Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 13.9.2004 Seite 829 bis 844
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 1.7.2004 |
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zugehörige Anlagen : |
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 1.7.2004
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Übernahme der Ehrenpatenschaft durch
den Herrn Bundespräsidenten
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 1.7.2004
Der
Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der
Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder
vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater
abstammen.. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder
übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Das
Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
sein.
Die
Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
Sofern
der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben
ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen
werden (Begründung erforderlich).
Der
Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden,
es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft
zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
Verpflichtungen
für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
Im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein
Geldgeschenk.
Die
Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.
Anträge,
die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.
Anträge
sind mit dem seit 1.7.2004 gültigen Formular (Anlage) zu stellen.
Meinen
RdErl. vom 24.3.1971 hebe ich auf.
- MBl. NRW. 2004 S. 830