Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 20.8.2004 Seite 749 bis 778
Auftragsvereinbarung nach § 88 SGB X zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe vom 30. April 2004 Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Auftragsvereinbarung nach § 88 SGB X zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe vom 30. April 2004 Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Auftragsvereinbarung
nach § 88 SGB X zur
gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung bei
Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe
vom 30. April 2004
Bek. d. der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Auftragsvereinbarung
zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung
bei Durchführung der Heilbehandlung und bei Leistungen zur Teilhabe
vom 30. April 2004
Die
zielorientierte Steuerung des Rehabilitationsprozesses, die Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und/oder am Leben in
der Gemeinschaft, die schulisch-berufliche Wiedereingliederung und die
begleitende Nachsorge für Versicherte/Familienangehörige sowie die Betreuung der
Betriebe und Verwaltungen erfordern engen persönlichen Kontakt zwischen den
Fachberatern für Rehabilitation und allen am Rehabilitationsgeschehen
beteiligten Personen und Stellen. Verbunden damit ist ein hoher Zeit- und
Kostenaufwand durch Reisetätigkeit, intensive Gesprächsführung und
steuernd-überwachende Maßnahmen vor Ort, insbesondere dann, wenn diese in
großer Entfernung vom Sitz des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden.
Um
-
die Rahmenbedingungen für eine effektive
Rehabilitationsarbeit zu verbessern und einen sparsamen Mitteleinsatz zu
gewährleisten und
-
bei aktuellen Unfallereignissen mit schweren
Verletzungen oder mehreren Unfallbeteiligten die rasche Einleitung der
gebotenen Maßnahmen vor Ort sicherzustellen,
wird
nachfolgende Auftragsvereinbarung geschlossen.
Zwischen
den in der Anlage genannten Mitgliedern des BUK, jeweils Auftraggeber und
Auftragnehmer, wird gemäß § 88 SGB X Folgendes vereinbart:
1
Das Auftragsverhältnis erfasst die Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 SGB
IX einschließlich der Durchführung der Heilbehandlung in Fällen, in denen der
Wohn- und/oder Aufenthaltsort der Versicherten oder ihrer Familien, der Sitz
von Unternehmen, behandelnder Ärzte und Krankenhäuser oder anderer Stellen vom
örtlichen Einzugsbereich des zuständigen Unfallversicherungsträgers abweicht.
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Mit der Wahrnehmung persönlicher Beratung, Betreuung und anderer
Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit
- einer
effektiven Sachverhaltsaufklärung vor Ort,
- der
intensiveren Begleitung und Nachsorge Versicherter und ihrer
Familienangehörigen,
- der
Herstellung besserer Kontaktmöglichkeiten zu Schulen und Arbeitgebern sowie der
Zusammenarbeit mit Rehabilitationseinrichtungen und anderen Stellen
sowie
mit der effektiven Vorbereitung und Erbringung von Teilhabeleistungen können
sich die Vertragspartner im beiderseitigen Einvernehmen beauftragen.
Bei
besonders folgenschweren Unfällen außerhalb des regionalen
Zuständigkeitsbereichs eines Unfallversicherungsträgers wird dieser durch den für
den Unfallort zuständigen Unfallversicherungsträger in adäquater Weise
unterstützt. Die beteiligten Unfallversicherungsträger stellen die gegenseitige
Information, Koordination und Kooperation bei den zu veranlassenden Maßnahmen
der Betreuung und Versorgung Unfallverletzter und ihrer Familienangehörigen
sicher.
Dies
gilt bei schweren Unfällen im nahe gelegenen Ausland entsprechend, wenn durch
die Mitwirkung des anderen Unfallversicherungsträgers eine raschere und
effektivere Versorgung der Unfallverletzten erreicht werden kann.
Auftragnehmer
ist im Regelfall der für den Wohn- und Aufenthaltsort des Versicherten
oder den Sitz des Arbeitgebers oder einer anderen Stelle zuständige und um
Unterstützung ersuchte Vertragspartner. Bei besonderen Entfernungsverhältnissen
kann der Auftrag auch an den Unfallversicherungsträger mit dem nächst gelegenen
Verwaltungssitz gerichtet werden. Der Auftragnehmer handelt bei der Erledigung
der in Nummer 2 genannten Aufgaben im Namen des Auftraggebers. Auftraggeber ist
der um Unterstützung nachsuchende Vertragspartner.
3
Der Auftrag wird jeweils wie folgt ausgeführt:
3.1
Die im konkreten Fall zur Vorbereitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen
notwendigen Unterlagen werden in einer separaten Akte zusammengefasst und dem Auftragnehmer
zugeleitet.
3.2
Bei Auftragserteilung ist der Gegenstand des Auftrags, ggf. in Verbindung mit
näheren Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung, konkret zu beschreiben und
ggf. zeitlich zu begrenzen. Aufträge von unbegrenzter Dauer sind in näher
bestimmten Einzelfällen, z. B. zur begleitenden Nachsorge Versicherter zu Hause
oder am Arbeitsplatz, zulässig.
3.3
Der zuständige Unfallversicherungsträger informiert Versicherte, Arbeitgeber
oder andere Stellen rechtzeitig davon, dass er die ihm obliegenden Aufgaben
durch einen anderen Träger wahrnehmen lassen will.
3.4
Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden
Leistungen umfassend und schnell erhalten. Er ist generell befugt, notwendige
Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe bis zu einer Kostengrenze von je
5.000,00 € oder bei Leistungen nach § 34 SGB IX bis zu einer Dauer
von 6 Monaten selbstständig zu treffen. Soweit voraussichtlich höhere
Aufwendungen entstehen werden, ist die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers
einzuholen oder dieser entscheidet nach individueller Absprache selbst.
Abweichende Regelungen können zwischen den
Beteiligten im Einzelfall vereinbart werden.
3.5
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei Bedarf in regelmäßigen
Abständen über den jeweiligen Stand der Auftragsmaßnahme. Der Auftraggeber ist
jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die
Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen den Beteiligten einvernehmlich
abgestimmt.
3.6
Verantwortliche Stelle im Sinne der Vorschriften über den Datenschutz ist der
Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere zum Sozialdatenschutz einzuhalten.
3.7
Der Auftraggeber erstattet dem Beauftragten die im Rahmen des
Auftragsverhältnisses erbrachten Sozialleistungen und Auslagen (z. B. Kosten
für Gutachten und erforderliche Dienstreisekosten). Ausgaben, die der
Beauftragte aus dem Auftragsgeschäft zu seinen Lasten für den Auftraggeber erbringt,
sind in seinem Rechnungswesen gesondert zu führen.
3.8
Verwaltungskosten trägt der jeweilige Auftragnehmer.
3.9
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Beschäftigten wird auf Vorsatz
beschränkt. Gegenüber den Erstattungsansprüchen des Auftragnehmers wird der
Einwand unrichtiger oder unzweckmäßiger Bearbeitung, ausgenommen bei Vorsatz,
nicht erhoben.
4
Diese Auftragsvereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern mit einer Frist von sechs
Wochen zum Jahresende gekündigt werden.
Anlage zur Auftragsvereinbarung
Für
das gesamte Bundesgebiet zuständige Unfallversicherungsträger
Unfallkasse des Bundes
Eisenbahn-Unfallkasse
Unfallkasse Post und Telekom
Baden-Württemberg
Unfallkasse
Baden-Württemberg
Bayern
Bayerischer
Gemeindeunfallversicherungsverband
Bayerische
Landesunfallkasse
Unfallkasse
München
Berlin
Unfallkasse
Berlin
Brandenburg
Unfallkasse Brandenburg
Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg
Bremen
Unfallkasse
Freie Hansestadt Bremen
Hamburg
Landesunfallkasse
Freie und Hansestadt Hamburg
Feuerwehr-Unfallkasse
Hamburg
Hessen
Unfallkasse
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Unfallkasse
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Braunschweigischer
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Hannover
Landesunfallkasse
Niedersachsen
Feuerwehr-Unfallkasse
Niedersachsen
Gemeinde-Unfallversicherungsverband
Oldenburg
Nordrhein-Westfalen
Rheinischer
Gemeindeunfallversicherungsverband
Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Gemeindeunfallversicherungsverband
Westfalen-Lippe
Rheinland-Pfalz
Unfallkasse
Rheinland-Pfalz
Saarland
Unfallkasse
Saarland
Sachsen
UnfallKasse
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Unfallkasse
Sachsen-Anhalt
Feuerwehr-Unfallkasse
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Unfallkasse
Schleswig-Holstein
Feuerwehr-Unfallkasse
Nord
Thüringen
Unfallkasse Thüringen
Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen
- MBl. NRW. 2004 S. 776