Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 36 vom 14.10.2004 Seite 863 bis 888
Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.7.2004 – 52.18.01.03 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.7.2004 – 52.18.01.03
I.
Geschäftsordnung
für die Bezirksregierungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.7.2004
– 52.18.01.03
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen
§ 3 Verwaltung und Interessenvertretungen
B. Organisation
§ 4 Aufgaben und Stellung
§ 5 Aufbau und Geschäftsverteilung
§ 6 Projektgruppen
§ 7 Optimierung der Organisation
C. Inhalt der
Funktionen
§ 8 Behördenleitung
§ 9 Vertretung
§ 10 Führungsaufgaben
§ 11 Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis
§ 12 Verantwortung
§ 13 Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
§ 14 Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident
§ 15 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter
§ 16 Bestellung, Ernennung und Auswahl von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
§ 17 Dezernentinnen, Dezernenten, Hauptdezernentinnen, Hauptdezernenten
§ 18 Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter
§ 19 Weitere Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiter
§ 20 Ausbildende
§ 21 Spruchstellen für Flurbereinigung
§ 22 Vertretung der Ämter für Agrarordnung sowie der oberen Flurbereinigungsbehörde
§ 23 Die Gleichstellungsbeauftragte
§ 24 Datenschutzbeauftragte,
Datenschutzbeauftragter
D. Zusammenarbeit
§ 25 Zusammenwirken und Information
§ 26 Aufgabenerfüllung
§ 27 Federführung
§ 28 Beteiligung und Koordination
§ 29 Mitzeichnung
§ 30 Ko-Dezernentin,
Ko-Dezernent
E. Geschäftsablauf
§ 31 Einhaltung des Dienstweges
§ 32 Nutzung elektronischer Verfahren
§ 33 Behandlung der Eingänge
§ 34 Sicht- und Arbeitsvermerke
§ 35 Rücksprache
§ 36 Bearbeitung
§ 37 Zwischenbescheid, Abgabenachricht
§ 38 Dienst-, Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden
§ 39 Zeichnungsformen
F. Dienstverkehr nach
außen, kundenorientierte Verwaltung
§ 40 Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern
§ 41 Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Fachtagungen
§ 42 Äußerungen gegenüber
der Presse und sonstigen Medien
In-Kraft-Treten
A.
Allgemeines
Geltungsbereich
(2)
Vorschriften für
- das Kassen-,
Rechnungs- und Prüfungswesen und
-
Verschlusssachen sowie
Regelungen für
-
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
- Beauftragte
der Luftaufsicht,
-
Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich,
- Die
Spruchstelle für Flurbereinigung sowie
- Vergabekammern
gehen der
Geschäftsordnung vor.
Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen
z. B.
- Hausordnung,
- Postordnung oder
- Aktenordnung
und Dienstanweisungen wie z.B.
- Dienstanweisung über Datenschutz und
Datensicherung beim Einsatz von Informationstechnik in der Bezirksregierung
oder
-Allgemeine Zeichnungsvorbehalte (§ 11 Abs. 3).
Verwaltung und Interessenvertretungen
(2) Alle
Beschäftigten haben die Möglichkeit, ihr Anliegen der Personalvertretung
vorzutragen.
Organisation
Aufgaben und Stellung
(2) Die Bezirksregierung beobachtet die Entwicklung in allen Lebensbereichen und vertritt die Interessen des Regierungsbezirks im Rahmen der Zielsetzung der Landesregierung.
(3) Die Bezirksregierung ist gemäß § 8 Abs. 2 LOG NRW eine Bündelungsbehörde und bildet eine Einheit. Ihre Aufgabenstellung erfordert einheitliche Entscheidungen, bei denen öffentliche und private Fach- und Gesamtinteressen sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.
(4) Daneben gilt im Hinblick auf landesweite Zuständigkeiten einzelner Bezirksregierungen:
Die
Bezirksregierung Arnsberg ist obere Bergbehörde nach Art. 1 § 2 des Zweiten
Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in
Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung Köln nimmt die Aufgaben eines
Landesamtes für Ausbildungsförderung im Sinne des § 40a des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahr. Die Bezirksregierung Münster ist
obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum
Flurbereinigungsgesetz. Die Bezirksregierung Münster nimmt außerdem die Aufgaben
eines Landesversorgungsamtes nach § 1 des (Bundes-)Gesetzes über die Errichtung
der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung und Art. 1 § 3 des Zweiten
Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
wahr.
Aufbau und Geschäftsverteilung
(2) Soweit möglich, sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LOG NRW Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst.
(3) Die Geschäftsverteilung bestimmt jede Regierungspräsidentin oder jeder Regierungspräsident im Rahmen des Muster-Produkt- und -Leistungskatalogs (MPLK), bei dem Produktbereiche den Dezernaten, Produktgruppen den Sachgebieten entsprechen.
(4)
Organisationsplan und MPLK werden durch Runderlass des Innenministeriums für
die Bezirksregierungen verbindlich festgelegt. Für den Aufbau gilt § 8 Abs. 4
Satz 3 LOG NRW.
Projektgruppen
Optimierung der Organisation
(2) Die
Beschäftigten der Bezirksregierung sollen durch Vorschläge an der Verbesserung
der Organisation und der Arbeitsergebnisse mitwirken. Dadurch soll die
Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten gefördert werden. Verbesserungsideen
sind kontinuierlich zu fördern und umzusetzen.
C.
Inhalt der Funktionen
Behördenleitung
(2) Die
Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, in Vertretung die
Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident, erörtert mit den
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern regelmäßig wichtige Angelegenheiten
und Vorhaben aus dem Regierungsbezirk sowie herausragende Aufgaben aus den
Abteilungen. Darüber hinaus finden entsprechende Abstimmungsgespräche auch auf
den übrigen Ebenen statt.
Vertretung
(2) Die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter vertreten.
(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter einer anderen Abteilung vertreten. Die Vertretung kann auch durch eine Hauptdezernentin oder einen Hauptdezernenten aus der jeweiligen Abteilung erfolgen, die/den die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident auf Vorschlag der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters bestimmt. In der Abteilung 4 „Schule“ wird die Abteilungsleitung vertikal vertreten; dies erfolgt im Falle einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters mit pädagogischer Qualifikation regelmäßig durch eine Hauptdezernentin oder einen Hauptdezernenten mit verwaltungsfachlicher Qualifikation und umgekehrt.
(4) Im Übrigen regeln die Vorgesetzten die Vertretung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(5)
§ 8 Abs. 1 LPVG bleibt von den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
Führungsaufgaben
(2) Führungskräfte gestalten die fortlaufenden Entwicklungsprozesse hin zu einer ergebnisorientierten und wirtschaftlich denkenden, gemeinwohl- und kundenorientierten Dienstleistungsverwaltung maßgeblich mit. Sie fördern und vermitteln aktiv die Elemente der Neuen Steuerungsmodelle in ihrem Aufgabenbereich.
(3) Darüber hinaus obliegen den Vorgesetzten insbesondere die Einweisung in den Tätigkeitsbereich, die Entwicklung von Bearbeitungsrichtlinien oder allgemeinen Entscheidungskriterien, die Steuerung der Arbeitsabläufe, der Ausgleich von Überlastung oder Unterauslastung der Beschäftigten, die umfassende Information und Steuerung des Informationsflusses unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten und Telearbeit sowie die Personalführung, die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und die Sorge für gute Arbeitsbedingungen.
(4) Die
für die Bezirksregierungen geltenden Grundsätze für die Zusammenarbeit und
Führung sind zu beachten. Die Vorgesetzten beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs an den
Entscheidungen, die in der Organisationseinheit anfallen. Sie fördern den
Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von
Verantwortung sowie die Kreativität der Beschäftigten. Dies geschieht
insbesondere durch Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen,
Mitarbeitergespräche und Konfliktmoderation.
Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis
(2) Die Entscheidung liegt in der Regel bei der Bearbeiterin und beim Bearbeiter, so dass Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung auf der jeweiligen Bearbeitungsebene möglichst zusammengeführt werden. Das Recht der Vorgesetzten, sich im Einzelfall in die Bearbeitung einzuschalten und sachliche Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen können sich die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident und die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter Entscheidungen vorbehalten.
(4)
Einzelweisungen und Entscheidungsvorbehalte sollen sich auf besondere Fälle
beschränken.
Verantwortung
Regierungspräsidentin, Regierungspräsident
(2) Sie oder er bestimmt im Rahmen der Leitlinien der Landespolitik die Art und Weise der Aufgabenerledigung und unterrichtet sich in regelmäßigen Abständen über die unternommenen Schritte.
(3) Sie oder er entscheidet in allen Fällen von landespolitischer Bedeutung oder von erheblicher Tragweite im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeit, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Behörde oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. In Personalangelegenheiten macht sie oder er Personalvorschläge für die Besetzung einer Abteilungsleitung oder Dezernatsleitung sowie für die Leitung nachgeordneter Behörden und Einrichtungen. Ferner entscheidet sie oder er im Rahmen der auf die Bezirksregierungen delegierten Zuständigkeiten sowie nach Maßgabe der §§ 15 Abs. 6 und 17 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Regierungsvizepräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten übertragen ist.
(4)
Ihr oder ihm sind im Übrigen vorbehalten Berichte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LOG,
Berichte an oberste Landesbehörden, die Vorschläge oder Stellungnahmen zu
landespolitisch bedeutsamen Vorhaben enthalten, sowie Vorlagen an den
Regionalrat.
Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident
(2) Sie oder er trifft die notwendigen organisatorischen und personellen Vorkehrungen für die sachgerechte, wirtschaftliche und reibungslose Erledigung der Aufgaben. Sie oder er überwacht die Einhaltung der Beteiligungspflichten und trägt Sorge für die Einheitlichkeit des Handelns der Behörde und der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.
(3) Sie oder er entscheidet in allen Fällen von erheblicher Tragweite für die Behörde, die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, soweit nicht die Entscheidung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten geboten ist. Sie oder er entscheidet außerdem in Fällen, die wegen ihrer allgemeinen Bedeutung über den Geschäftskreis einer Abteilungsleitung hinausragen oder in denen beteiligte Abteilungen sich nicht einigen, sowie über Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen Beschäftigte der eigenen Behörde oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen richten.
(4) Ihr oder ihm sind im Übrigen vorbehalten Berichte an oberste Landesbehörden, die Vorschläge zu Organisations- und Stellenplanfragen enthalten, sowie die Erteilung von Vollmachten.
(5) Die
Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident leitet zugleich die
Abteilung 1 der Behörde.
Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter
(2) Sie verfolgen die Entwicklung von Schwerpunkten der Abteilung und die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der Dezernate gegenüber den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen und den der Aufsicht unterliegenden Körperschaften. Die Abstimmung der Dezernate der Abteilung untereinander und mit den Dezernaten der anderen Abteilungen widmen sie ihre besondere Aufmerksamkeit. Sie achten ferner darauf, dass das Handeln der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den Zielen ihres Verwaltungsauftrages entspricht.
(3) Sie entscheiden in allen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Entscheidung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten, der Regierungsvizepräsidentin oder des Regierungsvizepräsidenten geboten ist. Sie entscheiden ferner in Fällen, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung über den Geschäftskreis eines Dezernates hinausragen oder in denen beteiligte Dezernate sich nicht einigen.
(4) Ihnen sind im Übrigen vorbehalten Berichte an oberste Landesbehörden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, sowie Rundverfügungen, die Weisungen in der Sache oder der Art der Erledigung enthalten.
(5) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen zu beabsichtigten organisatorischen und personellen Vorkehrungen für ihre Abteilung Stellung. Vor Entscheidungen über Beförderung oder Höhergruppierung sind sie zu hören.
(6)
Darüber hinaus sollen – im Falle entsprechender Delegation auf die Bezirksregierungen
– Personalentscheidungen für den höheren Dienst in Abteilungen, die nach dem 2.
ModernG aus integrierten Landesoberbehörden gebildet
worden sind, zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren (gerechnet ab dem
01.01.2001) nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen
Abteilung getroffen werden.
Bestellung, Ernennung und Auswahl
von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
(2) Bei
einer nicht dem Innenministerium zuzuordnenden Fachabteilung wird die Stelle
der Leiterin bzw. des Leiters einer solchen Abteilung vom Innenministerium – im
Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde, der die überwiegende Zahl der
Dezernate dieser Abteilung fachaufsichtlich
zuzurechnen ist – jeweils für Bedienstete der allgemeinen inneren Verwaltung
und für Fachbedienstete unter Berücksichtigung ressortspezifischer
Personalentwicklungskonzepte und Maßstäbe für Führungskräfte ausgeschrieben.
Anschließend trifft das Innenministerium die entsprechende Auswahlentscheidung
wiederum im Einvernehmen mit dieser obersten Landesbehörde. Ausschreibung und
Auswahlentscheidung erfolgen im Benehmen mit einer obersten Landesbehörde, bei
der die Voraussetzung der überwiegenden Dezernatszahl nicht erfüllt ist, der
aber mindestens ein Dezernat dieser Abteilung fachaufsichtlich
zuzurechnen ist.
Dezernentinnen, Dezernenten, Hauptdezernentinnen, Hauptdezernenten
(2) Sie sorgen für die sachgerechte, wirtschaftliche und reibungslose Erledigung der Aufgabe, verfolgen die Geschäftsentwicklung ihres Aufgabenbereiches und wirken auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der ihnen zugewiesenen Beschäftigten hin. Sie widmen sich den Schwerpunkten ihres Aufgabenbereiches, insbesondere der Aufsicht über Körperschaften, nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Sie bearbeiten selbst Vorgänge, die nach ihrem Schwierigkeitsgrad für eine Übertragung nicht geeignet oder mit deren Bearbeitung sie persönlich beauftragt sind.
(3) Die Dezernentinnen und Dezernenten entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung nicht anderen Funktionsträgern obliegt.
(4) Sie nehmen zu beabsichtigten organisatorischen und personellen Vorkehrungen für ihr Dezernat oder ihren Aufgabenbereich Stellung. Vor Entscheidungen über Beförderung oder Höhergruppierung sind sie zu hören.
(5) Sind in einem Dezernat mehrere Dezernentinnen oder Dezernenten eingesetzt, so soll eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent bestellt werden. Sieht der MPLK eine Teilung der Dezernatsaufgaben in einen fachtechnischen und einen verwaltungsfachlichen Bereich vor und sind in jedem dieser Bereiche mehrere Dezernentinnen und Dezernenten beschäftigt, so kann sowohl für den fachtechnischen Bereich als auch für den verwaltungsfachlichen Bereich eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent bestellt werden. Von der Bestellung einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann abgesehen werden, wenn der MPLK die Aufteilung der Aufgaben nach regionaler Gliederung zulässt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.
(6) Die Bestellung einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten, die/der auf einer Stelle der allgemeinen inneren Verwaltung geführt und in einer Abteilung tätig werden soll, in der die überwiegende Zahl der Dezernate fachlich nicht dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zuzuordnen ist, oder in einem Dezernat tätig werden soll, das nach seinem Aufgabenschwerpunkt nicht dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zuzuordnen ist, bedarf des Einvernehmens mit der fachlich insoweit zuständigen obersten Landesbehörde. Die Bestellung einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten, die/der auf der Stelle eines Fachressorts geführt wird und in einem diesem Ressort nach seinem Aufgabenschwerpunkt fachlich zuzuordnenden Dezernat tätig werden soll, bedarf des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde, sofern das Einvernehmen nicht bereits durch eine Beförderungsentscheidung erteilt wurde. Bei der Bestellung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten für die Abteilung „Bergbau und Energie in NRW“ ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des 2. ModernG NRW das Einvernehmen mit der für Bergbau zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen.
(7) Die
Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten nehmen stets einen eigenen
Aufgabenbereich als Dezernentin oder Dezernent wahr. Sie überwachen und
koordinieren daneben die Arbeit der anderen Dezernatsbereiche; sie achten darauf,
dass das Handeln des Dezernates den Zielen seines Verwaltungsauftrages
entspricht. Sie können die hierzu erforderlichen Weisungen erteilen, sich die
Unterzeichnung einzelner Vorgänge aus dem Aufgabenbereich der übrigen
Dezernentinnen oder Dezernenten vorbehalten und durchlaufende Entwürfe
abändern. Darüber hinaus können sie im Einzelfall Weisungen erteilen, sofern
dies aus zeitlichen, wirtschaftlichen oder fachlichen Gründen erforderlich ist.
Sie sind nicht berechtigt, Teilgebiete aus den Aufgabenbereichen der übrigen
Dezernentinnen oder Dezernenten an sich zu ziehen. Die Sätze 3 und 4 finden
keine Anwendung auf den Bereich der Innenrevisionen und des zentralen
Controllings.
Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter
(2) Sie erledigen die in ihren Sachgebieten anfallenden Aufgaben selbstständig und führen sie wirtschaftlich und zügig zu einem sachgerechten Ergebnis.
(3) Sie entscheiden in ihren Sachgebieten, soweit nicht die Entscheidung durch Vorgesetzte zu treffen ist. Unabhängig davon unterzeichnen sie den Schriftverkehr, der der Vorbereitung und Nachbereitung einer Entscheidung dient.
(4) Soweit bei mehreren gleichartigen Arbeitsplätzen die Sachbearbeitung Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten übertragen ist, können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte zusätzlich zu ihren eigenen Sachgebieten damit beauftragt werden, für eine einheitliche, fristgerechte und sachlich richtige Bearbeitung zu sorgen.
(5) Sind
den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern weitere Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter zugewiesen, verfolgen sie den Arbeitsanfall in deren
Tätigkeitsbereichen, sorgen für eine sachdienliche Bearbeitung der übertragenen
Aufgaben und für eine gleichmäßige Auslastung.
Weitere Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiter
(2) Sie werden zur Unterstützung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wie auch der Dezernentinnen und Dezernenten soweit möglich selbstständig tätig.
(3) Sie unterzeichnen den Schriftverkehr, der der Vor- und Nachbereitung einer Entscheidung dient.
(4) Für
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zentralen Diensten gelten
die besonderen Dienstanweisungen.
Ausbildende
Spruchstellen für Flurbereinigung
(2) Ihr Geschäftsgang ist durch die Geschäftsordnung der Spruchstellen für Flurbereinigung vom 2. August 1971 (SMBl. NRW. 7815) geregelt.
(3) Den Vorsitzenden der Spruchstellen für Flurbereinigung dürfen nur solche Weisungen erteilt werden, die die Unabhängigkeit der Spruchstellen bei Ihren Entscheidungen nicht beeinträchtigen ( § 141 Abs.2 FlurbG)
(4) Den
Vorsitzenden der Spruchstellen vertreten die Ämter der Agrarordnung vor dem
Flurbereinigungsgericht bei Klagen gegen die Ergebnisse der Werteermittlung
oder den Flurbereinigungsplan.
Vertretung der Ämter für Agrarordnung sowie
der oberen Flurbereinigungsbehörde
(2) Der Justiziarin oder dem Justiziar obliegt die Bearbeitung aller Gerichtsverfahren der Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde und der Ämter für Agrarordnung in Flurbereinigungsangelegenheiten (mit Ausnahme der Verwaltungsstreitverfahren in Angelegenheiten, in denen die Spruchstelle für Flurbereinigung nach § 3 AGFlurbG zuständig ist), ferner in Angelegenheiten der Dorferneuerung, der Siedlung sowie des Vertragsnaturschutzes.
(3) Im
Rahmen ihres oder seines Aufgabengebietes vertritt die Justiziarin oder der
Justiziar die Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde sowie die Ämter für
Agrarordnung vor den Gerichten.
Die Gleichstellungsbeauftragte
(2)
Soweit in Fachdezernaten der Schulabteilung Gleichstellungsaufgaben für eine
hohe Zahl von Beschäftigten wahrzunehmen sind, werden im Rahmen hierfür
zugewiesener Planstellen und Stellen weitere Gleichstellungsbeauftragte
bestellt. § 15 Abs. 3 sowie die §§ 16-19, 26 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz
gelten entsprechend. Näheres regelt der Produkt- und Leistungskatalog.
Datenschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragter
D.
Zusammenarbeit
Zusammenwirken und Information
(2) Sind
andere Organisationseinheiten der Behörde an einer Aufgabe beteiligt, so sind
sie frühzeitig über alle Entwicklungen zu unterrichten, die für ihre Aufgabe von
Bedeutung sind. Diese Querinformation ist nicht an Dienstweg oder
Funktionsebene gebunden. Sie soll auf möglichst kurzem Weg so präzise wie
möglich den Empfänger erreichen. Die Empfänger von Querinformationen
unterrichten die Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf
die Information angewiesen sind.
Aufgabenerfüllung
(2) Die
Vorgesetzten unterrichten sich im Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern über Arbeitsanfall und Erledigungsstand. Sie können die Vorlage
der Ausgänge für eine begrenzte Zeit, die Vorlage einzelner Vorgänge vor oder
nach Abgang und Aufzeichnungen über den Erledigungsstand anordnen, jedoch in
der Regel im Wechsel und nicht nebeneinander.
Federführung
Beteiligung und Koordination
(2) Bei
einer Vielzahl von Mitwirkenden oder in anderen geeigneten Fällen soll die
Abstimmung in einer Koordinierungsbesprechung erfolgen. Das
Besprechungsergebnis soll schriftlich festgehalten werden.
Mitzeichnung
(2) Ist eine Einigung auf der Entscheidungsebene nicht zu erzielen, erörtern die Vorgesetzten die Angelegenheit. Bei Uneinigkeit entscheidet die oder der nächste gemeinsame Vorgesetzte.
(3) Die Mitzeichnung ist nur einmal erforderlich, wenn die Angelegenheit im Sinne der Mitzeichnung weitergeführt wird. Für die Übereinstimmung der Ausführung mit der Mitzeichnung ist die Bearbeiterin oder der Bearbeiter verantwortlich. Bestehen Zweifel, ob die Ausführung der Mitzeichnung entspricht, soll mündlich nachgefragt werden.
(4) Die
Zustimmung eines zu beteiligenden Dezernates kann für eine Gruppe von
gleichgelagerten Fällen auch vorab erteilt werden.
Ko-Dezernentin, Ko-Dezernent
Geschäftsablauf
Einhaltung des Dienstweges
(2) Die
Beschäftigten können sich in persönlichen Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung oder Schwierigkeit unmittelbar an die Regierungspräsidentin oder den
Regierungspräsidenten, die Regierungsvizepräsidentin oder den
Regierungsvizepräsidenten wenden.
Nutzung elektronischer Verfahren
Behandlung der Eingänge
(2) Posteingänge werden von der Poststelle entgegengenommen. Sie leitet Posteingänge von obersten Landesbehörden, Schreiben von Mitgliedern des Bundestages, des Landtages und des Regionalrates unmittelbar der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu, Dienstaufsichtsbeschwerden, Erinnerungen, Mahnungen und Schreiben, aus denen ohne entsprechende Bezeichnung hervorgeht, dass eine verzögerte Bearbeitung gerügt wird, unmittelbar der Regierungsvizepräsidentin oder dem Regierungsvizepräsidenten zu. Die übrigen Posteingänge werden auf die durch eine Dienstanweisung bestimmten Stellen verteilt.
(3) Die Dienstanweisung regelt die Behandlung der Posteingänge bei der Posteingangsstelle und bestimmt den Weg bis zur Bearbeiterin oder dem Bearbeiter. Die Dienstanweisung muss sicherstellen, dass die Posteingänge unverzüglich der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zugeleitet werden. Sie muss ausschließen, dass Posteingänge Sichtberechtigten zugeleitet werden, die abwesend sind.
(4) Vorlageanordnungen für bestimmte Eingangsarten richten sich nicht an die Poststelle, sondern an die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Dezernentinnen und Dezernenten oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
(5) Die
Empfänger aller Eingänge prüfen, ob eine Vorlage an die nächste Vorgesetzte
oder den nächsten Vorgesetzten oder beteiligte Dezernate geboten ist.
Sicht- und Arbeitsvermerke
der Regierungspräsident den
Rotstift,
der Regierungsvizepräsident den
Blaustift,
der Regierungsvizepräsidentin oder
des Regierungsvizepräsidenten den
Grünstift,
der Abteilungsleiter den
Braunstift,
die Hauptdezernentinnen/die Hauptdezernenten den
Violettstift.
oder Namenszeichen =
Kenntnis genommen (Sichtvermerk)
+ = Vorbehalt der Schlusszeichnung
B. = Beteiligung
V = vor Abgang vorzulegen
^ = nach Abgang vorzulegen
R. = Rücksprache
FR. = fernmündliche Rücksprache
„Eilt“ = bevorzugt bearbeiten
„Sofort“ =
vor allen anderen Sachen bearbeiten.
Rücksprache
(2) Über
Anordnungen, mit denen weitere Vorgesetzte um Rücksprache bitten, ist die oder
der unmittelbare Vorgesetzte zu unterrichten. Diese können sich die Mitwirkung
vorbehalten. Im Übrigen gelten die allgemeinen Unterrichtungspflichten.
Bearbeitung
(2) Bei
der schriftlichen Bearbeitung ist als Schluss des Entwurfs je nach Sachlage zu
verfügen:
Zwischenbescheid, Abgabenachricht
Dienst-, Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden
(2) Beschwerden, die sich gegen das Verhalten von Beschäftigten der eigenen Behörde oder der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen richten (Dienstaufsichtsbeschwerden), werden von dem für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zuständigen Dezernat bearbeitet. Richtet sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beschäftigte des kommunalen Bereichs, bearbeitet sie das für die Kommunalaufsicht zuständige Dezernat.
(3) Beschwerden, mit denen überwiegend die Überprüfung einer Sachentscheidung angestrebt wird (Fach- und sonstige Aufsichtsbeschwerden), bearbeitet das fachlich zuständige Dezernat.
(4)
Zweifelsfälle in der Zuordnung der Beschwerden entscheidet das für die
Organisation zuständige Dezernat.
Zeichnungsformen
(2)
Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden, sind mit der
Namensangabe und dem Zusatz „gezeichnet“ unter dem elektronischen Dokument zu
versehen.
F.
Dienstverkehr
nach außen, kundenorientierte Verwaltung
Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern,
Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Fachtagungen
Äußerungen gegenüber der Presse und sonstigen Medien
Mein RdErl. v. 09.10.2001 (SMBl. NRW. 20020) wird aufgehoben.