Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 6.9.2004 Seite 815 bis 828
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2004 – III B 4–32–03/786 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 21.6.2004 – III B 4–32–03/786
Mit
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung NRW vom 11. Juni 2004 - III B 4–32–03/786 - ist der Plan für den
Neubau der B 480n von Bau-km 3+100 bis Bau-km 6+850 als Ortsumgehung Olsberg
einschließlich der Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte
Olsberg und Winterberg - Regierungsbezirk Arnsberg - gemäß § 17 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt worden.
Dem Träger der
Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem
Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen
Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1
Gegen die vorstehende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Die Klage ist
beim Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und
Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann
das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die
Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2
Die Anfechtungsklage
gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße,
für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt
ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und
begründet werden.
3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten
versäumt werden sollten, so würde dessen
Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Der Beschluss
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 16. Sept.
2004 bis 29. Sept. 2004 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
Stadt Olsberg,
Bigger Platz 6, 59936 Olsberg, 2.
Obergeschoss
während der Dienststunden
montags bis freitags von 8:00 Uhr bis
12:00 Uhr,
dienstags von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
donnerstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr,
freitags von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.
Stadt Winterberg, Bürger- und Stadthaus
Winterberg,
Fichtenweg 10, 59955 Winterberg, Raum
213, 2. Obergeschoss
während der Dienststunden
montags bis mittwochs und freitags 8:30
Uhr bis 12:30 Uhr,
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00
Uhr,
donnerstags 7:30
Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Beschluss
gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss
mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen
und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Betriebssitz Münster, Niederlassung
Meschede, Dienstort Soest
Detmolder Straße 7
59494 Soest
schriftlich
angefordert werden.
Düsseldorf, den
21. Juni 2004
Im Auftrag
Edward
R o t h e r
- MBl. NRW. 2004
S. 827