Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004
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Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung
für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 29. April 2004
Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4, 36 und 41 des Gesetzes
über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20.
Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), geändert durch Gesetze vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 20), vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG)
vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
April 1992 (GV. NRW. S. 124), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die
folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen
§ 2 Termine
§ 3 Zulassung zum Feststellungsverfahren
II. Feststellungsverfahren
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Eignungsprüfungskommission
§ 6 Feststellungsverfahren/Leistungen
§ 7 Bewertung, Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift,
Prüfungswiederholung
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen
(1) Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik nach abgeschlossenem Diplom- oder gleichwertigem Studiengang Katholische Kirchenmusik, ist eine eigene Feststellungsprüfung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Diese Ordnung regelt das Verfahren, wie eine
Studienbewerberin oder ein Studienbewerber die erforderlichen musikalischen und
künstlerischen Fähigkeiten nachweist, um im Aufbaustudiengang mit Erfolg zu
einem weiterführenden Abschluss geführt werden zu können.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur
Eignungsfeststellung ist der Abschluss eines Diplom- oder gleichwertigen
Studiengangs Katholische Kirchenmusik mit mindestens einem Notendurchschnitt
von „gut“ (mindestens 2,5) in den Fächern Orgelliteraturspiel, Liturgisches
Orgelspiel/ Improvisation, Chorleitung, Klavier, Gesang oder mit Auszeichnung
in wenigstens einem der genannten Fächer. Die Diplomprüfung darf zum Zeitpunkt
der Anmeldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Über begründete
Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 2
Termine
Das Feststellungsverfahren wird in der Regel zweimal
jährlich durchgeführt, und zwar im Sommersemester für das nachfolgende
Wintersemester und im Wintersemester für das nachfolgende Sommersemester. Die
Termine für die Durchführung des Feststellungsverfahrens bestimmt die
Hochschule. Sie werden von der Hochschule rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 3
Zulassung zum Feststellungsverfahren
(1) Die Teilnahme am Feststellungsverfahren setzt einen
schriftlichen Antrag voraus, der bis zum 31. März für das Wintersemester oder
bis zum 31. Oktober für das Sommersemester in der Robert-Schumann-Hochschule
Düsseldorf eingegangen sein muss. Er muss die Angabe des Studiengangs und der
absolvierten künstlerischen Hauptfächer enthalten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen
beizufügen:
a) Lebenslauf;
b) Nachweise über Art und Grad der musikalischen
Vorbildung (Diplom oder vergleichbarer Abschluss);
c) ein Passfoto (Name und Anschrift auf der Rückseite);
d) eine Erklärung darüber, dass die Angaben der Wahrheit
entsprechen;
e) rückadressierter und ausreichend frankierter
Briefumschlag (Format DIN A5).
(3) Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht ihr entsprechendes Diplomstudium abgeschlossen haben, erhalten die Möglichkeit, noch bis spätestens eine Woche vor der angesetzten Eignungsprüfung den mit dem erforderlichen Prädikat (vgl. § 1 Abs. 3) zu erbringenden Diplom- oder gleichwertigen Abschluss nachzuweisen (Ausschlussfrist). Für Absolventinnen und Absolventen der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf besteht die Möglichkeit, diesen Nachweis spätestens am Tage der festgesetzten Eignungsprüfung zu erbringen.
(4) Zugelassen zum Feststellungsverfahren werden Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihren Antrag fristgerecht und vollständig mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 1 bzw. 2 und 3 eingereicht haben. Die Hochschule entscheidet hierüber nach Aktenlage.
(5) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit
ausländischen Zeugnissen, Diplomen usf. müssen diese in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorlegen und deren Gleichwertigkeit mit deutschen Zeugnissen nachweisen.
(6) Wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
zum Feststellungsverfahren zugelassen, so erhält sie oder er hierüber eine
schriftliche Benachrichtigung mit Angabe der Prüfungstermine; wird der Antrag
auf Zulassung abgelehnt, erhält die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber
darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
II. Feststellungsverfahren
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur
Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der
Prüfungsausschuss zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer vom Rektor
bestellten Prorektorin bzw. einem vom Rektor bestellten Prorektor als
Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs II,
einer hauptamtlichen Professorin bzw. einem hauptamtlichen Professor sowie
einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin bzw. der
Prorektor wird durch die andere Prorektorin bzw. den anderen Prorektor
vertreten. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs II wird durch die
Prodekanin bzw. den Prodekan des Fachbereichs II vertreten. Die Professorin
bzw. der Professor und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden
von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers vom
Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin
bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen
Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der
gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein
Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die
Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die
Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und beschließt über
Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet
den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten
und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnung.
(4) Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und
Prüfungsausschuss, die den jeweiligen Prüfungskommissionen nicht angehören,
haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von
laufenden Angelegenheiten seiner Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden
übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus
der Gruppe der Professoren anwesend sind.
§ 5
Eignungsprüfungskommission
Für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der
künstlerischen Eignung wird eine gesonderte Prüfungskommission vom
Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter
des Rektorats, die/der gleichzeitig den Vorsitz führt, der Dekanin bzw. dem
Dekan des Fachbereichs II oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie
drei weiteren im Bereich Kirchenmusik lehrenden Dozentinnen bzw. Dozenten.
§ 6
Feststellungsverfahren/Leistungen
(1) Das Verfahren erstreckt sich ausschließlich auf die
Feststellung der künstlerisch-musikalischen Voraussetzungen in den angestrebten
Hauptfächern. Geprüft werden insbesondere:
a) das Vorhandensein einer Künstlerpersönlichkeit
b) technisches Können
c) Musikalität bzw. interpretatorisches
Gestaltungsvermögen
d) Stilbewußtsein
(2) Das Feststellungsverfahren dauert insgesamt maximal
60 Minuten. Ein Anspruch auf Ausschöpfung der für die Feststellungsprüfung
festgesetzten Höchstdauer besteht nicht.
(3) Die Feststellung der künstlerisch-musikalischen
Voraussetzungen für das angestrebte Studium des Aufbaustudiengangs Katholische
Kirchenmusik erfolgt durch musikalische Darbietung. Sie besteht aus folgenden
Teilprüfungen:
1. Orgelliteraturspiel:
- Vortrag von fünf Werken aus
verschiedenen Stilepochen: ein vor J. S. Bach entstandenes Werk, zwei Werke von
J. S. Bach (z.B. ein Präludium und Fuge sowie ein Triosatz), ein Werk der
Romantik, ein Werk des 20. oder 21. Jahrhunderts
- Vortrag eines von der
Prüfungskommission aus einer Liste von sechs Choralbearbeitungen auszuwählenden
Werkes
- Vom-Blatt-Spiel
2. Liturgisches
Orgelspiel/Improvisation:
a) vorbereitet:
- Vortrag eines größeren
Choralvorspiels und einer Gemeindebegleitung (drei Strophen mit cantus firmus
im Sopran, Tenor und Bass) zu einem selbstgewählten Kirchenlied
- Vortrag einer Partita oder
Liedvariationen über ein selbstgewähltes Kirchenlied oder Vortrag einer
größeren nicht cantus firmus-gebundenen Improvisation über ein selbstgewähltes
Thema
b) unvorbereitet:
- Vorspiele und Liedbegleitung
- Vortrag einer Paraphrase über
einen gregorianischen cantus firmus
3.
Chorleitung/Orchesterleitung:
- Spielen und Dirigieren eines
selbstgewählten Werkes der Chorliteratur
- Proben eines Chorwerkes
(Aufgabe wird gestellt)
- Gespräch zu Fragen der
Chorarbeit und Probentechnik, der Chorliteratur, Aufführungspraxis, Partitur-
und Orchesterkunde
4. Gesang:
- Vortrag zweier Werke aus
verschiedenen Stilepochen, darunter eine Arie aus einer größeren geistlichen
Vokalkomposition
- Vom-Blatt-Singen
- Vortrag eines vorbereiteten
Sprechtextes
- Beantwortung von Fragen zur
Stimmphysiologie und zur Chorischen Stimmbildung
5. Klavier bzw. Cembalo:
- Vortrag dreier Klavierwerke
aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein Werk der Wiener Klassik und ein
Werk des 20. oder 21. Jhs. (für Bewerberinnen oder Bewerber im Fach Cembalo:
Vortrag dreier Cembalokompositionen eigener Wahl aus verschiedenen Epochen [darunter
eines von J. S. Bach])
- Vortrag eines vorbereiteten
Klavierauszugs
- Vom-Blatt-Spiel
(4) Das Feststellungsverfahren ist nicht öffentlich.
§ 7
Bewertung, Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung
(1) Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich über die künstlerische Darbietung der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Bei dem Ergebnis „nicht bestanden“ ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Über das Feststellungsverfahren ist eine
Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission
unterzeichnet und den Prüfungsakten der Studienbewerberin bzw. des
Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen
Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:
- Tag und Ort der Feststellungsprüfung
- die Mitglieder der Prüfungskommission
- Art, Dauer und Inhalt der Feststellungsprüfung
- die Bewertung der Feststellungsprüfung nach Abs. 1
- besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen,
Täuschungsversuche usw.
(3) Die festgestellte Eignung hat nur Gültigkeit für das
im Zulassungsantrag beantragte Semester. Ausnahmen hiervon werden nur bei
Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes, des Sozialen Jahres, bei der
Inanspruchnahme des Mutterschaftsschutzes sowie in begründeten Einzelfällen
gemacht. Der Studienantritt kann auf Antrag maximal um zwei Semester verschoben
werden. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber die Rektorin bzw. der Rektor.
(4) Bestandene Feststellungsprüfungen bzw. bestandene
Feststellungsprüfungsteile, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden,
werden für die Einschreibung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf nicht
angerechnet.
(5) Eine nach dieser Ordnung nicht bestandene
Feststellungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für diese
Wiederholungsprüfung finden die Regelungen dieser Ordnung entsprechende
Anwendung.
(6) Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wird den
Berechtigten auf Antrag Einsicht in die Niederschrift und die Bewertungen der
Prüferinnen bzw. Prüfer gewährt.
(7) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung
des Bescheids beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 8
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Feststellungsprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach
Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(insbesondere gemäß § 48 VwVfG NW).
(2) Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der
Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Studienbewerberin
oder der Studienbewerber getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber ist
vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Der unrichtige Zulassungsbescheid wird aufgehoben.
Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren
ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.
§ 9
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung ersetzt alle bisherigen
Zulassungsregelungen.
(2) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 15. Juli 2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004.
Düsseldorf, den 29. April 2004
Der
Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
In
Vertretung
Prof.
Dr. Dr. Volker K a l i s c h
-
MBl. NRW. 2004 S. 752