Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 36 vom 14.10.2004 Seite 863 bis 888
Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 – IV – 8 – 1573-30052 - und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III A 3 - 32-40/45 – v. 14.9.2004 |
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Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 – IV – 8 – 1573-30052 - und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III A 3 - 32-40/45 – v. 14.9.2004
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Anforderungen
an die Güteüberwachung und den Einsatz
von Metallhüttenschlacken
im Straßen- und Erdbau
Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV - 3 - 953-26308 – IV – 8 – 1573-30052 -
und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
- III A 3 - 32-40/45 –
v. 14.9.2004
1
Grundsätze
In
Nordrhein-Westfalen fallen aufgrund der besonderen Industriestruktur große
Mengen an mineralischen Stoffen an. Für diese gilt das Gebot zur Verwertung.
Die
Verwertung von mineralischen Stoffen kann nachteilige Auswirkungen auf die
Beschaffenheit von Grundwasser haben, da diese Materialien Stoffe enthalten,
die in das Gewässer eingetragen werden können. Das Wasserrecht enthält dazu
besondere Anforderungen:
- Nach § 1 a Abs. 2 WHG ist jedermann verpflichtet, die nach den Umständen
erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine
sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.
- Wegen der möglichen Einwirkungen von Verwertungsmaßnahmen ist darüber hinaus
der § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu beachten. Danach gelten Maßnahmen, die geeignet
sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche
Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, als
Gewässerbenutzungen, und bedürfen nach § 2 WHG der Zulassung.
- Die Zulassung ist nach § 6 WHG zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit nicht durch Auflagen oder bestimmte Maßnahmen verhütet
oder ausgeglichen wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor,
wenn eine Verunreinigung des Wassers zu besorgen ist.
Die
Verwertung von mineralischen Stoffen kann nachteilige Auswirkungen auf die
Bodenfunktionen im Sinne des § 2 BBodSchG haben, da diese Materialien Stoffe
enthalten, die in den umgebenden Boden eingetragen werden können. Das
Bodenschutzrecht enthält dazu besondere Anforderungen:
Nach
den im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und im Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) verankerten Grundsätzen des Bodenschutzes ist der Boden vor
schädlichen Veränderungen zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen zu treffen.
Bei
der Verwertung von mineralischen Stoffen in technischen Bauwerken und bei
sonstigen Maßnahmen müssen diese Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
den Boden und das Grundwasser als Ganzes betrachtet werden, das heißt z.B. auch
einschließlich der jeweiligen technischen Sicherungsmaßnahmen. Daraus folgt,
dass von der baulichen Anlage als Ganzes nicht die Besorgnis des Entstehens
einer schädlichen Bodenveränderung ausgehen darf.
Wegen
der vorrangigen Relevanz der Filter- und Pufferfunktion zum Schutz des
Grundwassers bzw. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist davon auszugehen,
dass bei Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Maßstäbe in der Regel auch den
Anforderungen des Bodenschutzes entsprochen wird.
Die
in diesem Runderlass getroffenen Regelungen ergeben sich aus der
grundwasserbezogenen Bewertung der stofflichen Beschaffenheit der Metallhüttenschlacken,
den technischen Einbaubedingungen sowie den wasserwirtschaftlichen und
hydrogeologischen Verhältnissen im Bereich der Baumaßnahme. Es werden die
Verwertungsmöglichkeiten zugelassen, die bei Einhaltung der
Güteüberwachungswerte mit hinreichender Sicherheit nicht zu schädlichen Stoffeinträgen
in das Grundwasser führen. Zur Frage der wasserrechtlichen Erlaubnis wird auf
Nummer 2.3 verwiesen.
2
Geltungsbereich
2.1
Begriffe
Metallhüttenschlacken,
d.h. Schlacken aus der Erzeugung von Nichteisenmetallen sind im Sinne dieses
Erlasses:
ZNWS Wälzschlacke aus der Entzinkung
CRS Stückschlacke aus der
Ferrochromerzeugung
CUS Stückschlacke aus der
Kupfererzeugung
CUG Schlackengranulat aus der
Kupfererzeugung
ZNG Schlackengranulat aus der
Zinkerzeugung
PBG Schlackengranulat aus der
Bleierzeugung
2.2
Allgemeines
Dieser
Erlass gilt nur für Metallhüttenschlacken, die güteüberwacht sind und von
öffentlich-rechtlichen Trägern der Baulast verwertet werden. Die Güteüberwachung
von Metallhüttenschlacken ist unter Nr. 3 dieses Erlasses geregelt.
Voraussetzung
ist darüber hinaus, dass die öffentlich-rechtlichen Träger der Baulast bei
ihren Ausschreibungen die Vorgaben in den Anlagen 1 bis 5 sowie die
zugehörigen Erläuterungen im Anhang 1 beachten. Die Baulastträger haben ggf.
hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen, hydrogeologischen und hydrologischen
Standortgegebenheiten Auskünfte bei den zuständigen Behörden bzw. bei
Fachdienststellen einzuholen.
2.3
Wasserrechtliche Erlaubnis
Sofern
die Anforderungen dieses Gem. RdErl. bei Verwertungsmaßnahmen im Straßen- und
straßenbegleitenden Erdbau eingehalten werden, benötigt der
öffentlich-rechtliche Träger der Baulast keine wasserrechtliche Erlaubnis. In
abweichenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der
Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme sind die materiellen Anforderungen
dieses Erlasses zu Grunde zu legen, soweit es sich um die gleichen mineralischen
Stoffe und vergleichbare Verwertungsmaßnahmen handelt. Letzteres ist beispielsweise
gegeben, wenn derselbe mineralische Stoff von einem privaten Bauträger im
Verkehrswegebau verwertet wird. Verfüllungen von Abgrabungen oder die
Herstellung von Landschaftsbauwerken sind im Hinblick auf die Bewertung der
Grundwassergefährdung nicht mit den in diesem Gem. RdErl. beschriebenen
Erdbaumaßnahmen vergleichbar.
2.4
Wasserschutzgebiete
Verbote
und Beschränkungen der Verwendung von mineralischen Stoffen aus industriellen
Prozessen und aus Bautätigkeiten in Wasserschutzgebietsverordnungen bleiben von
diesem Erlass unberührt.
2.5
Planfeststellungsbeschlüsse
Sofern Verbote und Beschränkungen entgegen den Maßgaben dieses Erlasses in
Planfeststellungsbeschlüssen, die noch nicht ausgeführt sind, enthalten sind,
können die Planfeststellungsbeschlüsse in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§
76 VwVfG) den Maßgaben dieses Erlasses angepasst werden.
3
Güteüberwachung
Das
Bundesministerium für Verkehr hat mit Allgemeinem Rundschreiben
"Straßenbau" Nr. 26/1993 vom 15.09.1993 die "Richtlinien für die
Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau - RG Min StB 93" für die
Bundesfernstraßen eingeführt.
Bei
der Verwendung von Stückschlacke aus der Kupfererzeugung (CUS) und
Schlackengranulat aus der Kupfererzeugung (CUG) im Straßen- und Erdbau sind
diese Richtlinien von allen Straßenbaulastträgern mit den vorgenommenen
Ergänzungen (s. Anlage 2.4.6 der RG Min StB 93) zu beachten. Für die in der RG
Min-StB nicht behandelte Wälzschlacke aus der Entzinkung (ZNWS), Stückschlacke
aus der Ferrochromerzeugung (CRS), Schlackengranulat aus der Zinkerzeugung
(ZNG) und Schlackengranulat aus der Bleierzeugung (PBG) gelten die in
Nordrhein-Westfalen mit Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung vom 16.8.2004 eingeführten Technischen Lieferbedingungen und
Richtlinien für die Güteüberwachung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau (TL
MHS-StB).
Zusätzlich
gelten die in diesem Erlass festgelegten Regelungen.
3.1
Gemische von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen und
Bautätigkeiten
Wenn
zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften definiertes Gemisch eines
mineralischen Stoffes mit einer der Metallhüttenschlacken hergestellt wird,
müssen sowohl die Metallhüttenschlacke als auch der andere mineralische Stoff
güteüberwacht sein. Ihr Einsatz ist nur zulässig, wenn beide mineralischen
Stoffe für ein Verwertungsgebiet zugelassen sind (vgl. Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
u.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v.
9.10.2001 - Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus
industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau - (SMBl. NRW. 74)).
3.2
Eignungsnachweis und Güteüberwachung
Die
Güteüberwachung besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung. Der Eignungsnachweis
und die Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung sind von Prüfstellen
durchzuführen, die von der obersten Straßenbaubehörde nach den
"Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Baustoffe
und Baustoffgemische im Straßenbau, RAP Stra" sowie dem Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr u.d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.3.1991 - Prüfstellen für den Straßenbau - (SMBl. NRW. 913) anerkannt sind.
Die
anerkannte Prüfstelle kann sich eines Instituts zur Überprüfung der
wasserwirtschaftlichen Merkmale bedienen. Dieses Institut muss ebenfalls
nach den RAP Stra und dem o.g. Gem. RdErl. anerkannt sein. Die Ergebnisse der
Untersuchungen werden von diesem Institut der mit der Fremdüberwachung beauftragten
Prüfstelle zugeleitet. Diese bleibt den Straßenbaubehörden gegenüber
verantwortlich. Im Prüfzeugnis ist jeweils der gemessene Wert einschließlich
der Bestimmungsgrenze anzugeben. Bei Wiederholungsprüfungen sind alle
gemessenen Werte, einschließlich der beanstandeten, zu dokumentieren.
3.3
Ergänzende Regelungen zu den RG Min-StB 93 und den TL MHS-StB
Die Eigenüberwachung der wasserwirtschaftlichen Merkmale ist gemäß Tabelle 1
(s. Anlage 6) durchzuführen. Schnelltestverfahren dürfen eingesetzt werden,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.
Hierüber befindet die fremdüberwachende Prüfstelle.
Alle
Kenngrößen werden bei den Untersuchungen grundsätzlich nach DIN-Vorschriften
bzw. gebräuchlichen und erprobten Analysenverfahren (Bezugsverfahren) bestimmt.
Abweichungen
von den DIN-Vorschriften sind in begründeten Fällen (z.B. beim Einsatz
automatischer Geräte bei der Serienanalyse) zulässig, sofern die
Gleichwertigkeit des angewendeten Analysenverfahrens nachgewiesen ist.
Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren.
Alternativverfahren
sind so auszuwählen, dass die Kenngrößen in ihren möglichen Schwankungsbreiten
erfasst werden können.
Vor
dem erstmaligen Einsatz eines Alternativverfahrens ist bei mindestens 2
Messungen durch Vergleichsmessungen mit dem Bezugsverfahren die Eignung
festzustellen und das Laborpersonal einzuweisen.
Beim
Einsatz von Alternativverfahren sind in halbjährlichem Abstand
Parallelmessungen mit dem Bezugsverfahren durchzuführen. Wenn die dabei festgestellten
Abweichungen die in der Tabelle 2 (s. Anlage 6) zugelassenen
Abweichungen überschreiten, muss eine Überprüfung erfolgen.
Die
Fremdüberwachung der wasserwirtschaftlichen Merkmale von ZNWS und PBG erfolgt
abweichend von der Anlage 2.4.6 der RG Min-StB und den TL MHS-StB (Kapitel 7)
viermal im Jahr.
3.4
Grenzwerte für die wasserwirtschaftlichen Merkmale
Die
Grenzwerte für wasserwirtschaftliche Merkmale sind stoffspezifische Werte. Die
Auswahl der Parameter orientiert sich an den möglichen Belastungsquellen, wobei
nur diejenigen Parameter aufgeführt sind, die in grundwasserrelevanten
Konzentrationen auftreten können. Die Höhe der zugeordneten Grenzwerte
entspricht dem oberen Konzentrationsniveau der üblicherweise vorkommenden
Schwankungen.
Die
Einhaltung der Grenzwerte ist Grundvoraussetzung für die Verwendbarkeit der
Mineralstoffe im Erd- und Straßenbau gemäß Nr.4 dieses Erlasses. Zur
Beurteilung der aus Sicht des Grundwasserschutzes möglichen Verwertung ist daher
im Anwendungsfall die Bauweise und die Lage der Baumaßnahme zu berücksichtigen.
Für
die wasserwirtschaftlichen Merkmale von Metallhüttenschlacken gelten die
Regelungen dieses Erlasses. Dies gilt auch, sofern in Technischen Lieferbedingungen
aufgeführte Grenzwerte nicht mit denen dieses Erlasses übereinstimmen.
Die
Grenzwerte der Tabelle 3 (s. Anlage 6) sind einzuhalten.
Überschreitungen sind nur tolerierbar, wenn sie geringfügig und nicht
systematisch sind. Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn der
zulässige Grenzwert eines Merkmals bei zwei aufeinanderfolgenden
Fremdüberwachungsprüfungen überschritten wird. Eine geringfügige, tolerierbare
Überschreitung ist gegeben, wenn bei CRS, CUS/CUG, ZNG und PBG max. 1 Merkmal
der Kenngrößengruppen in Tabelle 4 (s. Anlage 6) und bei ZNWS max. je 1
Merkmal aus 2 der 3 Kenngrößengruppen in Tabelle 4 den Grenzwert der
Tabelle 3 um nicht mehr als die angegebenen Prozentwerte überschreitet. Sofern
in Tabelle 4 ein Merkmal der Kenngrößengruppe 1 im tolerierbaren Rahmen
überschritten wird, darf zusätzlich auch der Grenzwert der elektrischen
Leitfähigkeit (Kenngrößengruppe 2) um den angegebenen Prozentwert überschritten
werden.
Die
Liste der Lieferwerke für Mineralstoffe in Nordrhein-Westfalen und deren
Erzeugnisse, die der Güteüberwachung unterliegen sowie deutscher und ausländischer
Werke und deren güteüberwachte Erzeugnisse (s. Ziff. 2.4.2 der RG Min), sind
beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, Referat III A 3 in
40190 Düsseldorf, erhältlich.
4
Einsatz und Verwertungsgebiete
In
den Anlagen 1 bis 5 "Einsatz / Verwertungsgebiete" (Erläuterungen
siehe Anlage 1) ist aufgezeigt, unter welchen Maßgaben die Verwertung von Metallhüttenschlacken
zulässig ist.
Metallhüttenschlacken
dürfen nicht in Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten oder
Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden. Gemische dürfen nur aus zwei
mineralischen Stoffen hergestellt werden und nur dann eingesetzt werden, wenn
beide Stoffe güteüberwacht und für das vorgesehene Verwertungsgebiet zugelassen
sind.
Auch
Materialzulieferungen in geringem Umfang von Metallhüttenschlacken müssen den
Maßgaben dieses Erlasses genügen.
CRS,
CUS/CUG, ZNG und PBG sind als Bettungsmaterialien für Pflasterdecken außerhalb
von wasserwirtschaftlichen bedeutenden und empfindlichen sowie hydrogeologisch
sensitiven Gebieten (Spalte 1 der Anlagen 2-5) zugelassen, wenn nicht mit
häufigen Aufbrüchen zu rechnen ist. Der Einsatz von PBG wird darüber hinaus auf
die Nutzung in Rad- und Gehwegen eingeschränkt.
Bei
der Verwendung von Metallhüttenschlacken ist sicherzustellen, dass bei
Aufgrabungen im Straßenkörper die ausgebauten Stoffe getrennt gelagert und nach
Vorgabe dieses Erlasses behandelt werden. Dies gilt insbesondere beim Einsatz
innerhalb geschlossener Ortslagen.
5
Dokumentation
Der
Träger der Baumaßnahme hat
- Art und Herkunft des mineralischen Stoffes
- Gütenachweis einschließlich Analysenergebnisse
- eingebaute Menge
- Ort des Einbaus und Einbauweise
zu dokumentieren.
Die
Aufzeichnungen sind zusammen mit der Bauakte aufzubewahren.
Anlage 1
Anlage 6
- MBl.
NRW. 2004 S. 871