Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004
Zweckverband Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR)
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
vom 28. September 2004
Aufgrund von § 7
Absatz 1 in Verbindung mit § 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR am 28. September 2004 die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR errichtet und folgende Unternehmenssatzung
beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Das Unternehmen führt den Namen „Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR
AöR)“ und ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts i.S. der § 114a GO
NRW, § 1 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV).
(2) Die VRR AöR erhält nicht die Befugnis, Beamte zu ernennen bzw.
Beamtenverhältnisse zu begründen.
Insofern wird ihr Dienstherrnfähigkeit
nicht verliehen.
(3) Der Sitz der VRR AöR ist
Essen.
(4) Öffentliche
Bekanntmachungen der VRR AöR werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 2
Aufgaben der VRR AöR
(1) Die VRR AöR
nimmt im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gemäß anliegender Karte (Anlage 1) Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe dieser
Satzung wahr.
(2) Die VRR AöR fördert das Ziel, für die Bevölkerung im Verbundgebiet
ein bedarfsgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes
ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen und den Bedürfnissen der Fahrgäste
entsprechend zu koordinieren sowie auf eine ausreichende Finanzierung hinzuwirken.
(3) Aufgabe der VRR
AöR ist ausschließlich die Durchführung der dem Zweckverband VRR kraft
Gesetzes, durch Satzung oder durch
Vertrag übertragenen Aufgaben.
Dazu
gehören gemäß § 4, 4b, 5, 17, 18, 19 der Verbandsatzung des Zweckverbandes VRR
insbesondere :
1. Organisation und
Durchführung von Vergabeverfahren zur Bestellung von SPNV-Leistungen (§ 4 Abs.
1 Satz 1 der Verbandssatzung des ZV VRR).
2. Überwachung der
Vertragserfüllung im Rahmen der vom Zweckverband VRR geschlossenen Verträge mit
den SPNV-Unternehmen und den Verbundverkehrsunternehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der
Verbandssatzung des ZV VRR).
3. Organisation und Durchführung
der Nahverkehrsplanung und Erstellung des Entwurfs des Nahverkehrsplans für den
SPNV gemäß § 8 ÖPNVG NRW, und Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG NRW
mit den Nahverkehrsplänen benachbarter Zweckverbände unter Mitwirkung der
betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen (§ 4b Abs. 1 der
Verbandssatzung des ZV VRR).
4.
Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß §§ 7 und
8 ÖPNVG NRW (§ 4b Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).
5. Abgabe von Stellungnahmen
- als
Träger öffentlicher Belange zu den Anträgen im Sinne des Planungsrechts; dabei
stimmt sich die VRR AöR mit den kommunalen Gebietskörperschaften und
Verbundverkehrsunternehmen ab;
- in
technisch-wirtschaftlicher Hinsicht zu Anträgen der kommunalen Gebietskörperschaften
und der Verbundverkehrsunternehmen für investive Maßnahmen des kommunalen ÖPNV
nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen
auf den SPNV haben; dabei unterstützt die VMS die Planungstätigkeit der kommunalen
Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen (§ 4b Abs. 3 der
Verbandssatzung des ZV VRR).
6. Ermittlung der
verbundspezifischen Fehlbeträge (Infrastrukturkosten und Soll-Defizit) der
kommunalen Verbundverkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV
VRR).
7. Organisation und
Durchführung der Erstellung des
Verbundetats für den ZV VRR für das jeweilige Geschäftsjahr und der
Ergebnisrechnung für das vergangene Geschäftsjahr einschließlich Erstellung
entscheidungsreifer Entwürfe (§ 5 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRR).
8. Organisation und
Durchführung der Einnahmenaufteilung zwischen den den Verbundtarif anwendenden
Verkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 3 der Verbandssatzung des ZV VRR) unter
Berücksichtigung der VRR-Einnahmenaufteilungssystematik.
9. Organisation und
Durchführung der Erarbeitung von Richtlinien im Zusammenhang mit der
Einnahmenaufteilung in Abstimmung mit den den Verbundtarif anwendenden
Verkehrsunternehmen einschließlich Erstellung entscheidungsreifer Entwürfe (§ 5
Abs. 3 der Verbandssatzung des ZV VRR).
10. Durchführung
eines zentralen Informationsaustauschs über wesentliche
Produktivitätskennziffern der Verbundverkehrsunternehmen (§ 5 Abs. 4 der Verbandssatzung
des ZV VRR).
11. Vorbereitung von
Entscheidungen im Zusammenhang mit der ÖPNV-Fahrzeugförderung nach § 13 ÖPNVG
NRW (§ 5 Abs. 5 der Verbandssatzung des ZV VRR).
12. Entwurf von
abschließenden Entscheidungen des ZV VRR bei Nichteinigung über das
Leistungsangebot und/oder die Finanzierung von Verkehrslinien, die mehrere
Aufgabenträger betreffen; dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im
Rahmen der Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW
unter Beachtung der Entscheidungskriterien der Verfahrensordnung des ZV VRR.
13. Umsetzung des Bikey-Konzepts
und weiterer innovativer Systeme des ZV VRR gemäß entsprechender Beschlüsse der
Verbandsversammlung des ZV VRR.
14. Teilnahme an allen Arbeitsgruppen der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH
und des ZV VRR, die ihre Aufgaben berühren.
(4) Die VRR AöR übernimmt die Durchführung der Aufgaben nach § 4a der
Verbandssatzung des ZV VRR, soweit der Zweckverband VRR diese nicht im Wege
einer freihändigen Vergabe an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH vergeben hat.
(5) Der ZV VRR betraut die VRR AöR mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
Absätze 3 und 4. Die Zustimmungserfordernisse der Verbandsversammlung bleiben
unberührt, gleichwohl wird die VRR AöR im Rahmen der Aufgabenerledigung in
eigener Zuständigkeit tätig.
§ 3
Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen
Die VRR AöR wird im Rahmen der vom Zweckverband VRR geschlossenen
Verträge mit den SPNV‑Unternehmen und den Verbundverkehrsunternehmen in
die Vertragserfüllung eingebunden.
II. Organe der VRR AöR
§ 4
Organe
Die Organe der VRR AöR sind
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die durch die GO NRW, die KUV
und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er die
Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand über
alle Angelegenheiten der VRR AöR Berichterstattung verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat
entscheidet über
1. die Bestellung des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag der Verbandsversammlung.
2. die Abberufung des Vorstandes
der VRR AöR.
3. die Beteiligung der VRR AöR
an anderen Unternehmen.
4. die Gründung von
Gesellschaften.
5. die Geschäftsordnung für den
Vorstand.
6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses im Einvernehmen
mit der Verbandsversammlung.
7. die Grundsätze der
Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung.
8. die Bestellung des
Abschlussprüfers.
9. die Ergebnisverwendung.
10. die Entlastung des
Vorstandes.
11. die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende
Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab
Vergütungsgruppe BAT Ia.
12. die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des
Vermögensplans um mehr als 250.000,00 EUR.
13. die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere die Abgrenzung
der Geschäftsbereiche, und die Vertretungsbefugnis.
Im Fall der Ziffern
3 und 4 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen der Verbandsversammlung.
Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig für die Angelegenheiten, die in die
Zuständigkeit des Vergabeausschusses der Verbandsversammlung fallen.
(3) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich.
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere solche, die
über den Einzelfall hinaus für die Aufgabenerfüllung politische, strategische
oder erhebliche finanzielle Bedeutung haben.
§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt
sich wie folgt zusammen:
1. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR wählt 26 Mitglieder, die gleichzeitig dem Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsversammlung angehören sollen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Verwaltungsrat vertreten.
Sollte im Einzelfall die Anzahl
der Mandate einer Fraktion nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat ausreichen,
erhält ein Mitglied dieser Fraktion einen Sitz als beratendes Mitglied im
Verwaltungsrat.
2. Der Verbandsvorsteher ist in sinngemäßer Anwendung des § 114a Absatz 8
der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GkG vorsitzendes Mitglied
des Verwaltungsrats.
(2) Die Mitglieder
des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren
gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung NRW
sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der
Verbandsversammlung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem
vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus. Im übrigen gilt § 114a Absatz 8 der Gemeindeordnung NRW sinngemäß.
(3) Mitglieder des Verwaltungsrats können
nicht sein:
a) Bedienstete der VRR AöR,
b) leitende
Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des
öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR mit mehr als 50 v.H. beteiligt
ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
c) Bedienstete der
Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die VRR AöR
befasst sind.
(4) Den Vorsitz im
Verwaltungsrat führt der Verbandsvorsteher. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
hat zwei Stellvertreter. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.
(5) Erklärungen des
Verwaltungsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem
Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem
Stellvertreter abgegeben.
(6) Gegenüber dem
Vorstand vertritt der Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich und
außergerichtlich. Er vertritt die VRR AöR auch, wenn noch kein Vorstand
vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(7) Ein
Verwaltungsratsmitglied kann sich im Verhinderungsfalle durch ein anderes
Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist
durch schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachzuweisen. Ein
Verwaltungsratsmitglied kann seine Stimme auch schriftlich abgeben.
(8) Der
Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43
ff. GO NRW mindestens regelt:
a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Verwaltungsrats,
b) die Tagesordnung und die Öffentlichkeit
der Sitzungen des Verwaltungsrats,
c) das Verfahren bei Abstimmungen,
d) die Ordnung in den Sitzungen des
Verwaltungsrats,
e) die Niederschrift der Beschlüsse des
Verwaltungsrats,
f) die Behandlung der Beschlüsse des
Verwaltungsrats,
g) die Rechte und Pflichten der Fraktionen,
h) das Verfahren bei
dringlichen Entscheidungen,
i) den
Auslagenersatz und die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates.
§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder
des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jede Teilnahme
an einer Sitzung des Verwaltungsrates einen pauschalierten Auslagenersatz. Bei
mehreren Sitzungsteilnahmen an einem Tag werden höchstens zwei Pauschalbeträge
gezahlt.
(2) Ferner erhalten
der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche
Entschädigung.
(3) Näheres wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
§ 8
Verwaltungsratssitzungen
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben
und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden abgekürzt
werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal im Geschäftsjahr
einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein
Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der
Beratungsgegenstände verlangt.
(3) Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden
den Ausschlag. Der Stichentscheid steht dem jeweiligen Stellvertreter nicht zu.
Gibt der abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt
diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(6) Näheres wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet die VRR AöR
eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas
anderes bestimmt ist. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch
diese Satzung zugewiesen sind und die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem
Verwaltungsrat oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er ist
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Satzung. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft zu
geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Der Vorstand
vertritt die VRR AöR nach außen.
(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung
für den Vorstand, die mindestens regelt:
a) Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung,
b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
c) Unterzeichnung und Vertretung, auch in der
Leitungsebene,
d) Entscheidungen des Vorstands und
Beschlussfassung,
e) Anordnungsbefugnisse.
(6) Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute
Bestellung ist zulässig. Der Widerruf der Bestellung bzw. die vorzeitige
Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person der
Vorstandsmitglieder ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den
wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes
VRR und ihrer Ausschüsse teil und gibt die geforderten Auskünfte. Der Vorstand
bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor.
Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat in schriftlicher Form in
sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrates oder dem ersten Stellvertreter mündlich oder schriftlich
zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
III. Finanzwirtschaft
§ 10
Stammkapital, Wirtschaftsjahr
(1) Das Stammkapital wird
auf 50000.-EUR festgesetzt.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung,
Rechnungslegung und Prüfung
(1)
Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung erfolgen gemäß den
Bestimmungen des § 114a GO NRW und der KUV.
(2) Der Jahresabschluss, die Buchführung und der Lagebericht sind durch
einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Prüfer wird vom
Verwaltungsrat bestellt.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der VRR AöR werden nach den
für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die
Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses
erfolgt entsprechend der Regelungen für den Zweckverband VRR im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 12
Finanzplanung
Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan und
eine der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung nach
den Vorschriften der KUV auf.
IV. Personalwirtschaft
§ 13
Personal der VRR AöR
(1) Die VRR AöR
beschäftigt eigenes Personal. Sie ist Mitglied des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln. Sie wendet
den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) an.
(2) Im Falle der
Auflösung oder Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal auf der
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und
versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der VRR AöR vom Zweckverband VRR
übernommen und dort vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.
(3) Im Fall der Auflösung des
Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte der
VRR AöR unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes
von den Verbandsmitgliedern auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer
Einwohnerzahl übernommen. Es gilt § 22 Satz 2 der ZV-Satzung entsprechend.
Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines Verbandsmitgliedes handelt,
werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied übernommen.
§ 14
Arbeitsplatzsicherung
Der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Zweckverband VRR sichern den
Beschäftigten den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. 12.
2009 zu.
Der Vorstand schließt mit der Personalvertretung eine entsprechende
Dienstvereinbarung ab.
§ 15
Personalvertretung
Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gelten nach
§ 1 dieser Vorschrift auch für Kommunalunternehmen. Die VRR AöR, vertreten
durch den Vorstand, ist Dienststelle im Sinne des LPVG.
V. Schlussbestimmungen
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Die VRR AöR
entsteht am 28.09.2004. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der
Zustimmung der Verbandsversammlung.
Essen, den 28. September
2004
N a p
p
Verbandsvorsteher
- MBl. NRW. 2004 S. 857