Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 17.8.2004 Seite 725 bis 748
3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 4. Juni 2004
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3. Satzung zur Änderung
der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung
an der Hochschule für Musik Köln
vom 4. Juni 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs.
4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 772), hat die
Hochschule für Musik Köln die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für
Musik Köln vom 2. Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246), zuletzt geändert durch
Satzung vom 17.02.2003 (MBl. NRW.2004 S. 247), wird wie folgt geändert:
1
In § 3 Abs. 4 wird unter der Aufzählung „-Sonstige Instrumente“
angefügt: „Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba“
2
2.1
In § 3 Abs. 5 erhält der 1. Spiegelstrich „- Orchesterinstrumente“
folgende Fassung:
„Orchesterinstrumente:
91 Semesterwochenstunden
99 Semesterwochenstunden (Saxophon)“
2.2
In § 3 Abs. 5 erhält der 2. Spiegelstrich „- Tasteninstrumente“ folgende
Fassung:
„- Tasteninstrumente:
69 Semesterwochenstunden (Klavier)
72 Semesterwochenstunden (Cembalo)
76 Semesterwochenstunden (Orgel)“.
3
In § 4 Abs. 5 erhält Satz 5 folgende Fassung:
„Von der Bewertung nach §§ 10 und 19 sind
die prüfungsrelevanten Studienleistungen in den Fächern Orchester und
Kammermusik ausgenommen; diese werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“
bewertet und gehen nicht mit in die Berechnung der Gesamtnote der
prüfungsrelevanten Studienleistungen ein.“
4
In § 10 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die Bewertung der prüfungsrelevanten
Studienleistungen in den Fächern Orchester und Kammermusik wird ebenfalls nicht
berücksichtigt.“
5
In § 11 Abs.1 Nr.2 erhalten die Aufzählungen unter Studienrichtung
Orchesterinstrumente und unter Studienrichtung Tasteninstrumente folgende
Fassung:
„Studienrichtung Orchesterinstrumente:
Orchester (4 Testate)
Kammermusik (3 Testate)
Musikwissenschaft (4 Testate)
Wahlpflichtfächer (1 Testat)
Studienrichtung Tasteninstrumente:
Chor (3 Testate)
Kammermusik (Klavier: 3 Testate; Cembalo:
2 Testate)
Musikwissenschaft (4 Testate)
Wahlpflichtfächer (1 Testat)“.
6
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 erhält Nr. 5 folgende Fassung:
„ 5. Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und
Tasteninstrumente).“
7
In § 16 Abs.1 Nr.3 erhalten die Aufzählungen unter Studienrichtung
Orchesterinstrumente und unter Studienrichtung Tasteninstrumente folgende
Fassung:
„Studienrichtung Orchesterinstrumente:
Orchesterliteraturspiel (6 Testate)
Orchester (5 Testate)
Kammermusik (4 Testate)
Wahlpflichtfächer (3 Testate)
Saxophon-Ensemble
(nur Saxophon) (4 Testate)
Studienrichtung Tasteninstrumente:
Instrumentales Nebenfach Klavier (nur
Orgel) (4 Testate)
Korrepetition
(2 Testate)
Chor
(nur Orgel) (3 Testate)
Kammermusik
(Klavier: 4 Testate, Cembalo: 3 Testate, Orgel: 2 Testate)
Wahlpflichtfächer (3 Testate)”.
8
In § 17 Abs. 4 Satz 1 erhält die Nr. 6 folgende Fassung: „6. Kammermusik
(für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente).“
9
9.1
In Anlage 1 unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten Studienleistungen
im Grundstudium“ erhält Buchstabe e)
folgende Überschrift: „e) Kammermusik (für die Studienrichtungen
Orchesterinstrumente und Tasteninstrumente)“
9.2
In Anlage 1 wird unter “Fachprüfungen in den Künstlerischen Hauptfächern
bei der Diplom-Vorprüfung“ angefügt:
„Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba
1. ein Ricercar von Gabrielli oder degli
Antoni
2. eine Suite von J.S. Bach nach eigener
Wahl
3. eine Sonate von F. Geminiani oder A.
Vivaldi
4. Blattspiel von zwei ausgewählten Stellen,
darunter ein Basso continuo
Dauer: 20 Minuten
Die Prüfungskommission entscheidet,
welches Werk auf welchem Instrument gespielt wird.“
10
10.1
In Anlage 2 unter „ Art, Inhalt und Dauer der prüfungsrelevanten
Studienleistungen im Hauptstudium“ erhält Buchstabe e) folgende Überschrift:
„e) Kammermusik (für die Studienrichtungen Orchesterinstrumente und
Tasteninstrumente)“
10.2
In Anlage 2 erhält unter „Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung im
Künstlerischen Hauptfach bei der Diplomprüfung“ bei Klavier Buchstabe b)
Kammermusik folgende Fassung:
„b) Kammermusik (Teilhauptfach)
Einstudierung kompletter Werke, davon
muss eines aus der Zeit der Wiener Klassik und ein weiteres aus einer anderen
Stilrichtung sein.
Länge des vorzulegenden
Prüfungsprogramms: 45 Minuten
Dauer der Prüfung: 30 Minuten; die
Prüfungskommission wählt einzelne Sätze aus.
Die Prüfungsteile a) und b) werden
getrennt bewertet und finden zu verschiedene Terminen innerhalb eines Monats
statt.
Die Prüfung im Teilhauptfach
Klavier-Kammermusik kann – unter Berücksichtigung von § 4 der
Diplomprüfungsordnung – abgelegt werden, sobald die erforderlichen
Kammermusikscheine nachgewiesen wurden.“
10.3
In Anlage 2 wird unter „Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung im Künstlerischen
Hauptfach bei der Diplomprüfung“ angefügt:
„Barockvioloncello in Kombination mit Viola da Gamba
Repertoire von 60 Minuten aus dem
Zeitraum von 1680 bis 1820, darunter:
- eine Suite von J.S. Bach
- ein Werk der Frühklassik oder Klassik
- ein Konzert, z.B. von Vivaldi, Monn,
Boccerhini, Leo oder Haydn.
Das Diplomrepertoire darf nicht im
Programm der Diplom-Vorprüfung enthalten sein.
Dauer: 60 Minuten
Die Prüfungskommission entscheidet,
welches Werk auf welchem Instrument gespielt wird.“
Artikel II
Übergangsregelung
Diese Satzung findet auf alle
Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten erstmalig für den Studiengang
Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln
eingeschrieben sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser
Änderungssatzung im Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an
der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden sind, legen die Prüfungen
nach der bisher geltenden Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Künstlerische Instrumentalausbildung an der Hochschule für Musik Köln vom 2.
Juni 1995 (GABl. NW. II S. 246) bzw. in der Fassung der Änderungssatzung der
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung
an der Hochschule für Musik Köln vom 16. Oktober 2000 (ABl. NRW. 2 S. 376) bzw.
der 2. Änderungssatzung vom 17.02.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 247) ab; auf Antrag
der Kandidatin/des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser
Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16
erfüllt sind. Der Antrag auf Anwendung der Prüfungsordnung in der Fassung
dieser Änderungsatzung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Artikel III
Der Rektor der Hochschule für Musik Köln
wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Studiengang Künstlerische
Instrumentalausbildung in der neuen Fassung mit neuem Datum und fortlaufender
Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel IV
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
1.4.2004 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Hochschule für Musik Köln vom 19.02.2003 und vom 16.02.2004 sowie
der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21.April 2004, 323-7.04.02.05.01/094.
Köln, den 4. Juni 2004
Der Rektor der
Hochschule für Musik Köln
Prof.
Josef P r o t s c h k a
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MBl. NRW. 2004 S. 729