesamtergebnis
§5 Prüfungsausschuss
§6 Prüfungskommission
§7 Wiederholung der Prüfung
§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§10 In-Kraft-Treten
§ 1
Anwendungsbereich, Zulassung und Befreiung
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung
erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an der Hochschule für Musik Köln
und ihren Abteilungen nachweisen, dass sie über die für ihren Studiengang
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis erfolgt durch
das Bestehen der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß dieser
Sprachprüfungsordnung an der Hochschule für Musik Köln (Standort Köln).
(2) Die Zulassung zur Prüfung der deutschen
Sprachkenntnisse regelt der Prüfungsausschuss. Die Zulassung richtet sich nach
§ 36 KunstHG und setzt das Bestehen der künstlerischen Eignungsprüfung voraus.
(3) Von der Prüfung der deutschen
Sprachkenntnisse nach dieser Sprachprüfungsordnung sind befreit:
a) Studienbewerberinnen und -bewerber, welche
die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines
Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung
entspricht. Dabei müssen ein mindestens dreijähriger intensiver
Deutschunterricht in der Abschlussphase der Schulausbildung und mindestens eine
ausreichende Bewertung der dabei erbrachten Leistungen nachgewiesen werden;
b) Inhaberinnen und Inhaber des Deutschen
Sprachdiploms (Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD II) (Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973);
c) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses
über die bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des
Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von
einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des
Goethe-Instituts abgenommen wurde (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom
28.01.1994 und 15.04.1994 über die Gleichstellung der Zentralen
Oberstufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom -Stufe II- der KMK);
d) Inhaberinnen und Inhaber des "Kleinen
deutschen Sprachdiploms" oder des "Großen deutschen
Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der
Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden;
e) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die
Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines
Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache einer deutschen
Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben;
f) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die
Sprachprüfung auf der Grundlage der Rahmenordnung für die Deutsche
Sprachprüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer
Studienbewerber (DSH)/ früher: Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
(PNdS)) der Hochschulrektorenkonferenz an einer anderen Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits erfolgreich abgelegt haben;
g) Studienbewerberinnen und -bewerber, die den
Test-DAF (Niveaustufe 5 – TDN 5) bestanden haben;
h) Programmstudierende gemäß § 3 Abs. 3 der
Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln;
i) Studienbewerberinnen und -bewerber der
Künstlerischen Studiengänge, die an einer deutschen Hochschule ein Studium
abgeschlossen haben.
Über sonstige Fälle der Befreiung entscheidet
auf Antrag der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers der
Prüfungsausschuss gem. § 5 durch Überprüfung der Äquivalenz der vorgelegten
Nachweise der Deutschkenntnisse.
(4) Nach bestandener künstlerischer
Eignungsprüfung darf die Zulassung zum angestrebten Studiengang erst
ausgesprochen werden, wenn zusätzlich die Sprachprüfung nach dieser
Sprachprüfungsordnung bestanden worden ist.
(5) Für die Studienbewerberinnen und -bewerber,
die bei der Sprachprüfung keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen
haben, bietet die Hochschule für Musik Köln einen einsemestrigen
kostenpflichtigen Sprachkurs an, der auf die Besonderheiten des Musikstudiums
abgestimmt ist.
(6) Für den Personenkreis nach Abs. 2 erfolgt
die Einschreibung für den Sprachkurs gemäß § 3 (2) der Einschreibungsordnung
der Hochschule für Musik Köln. § 1 (6) der Einschreibungsordnung gilt
entsprechend.
(7) Eine nicht regelmäßige Teilnahme am
Sprachkurs oder das erneute Nichtbestehen der Sprachprüfung führen zur
Exmatrikulation.
(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die an der Hochschule für Musik Köln einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
wollen und als Gasthörerinnen bzw. Gasthörer eingeschrieben sind sowie Programmstudierende
nach § 3 Abs. 3 Einschreibungsordnung können auf Antrag an den
kostenpflichtigen Sprachkursen teilnehmen, sofern ausreichende Kapazitäten zur
Verfügung stehen. Über den Antrag entscheidet das Akademische Auslandsamt.
(9) Das Ablegen von Studien- und
Prüfungsleistungen während des Sprachkurses ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 2
Zweck der Prüfung
(1) Durch die Prüfung soll die Bewerberin oder
der Bewerber nachweisen, dass sie oder er mündlich und schriftlich in
sprachlicher Hinsicht befähigt ist, das geplante Studium an der Hochschule für
Musik Köln und ihren Abteilungen Aachen und Wuppertal aufzunehmen. Sie oder er
muss in der Lage sein, auf die Studiensituation bezogene mündlich oder
schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, zu bearbeiten und solche Texte
selbst zu verfassen.
(2) Dies schließt insbesondere ein:
a) die Fähigkeit, Vorgänge, Sachverhalte,
Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit
ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich
angemessen zu äußern;
b) eine für das Studium an der Hochschule für
Musik Köln und ihren Abteilungen Aachen und Wuppertal angemessene Beherrschung
von Aussprache, Wortschatz, Formenlehre, Satzbau und Textstruktur;
c) die sprachliche Beherrschung der an deutschen
Hochschulen gängigen wissenschaftsbezogenen Arbeitstechniken.
§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Sprachprüfung besteht aus einer
schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die bei der Sprachprüfung verwendeten
Texte werden von der Prüfungskommission ausgesucht.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst die
Teilprüfungen:
1. Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines
Hörtextes (30 Minuten),
2. Verstehen und schriftliche Bearbeitung eines
Lesetextes einschließlich einer textproduktiven Aufgabe (30 Minuten).
Bei der Bearbeitung der Aufgaben kann ein
allgemeinsprachliches und einsprachiges Wörterbuch des Deutschen zugelassen
werden.
a) Verstehen und schriftliche Wiedergabe eines
Hörtextes
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er Vorlesungen und
Vorträgen aus dem musikpädagogischen und/oder musiktheoretischen Bereich mit
Verständnis folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und eine kurze
schriftliche Zusammenfassung des Gehörten abfassen kann.
Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation in
Vorlesungen und Übungen angemessen Rechnung trägt. Der Text soll keine größeren
Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der Eignungsprüfungen voraussetzen.
Der Umfang des vorgelesenen Textes soll so bemessen sein, dass eine
schriftliche Wiedergabe innerhalb der 30 Minuten möglich ist.
Durchführung
Der Hörtext wird nur zweimal vorgelesen. Dabei dürfen Notizen gemacht werden.
Der gehörte Text soll schriftlich sinn- und inhaltsgemäß wiederholt werden.
Aufgabenstellung
Sie hat insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der
Themenstruktur zum
Gegenstand. Eine Zusammenfassung des gehörten
Textes bzw. von Teilen des Textes ist wesentlicher Bestandteil der
Aufgabenstellung.
Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der
Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen
als sprachliche Korrektheit.
b) Verstehen und schriftliche Bearbeitung eines
Lesetextes einschließlich einer textproduktiven Aufgabe
Die Kandidatin oder der Kandidat soll zeigen, dass sie oder er einen
schriftlich vorgelegten Text verstehen und sich damit auseinandersetzen kann.
Sie sollen weiterhin zeigen, dass sie in der Lage sind, sich selbstständig und
zusammenhängend zu einem an Vorgaben gebundenen Thema zu äußern.
Art und Umfang des Textes
Der Text soll keine größeren Fachkenntnisse als in der Nebenfachprüfung der
Eignungsprüfung voraussetzen. Der Umfang des vorgelegten Textes soll so
bemessen sein, dass eine Bearbeitung innerhalb der 30 Minuten möglich ist.
Aufgabenstellung
Durch schriftlich zu beantwortende Fragen, kurze Gliederung des Textes,
Erläuterung von Textstellen u. ä. soll die Fähigkeit der Auseinandersetzung mit
einem Text überprüft werden.
Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der
Erfüllung der gestellten Aufgabe. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen
als sprachliche Korrektheit.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die
Teilprüfungen:
1. Lesen eines vorgelegten Textes (eine
maschinengeschriebene Seite Text) und Wiedergabe mit eigenen Worten.
Hierbei wird ein studiengang- und musikbezogener
Text vorgelegt. Nach 20 Minuten Bearbeitungszeit soll der Text vorgelesen und
mit eigenen Worten wiedergegeben werden.
2. Prüfungsgespräch zu allgemeinen Fragen und
Inhalten des Studiums (15 Minuten).
Hierbei sollen in einem Gespräch mit der
Prüfungskommission die persönlichen
Verbalisierungsmöglichkeiten festgestellt
werden.
Die für die mündliche Prüfung zuständige
Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen,
wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende
Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche
Prüfung nicht bestanden wurde.
§
4
Bewertung der Prüfung und Gesamtergebnis
(1) Die Prüfungskommission bewertet die
Teilprüfungen jeweils mit „bestanden“ oder„nicht bestanden“. Die Sprachprüfung
ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit „bestanden“ gewertet wurden.
(2) Die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist
bestanden, wenn von den gestellten Anforderungen mindestens 2/3 erfüllt sind.
(3) Über die bestandene Sprachprüfung wird eine
Bescheinigung ausgestellt, die von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden
zu unterzeichnen ist. In dieser Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass sie
nur für die Hochschule für Musik Köln und ihre Abteilungen Aachen und Wuppertal
gilt.
(4) Ist die Sprachprüfung nicht bestanden oder
gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen mit einer
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, der
auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und
innerhalb welcher Frist die Sprachprüfung wiederholt werden kann.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der
Sprachprüfung bildet die Hochschule für Musik Köln einen Prüfungsausschuss, der
aus der Rektorin als Vorsitzende bzw. dem Rektor als Vorsitzendem und einer
Prorektorin bzw. einem Prorektor als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, den
Dekaninnen bzw. den Dekanen der Fachbereiche 1-6, der Leiterin oder dem Leiter
des Akademischen Auslandsamtes, der Leiterin oder dem Leiter des
Studiensekretariates und einem studentischen Senatsmitglied besteht. Der
Prüfungsausschuss kann durch Beschluss die Erledigung seiner Aufgaben für alle
Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter sowie die Dekaninnen oder Dekane der Abteilungen Aachen und
Wuppertal übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass
die Bestimmungen dieser Sprachprüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für
die ordnungsgemäße Durchführung der Sprachprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Er
ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren
getroffene Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung (Prüfungsamt),
die die rechtliche und verwaltungstechnische Bearbeitung zu erbringen hat (§ 24
KunstHG).
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn neben der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen
Stellvertreter mindestens fünf weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses
anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die
Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied
kann zwar der Prüfung, jedoch nicht bei der Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses beiwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede
Sprachprüfung eine Prüfungskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden aus dem Fachbereich
Musikpädagogik der Hochschule
für
Musik Köln,
- einer Lehrenden bzw. einem Lehrenden der
Abteilungen Aachen oder Wuppertal,
- der Prorektorin bzw. dem Prorektor als
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- der Leiterin bzw. dem Leiter des Akademischen
Auslandsamtes,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der
Universität zu Köln oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus dem Bereich
der Sprachenzentren oder den Lehrgebieten Deutsch als Fremdsprache (DaF), die
einer Universität in Nordrhein-Westfalen angegliedert sind oder einer
Vertreterin bzw. einem Vertreter einer der Deutschen Sprachprüfung zum
Hochschulzugang ausländischer Studierenden (DSH) abnehmenden Stelle.
Die Prüfungskommission wählt eine Vorsitzende
bzw. einen Vorsitzenden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 kann der Prüfungsausschuss die
Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung übertragen.
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
unabhängig. Die Einzelbewertungen sind im zu führenden Protokoll zu vermerken.
Das Protokoll ist nach der Prüfung von den Mitgliedern der jeweiligen
Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission
gilt § 5 Abs. 5 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend.
§ 7
Wiederholung der Prüfung
Die nicht bestandene Sprachprüfung kann nur
einmal wiederholt werden.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Jede Kandidatin und jeder Kandidat hat vor
Beginn der Prüfung einen Identitätsnachweis durch
Vorlage des Reisepasses zu erbringen. Kann sie
oder er dies nicht oder versucht sie oder er zu täuschen, wird sie oder er von
der Prüfung ausgeschlossen. Dies ist durch die jeweilige Prüferin bzw. den
jeweiligen Prüfer aktenkundig zu machen.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht
bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn
eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw.
der Kandidat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein
ärztliches Attest vorlegen, das den medizinischen Befund enthält, aus dem sich
die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies
schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgelegt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat
das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B.
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfung als „nicht bestanden“ und die
Kandidatin oder der Kandidat wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die
Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in
der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin
bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann
innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag
verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten vom
Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(1) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird der
Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
Aushändigung der Bescheinigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Sprachprüfungsordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Mai 2003 in Kraft. Die Sprachprüfungsordnung vom 14. April 1998 (GABI. NW.2 Nr. 6/98) tritt außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats
der Hochschule für Musik Köln vom 28.06.2002 sowie Genehmigung des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2003,
323-6.04.10/094
Köln, den 1. April 2004
Der
Rektor der Hochschule für Musik
Prof. Josef P
r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 726