Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 26. Juni 2004 |
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Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 26. Juni 2004
2123
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für die Durchführung der
Gleichwertigkeitsprüfung zur
Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes
gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde
vom 26. Juni 2004
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren
(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erhebt Gebühren für die Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Kenntnisstandes vor der Prüfungskommission der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
(2) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung an die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gerichtet und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang dient als Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin durch den Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Ersuchens der Bezirksregierung.
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Zahnärztekammer oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
- bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung behält die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sich vor, einen neuen Termin vorzuschlagen oder den Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der Prüfung teilnehmen soll.
§ 4
Nichtteilnahme, Abbruch
(1) Nimmt der Antragsteller an der Prüfung trotz Bestätigung i.S.v. § 2 Abs. 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht entstanden. In letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 100,-- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller ist gehalten, der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich über den Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.
(2) Wird die Prüfung nicht vollständig (schriftlicher/mündlicher theoretischer und praktischer Teil) abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder wird die Prüfung abgebrochen (z.B. mangels ausreichender Deutschkenntnisse), wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 9.
August 2004
Ministerium für
Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.74.1 –
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 25. August 2004
Dr. Walter D i e
c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2004 S. 848