Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 13.9.2004 Seite 829 bis 844
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004 - 44.2 - 2001 |
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Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004 - 44.2 - 2001
2051
Kosten für Dolmetscher
und Übersetzer
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004
- 44.2 - 2001
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer fallen im
Bereich der Polizei im unmittelbaren Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und
‑entschädigungsgesetzes (JVEG) an. Im Bereich der polizeilichen
Gefahrenabwehr oder sonstiger der Polizei gesetzlich zugewiesener Aufgaben
findet das JVEG entsprechende Anwendung.
Mit dem Dolmetscher oder Übersetzer ist bei
Auftragserteilung eine individuelle Vereinbarung über das Honorar zu treffen,
wobei die Vergütung sich im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung bewegen muss.
§ 8 JVEG enthält Grundsätze der Vergütung für
Dolmetscher und Übersetzer. Bestandteil der Vergütung ist das Honorar, das für
Dolmetscher und Übersetzer unterschiedlich geregelt ist. Das Honorar
eines Dolmetschers beträgt gemäß § 9
Abs. 3 JVEG höchstens 55 Euro für jede Stunde (Obergrenze). Hinsichtlich des
Honorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 11 JVEG zu beachten.
§ 14 JVEG eröffnet aber die Möglichkeit, mit
Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, Vereinbarungen
über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe unter der gesetzlich
zugelassenen Obergrenze liegt. Den Polizeibehörden und -einrichtungen wird im
Hinblick auf die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln empfohlen, geeignete
Bewerber zu wirtschaftlichen Vergütungen mittels entsprechender
Vergabeverfahren zu gewinnen.
Die Mehrwertsteuer ist zu zahlen, sofern diese
nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt (§ 12 Abs. 1
Nr. 4 JVEG ).
Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck
„Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern“ kann im Bestandsverzeichnis der
Vordruckkommission im Intranet der Polizei aufgerufen werden.
Der Vordruck kann auch zur Abrechnung von
Dolmetscher- und Übersetzervergütungen in Verwaltungsverfahren verwendet
werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23
Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ergibt.
Der RdErl. v. 29. 9.1994 - IV A 2 - 2001 wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 836