Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 5.10.2004 Seite 845 bis 862
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und § 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 4 -116.6/884 – 21797 v. 30.8.2004 |
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und § 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 4 -116.6/884 – 21797 v. 30.8.2004
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für
Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und § 50
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
Transportgenehmigungsverordnung;
vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV - 4 -116.6/884 – 21797
v. 30.8.2004
Der
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 23.11.2001 wird wie folgt geändert:
1
In der Überschrift werden die Worte „§ 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und
§ 50“ gestrichen.
2
In I. Absatz 1 wird nach dem letzten Spiegelstrich eingefügt:
“- Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung eines
Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3
KrW-/AbfG“
3
In II. werden nach der Nummer 6.3 die neuen Nummern 7 bis 7.3 eingefügt:
„7
Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung
eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs.
3 KrW-/AbfG
7.1
Die Gebühr für die Freistellung setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 100 Euro, der sich aus den
durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen
Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher
Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten
Rahmensatzes.
Der
letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages
von 1.000 Euro mit folgenden Faktoren:
Faktor Anzahl der Abfallarten
0,2 bis 5 Abfallschlüssel
0,4 6 bis 25 Abfallschlüssel
0,5 26 bis 50 Abfallschlüssel
0,7 51 bis 100 Abfallschlüssel
0,9 101 bis 150 Abfallschlüssel
1,0 über 150 Abfallschlüssel
Faktor Geltungsdauer
0,5 bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
0,7 bei länger als 5 Jahren bis 10
Jahre Geltungsdauer
1,0 bei mehr als 10 Jahren
Geltungsdauer
Faktor Gesamtabfallmenge
0,5 < 50 t/a
0,75 > 50 bis 100 t/a
1,0 > 100 bis 200 t/a
2,0 > 200 bis 500 t/a
3,0 > 500 bis 1000 t/a
4,0 > 1000 bis 2000 t/a
6,0 > 2000 bis 5000 t/a
8,0 > 5000 bis 10000 t/a
9,0 > 10000 t/a
Die
Höchstgebühr beträgt 1.000 Euro.
7.2
In besonderen Härtefällen kann die
Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro ermäßigt werden.
Für die Nichterteilung der Freistellung beträgt die
Gebühr mindestens 125 Euro.
7.3
Änderung von Freistellungen
Bei der Änderung von Aspekten, welche die materiell-rechtlichen Anforderungen der
Freistellung unberührt lassen (z.B. Änderung der Rechtsform, des Firmennamens
des Abfallerzeugers/Abfalltransporteurs sowie des Entsorgers), ist eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro zu erheben.“
- MBl.
NRW. 2004 S. 855