Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinland Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 18.8.2004
II.
Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses
des Landschaftsverbandes Rheinland
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 18.8.2004
Mit der Neubildung der
Landschaftsversammlung Rheinland erfolgt auch die Neubildung des
Landesjugendhilfeausschusses.
Die im Bereich des Landschaftsverbandes
Rheinland - Landesjugendamt - wirkenden und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe werden auf ihr Vorschlagsrecht gem. § 71 Abs. 4 des
Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26.06.1990 -
Bundesgesetzblatt I (BGBl l) Seite 1163 - in der Neufassung vom 08.12.1998
(BGBl I, Seite 3546), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.12.2003
(BGBl I, S. 3022) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 -
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW) S. 664 - zuletzt geändert durch Art.
11 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV. NRW S. 254) und § 4 Abs. 4 der Satzung für
das Landesjugendamt Rheinland in der Fassung vom 28.09.2001 (GV. NRW S. 756)
hingewiesen.
Sie haben mindestens 16 Mitglieder und deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein
paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Gemäß § 11 Abs. 4 AG KJHG
finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW S. 454, ber. S. 509),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.12.2003 (GV. NRW S. 766),
entsprechende Anwendung.
Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste
Landesjugendbehörde acht stimmberechtigte Mitglieder und ihre
Stellvertreter/Stellvertreterinnen für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung
nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der
Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände
entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des
Landschaftsverbandes Rheinland entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird gebeten, die Vorschläge innerhalb einer
Frist von einem Monat mit dem Tage der Bekanntmachung beim Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland – Amt für Landschaftsversammlung und
Repräsentation -, 50663 Köln, einzureichen.
Köln, den 18. August 2004
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
M o l s b e r g e
r
- MBl.
NRW. 2004 S. 842
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