Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 6.9.2004 Seite 815 bis 828
Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 4.2.2004 und Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004 Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 30.7.2004 |
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Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 4.2.2004 und Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004 Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe v. 30.7.2004
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Ausfertigung der Änderung der Wahlordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 4.2.2004 und
Maßgaben der Aufsichtsbehörde vom 8.3.2004
Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
v. 30.7.2004
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 25.6.2004 die folgende Änderung der
Wahlordnung beschlossen:
„§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der
KZVWL sind die zu der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzte
im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB V in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung und die
ermächtigten niedergelassenen Kieferorthopäden, die ihren Zahnarztsitz im
Landesteil Westfalen-Lippe des Landes Nordrhein-Westfalen haben.
(2) Die Mitgliedschaft
der Mitglieder beginnt mit der Zulassung, der Ermächtigung bzw. der Aufnahme
der Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum.
Sie endet durch:
1. wirksamen Verzicht auf die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung,
2. wirksamen Verzicht auf die Ermächtigung,
3. bestandskräftige Beendigung der Zulassung zur
vertragszahnärztlichen Versorgung,
4. bestandskräftigen Widerruf der Ermächtigung an der
vertragszahnärztlichen Versorgung,
5. Beendigung der Tätigkeit als Angestellter in einem medizinischen
Versorgungszentrum,
6. Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe,
7. Tod.
(3)
Für den Beginn oder die Beendigung der Mitgliedschaft stehen Entscheidungen der
Berufungsausschüsse (§ 97 Abs. 4 SGB V) oder der Sozialgerichte (§ 86 b Abs. 1
SGG), wonach Entscheidungen in Zulassungssachen für sofort vollziehbar erklärt
werden, für die Dauer der Vollziehbarkeit den unanfechtbaren Entscheidungen
gleich.“
Das Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom
30.07.2004, Az.: III 9 – 3646.1.1, die vorstehende Änderung der Wahlordnung
gem. § 81 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Münster, den 30. Juli 2004
Dr.
Dietmar G o r s k i
Vorsitzender des Vorstands
Dr.
Konrad K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung
- MBl. NRW. 2004 S. 821