Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 16.6.2004 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2661.11.01 – v. 16.6.2004
7820
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des
Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2661.11.01 –
v. 16.6.2004
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für
die Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ziele der
Förderung sind insbesondere:
- den Verbrauchern qualitätsrelevante Merkmale landwirtschaftlicher Erzeugnisse
und ihrer Produktionsweisen näher zu bringen und auf diese Weise dem
veränderten Verbraucherbewusstsein im Hinblick auf die Nachfrage nach landwirtschaftlichen
Qualitätserzeugnissen Rechnung zu tragen,
- durch Kommunikationsmaßnahmen zur Absatzstimulierung von land- und
ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen beizutragen und so die Wirtschaftstätigkeit
im Agrarsektor zu stärken und dessen Wertschöpfung zu erhöhen,
- Entlastung der Überschussmärkte durch Diversifizierung des Angebots,
- Erhaltung der regionalen Wertschöpfung und Sicherung der sozialen und
wirtschaftlichen Infrastruktur in den Regionen.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderung der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher
Qualität
2.1.1
Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen, wozu insbesondere Ausgaben für
Marktanalysen, Entwicklungsstudien und Beratungs- und Planungsmaßnahmen zur
Vermarktung zählen.
2.1.2
Vorbereitung der Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder von Bescheinigungen über besondere
Merkmale für Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.
2.2
Bereitstellung technischer Hilfen im Agrarsektor
2.2.1
Durchführung von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen.
2.2.2
Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im
Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung
durchgeführt werden.
2.3
Maßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
2.3.1
Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, wie z.B. Publikationen (u.a. Broschüren,
Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk) sowie
Großflächen- oder Plakatwerbung, insbesondere um die Aufmerksamkeit für
regionale Spezialitäten und eine ausgewogene Ernährung zu erhöhen.
2.3.2
Maßnahmen zur Verkaufsförderung einschließlich Warenbörsen.
2.3.3
Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation, wie z.B.
Produktpräsentationen.
2.3.4
Informationsmaßnahmen über besonders umwelt- und tierschutzgerechte
Produktionsverfahren, Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Spezialitäten.
3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
3.1
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 (Erarbeitung von
Vermarktungskonzeptionen) und 2.2.2 (Aus- und Fortbildungsveranstaltungen):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz
land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte aus Nordrhein-Westfalen fördern.
3.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 (Schutz geografischer Angaben und
Ursprungsbezeichnungen):
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz
land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen
fördern.
3.3
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 (Messen und Ausstellungen):
- Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 *1).
Für die Durchführung von Messen und Ausstellungen auch
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zur
Verbesserung der Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft beitragen.
3.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 (Maßnahmen zur Förderung von
Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse):
- Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine, die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus
Nordrhein-Westfalen fördern.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei der Durchführung von Vorhaben sind
- bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 die Bestimmungen des
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.
Februar 2000),
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3 die Bestimmungen der
Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I
genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl.
C 252 vom 12. September 2001)
nachzuweisen und einzuhalten.
4.2
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugern im Sinne der Nummer 3 handelt es sich
um
a) anerkannte Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) und
deren Vereinigungen,
b) Zusammenschlüsse von mindestens 2 landwirtschaftlichen Unternehmen
(Erzeugern), unabhängig von ihrer Rechtsform, die landwirtschaftliche Produkte
erzeugen und vermarkten.
4.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen einen Betriebssitz
in Nordrhein-Westfalen haben.
4.4
Die Vorhaben müssen erkennen lassen, dass sie im öffentlichen Interesse
liegen und zur Verbesserung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen beitragen.
4.5
Unternehmen des Handels müssen mit Zusammenschlüssen von Erzeugern oder
Unternehmen der Be- und Verarbeitung, die land- und ernährungswirtschaftliche
Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen herstellen, zusammenarbeiten.
Die
Handelsunternehmen müssen in einem angemessenen Umfang Produkte von
Erzeugerzusammenschlüssen / Be- und Verarbeitungsunternehmen gelistet haben.
4.6
Qualitätsprodukte im Sinne der Nummer 2.1 sind Erzeugnisse, die in
mindestens einem Kriterium, das das Produktionsverfahren oder die
Produkteigenschaften betreffen kann, über den gesetzlichen Standards liegen.
Dazu hat der Antragsteller eine Gegenüberstellung der entsprechenden nationalen
/ europäischen Rechtsvorschriften und der darüber hinausgehend zu erfüllenden
Standards vorzulegen.
4.7
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.1.1 setzt für
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung voraus, dass
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der
gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben
geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
- die Vermarktungskonzeption in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen
nach Nummer 4.2 erarbeitet wird, wobei die der Konzeption zugrunde liegende
Vereinbarung der Schriftform bedarf.
4.8
Bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 sind Gemeinschaftsstände mit mindestens
drei Unternehmen förderfähig.
4.8.1
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für Gemeinschaftsstände ist nur
für Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern sowie kleine und mittlere
Unternehmen möglich, die eine Haupt- oder Zweitniederlassung oder eine
selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.
Die Einbindung von Unternehmen, die nicht wenigstens eine Betriebsstätte in
Nordrhein-Westfalen haben, oder die die von der Europäischen Kommission
aufgestellten Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht
erfüllen, ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus
anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
4.8.2
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Nummer 4.8.1 sind Unternehmen mit
weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR
oder einer Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (letzte Bilanz). Das
Unternehmen muss unabhängig sein. Als unabhängig gelten Unternehmen, deren
Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu 25 v.H. oder mehr im Besitz eines
oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden.
4.8.3
Bei Gemeinschaftsständen soll ein gemeinschaftliches Erscheinungsbild im
Landesdesign deutlich machen, dass es sich um Unternehmen aus
Nordrhein-Westfalen handelt.
4.8.4
Die an Messen und Ausstellungen teilnehmenden Erzeuger, Zusammenschlüsse von
Erzeugern sowie kleinen und mittleren Unternehmen haben, soweit das Land mit
einem Gemeinschaftsstand auf der Messe bzw. Ausstellung selbst vertreten ist,
ihren Auftritt mit der bzw. den jeweils beteiligten Stelle(n) abzustimmen.
4.9
Vorhaben nach der Nummer 2.2.2 sind in der Regel in Nordrhein-Westfalen
durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Bewilligungsbehörde. Die an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden
Erzeuger, Zusammenschlüsse von Erzeugern und Unternehmen des Handels sowie der
Be- und Verarbeitung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen
müssen ihren Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Eine Zuwendung für eine Veranstaltung kann nur gewährt werden wenn mindestens 5
berücksichtigungsfähige Personen teilnehmen.
Die Bewilligungsbehörde hat sich davon zu überzeugen, dass die mit der
Durchführung der Aus-/Fortbildungsveranstaltung zu beauftragende Stelle
fachlich geeignet ist, diese durchzuführen.
4.10
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sind Unternehmen, die im
Bereich der Verarbeitung und Vermarktung land- und ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse tätig sind, auch als Träger und direkt Begünstigte einer Maßnahme
ausgeschlossen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessung der Zuwendung
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage der
voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers.
Unbare
Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers oder
unbare Leistungen Dritter in Form von Sach- und Personalleistungen können bei
der Ermittlung der Projektausgaben berücksichtigt werden, soweit sie angemessen
und erforderlich sind. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Mindestens
5 v.H. der Gesamtprojektkosten müssen bare Eigenleistungen sein. Die Zuwendung
darf die Summe der Ist-Ausgaben abzüglich der baren Eigenleistungen nicht
übersteigen.
Die Höhe der
anrechenbaren Personalleistungen bemisst sich nach den Richtlinien über die
Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
5.5
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb von drei
Jahren.
Auf diese
Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche
Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der
Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung
des Zuwendungsbetrages wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der
Begünstigte Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.
Sofern sich die
Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der
Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach
der v.g. Nummer 2.1.1 bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und
ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern, sowie
Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft können, mit
Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde, zur
Vollfinanzierung der jeweiligen Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von bis zu
100.000 EUR innerhalb von drei Jahren erhalten.
Auf diese
Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche
Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der
Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung
der Zuwendung wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der Begünstigte
Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.
Bagatellgrenze:
2.500 EUR
5.5.2
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 bis zur Höhe von 80 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb
von drei Jahren.
Auf diese
Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche
Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der
Gewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Bei der Berechnung
des Zuwendungsbetrages wird davon ausgegangen, dass die Begünstigte / der
Begünstigte Empfängerin / Empfänger der Leistung ist.
Sofern sich die
Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der
Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach
der v.g. Nummer 2.1.2 bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze:
2.500 EUR
5.5.3
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 bis zur Höhe von 50 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR innerhalb
von drei Jahren.
Auf diese
Begrenzung werden alle nach Nummer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen
im Agrarsektor gewährten Beihilfen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde
liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Zur Berechnung des Zuwendungsbetrages
wird die Begünstigte / der Begünstigte als die Person angesehen, die solche
Dienste in Anspruch nimmt.
Sofern sich die
Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der
Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss nach der v.g. Nummer
2.2.1 aus Landesmitteln bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5.4
Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 erhalten
a) Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zur Höhe von 50 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 EUR
innerhalb von drei Jahren.
b) Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verbände
und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Vereine sowie
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Absatz land- und
ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse aus Nordrhein-Westfalen fördern, bis zur
Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu
100.000 EUR innerhalb von drei Jahren.
Auf diese
Begrenzung werden alle nach Nummer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen
im Agrarsektor gewährten Beihilfen, unabhängig von der der Gewährung zugrunde
liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet. Zur Berechnung des Zuwendungsbetrages
wird die Begünstigte / der Begünstigte als die Person angesehen, die solche
Dienste in Anspruch nimmt.
Sofern sich die
Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH an der
Förderung des Projektes beteiligt, beträgt der Zuschuss aus Landesmitteln nach
der v.g. Nummer 2.2.2 bei Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfängern nach
Buchstabe a) bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. bei
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfängern nach Buchstabe b) bis zu 40
v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze:
2.000 EUR.
Für jede
einzelne Aus- und Fortbildungsveranstaltung wird die Zuwendung auf den
Höchstbetrag von 2.000 EUR beschränkt.
5.5.5
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze:
2.500 EUR
5.6
Bemessungsgrundlage
5.6.1
Zuwendungsfähig sind
5.6.1.1
bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2:
Personal- und Sachausgaben, Reisekosten sowie Fremdleistungen und -honorare
(z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare) für Vorplanungen, wie Marktanalysen,
Entwicklungsstudien bzw. zur Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von
Ursprungsbezeichnungen oder für die Bescheinigung über besondere Merkmale der
Erzeugnisse bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.
5.6.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:
- Ausgaben für den Standbau, Miete und Nebenkosten,
- Ausgaben für die Miete von Standtechnik, Standservice einschließlich
Bürokommunikation,
- bei der Teilnahme an Auslandsmessen auch Ausgaben für eine Dolmetscherin /
einen Dolmetscher.
5.6.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
- Honorare für eine Referentin / einen Referenten,
- Ausgaben für Raummiete,
- Ausgaben für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien,
- bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die nach dem Landesreisekostengesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen angemessenen Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung
der Teilnehmer.
5.6.1.4
bei Maßnahmen nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 insbesondere Ausgaben für
Fremdleistungen und -honorare, wie z.B. Agenturkosten, Beratungshonorare, für
die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen.
5.6.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kosten für Investitionen,
- Kosten, die nach den „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur
Werbung für in Anhang I genannte Erzeugnisse“ von einer Förderung ausgeschlossen
sind,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.1.2 Kosten die nach der Einreichung der
Spezifikation beim Deutschen Patentamt anfallen,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 Kosten für Kostproben und für die
Bewirtung,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 Kosten, die durch Vertretung der an einer
Aus- und Fortbildungsveranstaltung teilnehmenden Personen während derer
Abwesenheit entstehen und Reisekosten, sowie, bei eintägigen Veranstaltungen,
Aufwendungen für die Verpflegung der Teilnehmer,
- bei Maßnahmen nach der Nummer 2.3.2 Kosten für Provisionen oder Ähnliches.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der
Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige
Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen
zu vergeben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind zu
stellen für Maßnahmen
- nach den Nummern 2.1.1 und Nr. 2.1.2 nach dem Muster der Anlage 1,
- nach der Nummer 2.2.1 nach dem Muster der Anlage 2,
- nach der Nummer 2.2.2 nach dem Muster der Anlage 3,
- nach den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 nach dem Muster der Anlage
4
an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist zu erteilen unter sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.
7.3
Verwendungsnachweis- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nr.
7 VV zu § 44 LHO.
Der Verwendungsnachweis
ist bei allen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr.
10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen.
8
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
9
In-Kraft-Treten
Der Runderlass
tritt mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 30.6.2009
außer Kraft.
---------------------------------------
*1) Verordnung
(EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.
Januar 2001, S. 39 ff.)
- MBl. NRW. 2004 S. 755