Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778
Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5 – 550.6 v. 2.8.2004 |
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Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5 – 550.6 v. 2.8.2004
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Analysenverfahren und Parameter zur
Untersuchung von Abfällen,
Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5 – 550.6
v. 2.8.2004
1
Für den Vollzug der
abfallrechtlichen und der bodenschutzrechtlichen Vorschriften sind vielfach
exakte Kenntnisse über die stoffliche Zusammensetzung oder den Schadstoffgehalt
von Abfällen, Böden, Gesteinen, Grund-, Oberflächen- oder Sickerwasser, Eluaten
oder anderen Matrizes erforderlich. Die Ergebnisse der Bestimmung einzelner
Stoffe oder Stoffgruppen sind abhängig sowohl von der Probennahme,
Probenvorbereitung und -aufbewahrung als auch von dem angewandten
Analysenverfahren. Diese Abhängigkeiten können beim Einsatz unterschiedlicher
Verfahren zu erheblichen Abweichungen bei den Untersuchungsergebnissen führen.
Damit
reproduzierbare und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden, ist es notwendig,
die einzelnen Untersuchungsschritte zu vereinheitlichen und möglichst
standardisierte Analysenverfahren anzuwenden. Dem tragen die
Abfallablagerungsverordnung, die Deponieverordnung sowie die
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durch Regelungen über die
anzuwendenden Verfahren Rechnung. Einheitliche und möglichst standardisierte
Analysenverfahren sind auch für Parameter erforderlich, für die in den
genannten Verordnungen keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind.
2
Das Landesumweltamt
Nordrhein-Westfalen (LUA) hat zusammen mit den Staatlichen Umweltämtern
Analysenverfahren für ausgewählte Parameter zusammengestellt, die bei
Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, mit Altlasten und mit
schädlichen Bodenveränderungen von Bedeutung sind. Soweit die unter Nr. 1
genannten Rechtsvorschriften die Anwendung gleichwertiger Verfahren oder
Abweichungen zulassen oder für bestimmte einzelne Parameter keine Verfahren
festlegen, wurde bei der Zusammenstellung die fortschreitende Entwicklung der
Analyseverfahren im Rahmen der nationalen und internationalen Normenarbeit
berücksichtigt.
Das
Landesumweltamt hat diese Zusammenstellung von Analysenverfahren als Merkblatt
„Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen" herausgegeben; das Merkblatt ist in der
Reihe „LUA-Merkblätter" als Band Nr. 38 erschienen. Die in dem
LUA-Merkblatt „Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen,
Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen" genannten Analysenverfahren
entsprechen dem Stand der Analysentechnik. Das v.g. LUA-Merkblatt soll, wenn
die Entwicklung der Analysentechnik es erfordert, auch weiterhin ergänzt oder
angepasst werden.
3
Die für den Vollzug der
abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und die für die Gefahrenabwehr
im Zusammenhang mit Altlasten zuständigen Sonderordnungsbehörden und
allgemeinen Ordnungsbehörden sollen bei ihren Entscheidungen und bei der
Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben, die in dem LUA-Merkblatt
„Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen" in der jeweils geltenden Fassung genannten
Analysenverfahren anwenden oder deren Anwendung verlangen, soweit in
Rechtsverordnungen des Bundes oder des Landes nichts anderes bestimmt ist. Untersuchungsstellen,
die andere Verfahren verwenden, müssen nachweisen, dass die Ergebnisse mit den
Ergebnissen der in dem v.g. LUA-Merkblatt angegebenen Verfahren gleichwertig
oder vergleichbar sind.
Die
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Gewährung von Zuwendungen an
Gemeinden (GV) für die Sanierung von Altlasten aufgrund meines RdErl. v.
24.2.2000 (SMBl. NRW. 74).
- MBl.
NRW. 2004 S. 755