Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 29.10.2004 Seite 935 bis 948
Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln vom 20.1.2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln vom 20.1.2004
22308
Satzung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln
vom 20.1.2004
Aufgrund des § 2
Abs. 2 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz –KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NW. S. 590) hat die Hochschule
für Musik Köln die folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel
I
Die
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang vom 11. März 1997 (GABL. NW. II Nr. 6/97) wird wie folgt geändert:
1
In der Inhaltsübersicht wird „§ 2
Diplomgrad“ ersetzt durch „§ 2 Diplomgrad und Funktionsbezeichnungen“.
2
§ 2 wird wie folgt geändert:
2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 2 Diplomgrad und
Funktionsbezeichnungen“.
2.2
Folgender Satz wird angefügt:
„Alle in dieser Diplomprüfungsordnung
nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß
§ 7 Abs. 8 KunstHG von Frauen in der weiblichen und von Männern in der
männlichen Form geführt.“
3
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Studiengang Gesang umfasst für die
Studienrichtungen „Operngesang“ sowie „Lied und Oratoriengesang“ das
künstlerische Hauptfach:
Gesang
sowie die künstlerischen Nebenfächer:
Instrumentales Nebenfach Klavier
- In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann
der Prüfungsausschuss abweichende Regelungen genehmigen; das Nähere regelt die
Studienordnung. -
und
Korrepetition
des weiteren die sonstigen Nebenfächer:
Allgemeine Musiklehre
Harmonielehre
Kontrapunkt
Gehörbildung
Werkanalyse
Formenlehre
Satztechniken des 20. Jahrhunderts
Musikwissenschaft
Wahlpflichtfächer
sowie im Grundstudium die sonstigen
Nebenfächer:
Italienisch
Sprecherziehung
Szenischer Grundunterricht
Bewegungslehre
Fechten
sowie im Hauptstudium
die sonstigen Nebenfächer:
Opernpartien
Szenischer Unterricht
Opernensemble
Opernchorpartien
Liedgestaltung
Oratorienrepertoire
Oratorienensemble
4
In § 4 Abs. 3 werden vor dem Wort „Hinderungsgründe“ die Worte „von
ihr/ihm nicht zu vertretende“ eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:
„Bei nachgewiesenen Hinderungsgründen wiederholt sich dieses Verfahren im
nächsten Studiensemester.“
5
§ 5 wird wie folgt geändert:
5.1
In Absatz 2 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Darüber hinaus gibt er Anregungen zur Reform der Diplomprüfungs- und Studienordnung.“
5.2
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ Künstlerisch-praktische Prüfungen,
die in Form von Konzerten abgelegt werden, sind öffentlich.“
6
§ 6 wird wie folgt geändert:
6.1
In Absatz 3 werden hinter den Worten „Namen der“ die Worte „zur Prüfung
eingeladenen“ eingefügt.
6.2
In Absatz 4 wird am Ende des zweiten Satzes der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und angefügt: „er begründet aber keinen Anspruch.“
7
§ 7 wird wie folgt geändert:
7.1
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „angerechnet“ die Worte „ von Amts
wegen“ eingefügt.
7.2
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ durch die Worte „von Amts
wegen“ ersetzt.
7.3
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu
übernehmen und in die Berechnung einzubeziehen.“
8
In § 8 Abs. 2 werden die Worte „das die medizinischen
Befundstatsachen enthält“ gestrichen und das Wort „denen“ durch das Wort „dem“
ersetzt.
9
§ 9 wird wie folgt geändert:
9.1
In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die
künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz
7 und 8.“
9.2
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten
können die Studierende bzw. den Studierenden unter Beachtung des Datenschutzes
durch Aushang zur Kenntnis gebracht werden.“
10
In § 10 Abs. 5 werden nach dem Wort „Diplom-Vorprüfung“ die Worte „im
künstlerischen Hauptfach“ eingefügt.
11
§ 11 wird wie folgt geändert:
11.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Voraussetzungen des § 36 KunstHG erfüllt,
2. die ordnungsgemäße Teilnahme i. S. d. § 9
Abs. 4 dieser Ordnung an den in der Studienordnung für das Grundstudium in der
jeweiligen Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen in Fechten (2
Testate) und Musikwissenschaft (4 Testate) nachweist,
3. den nach der Studienordnung für das
Grundstudium erforderlichen Leistungsnachweis in Allgemeiner Musiklehre
erbracht hat,
4. den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht
hat.“
11.2
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem
verwandten Studiengang“ gestrichen.
12
§ 12 wird wie folgt geändert:
12.1
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „oder nach Maßgabe des Landesrechtes in
einem verwandten Studiengang“ gestrichen.
12.2
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beginn“ die Worte „der Vorlesungszeit“
eingefügt.
12.3
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung können auf Antrag beim Prüfungsausschuss
auch ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorzeitig abgelegt werden.
Dies gilt jedoch nicht für die Fachprüfung im künstlerischen Hauptfach.“
13
§ 13 wird wie folgt
geändert:
13.1
In Absatz 2 Satz 2 wird vor den Worten „hochschulöffentlicher Vortrag“
das Wort „nicht“ eingefügt.
13.2
In Absatz 2 wird angefügt: „ Das Prüfungsprogramm des Hauptfachs ist dem
Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor der Fachprüfung schriftlich
mitzuteilen. Der Vorsitzende der Fachkommission Gesang muss geprüft haben, ob
das Programm der Anlage 1 dieser Diplomprüfungsordnung entspricht.“
14
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „im selben Fach“ die
Worte „in anderen Studiengängen oder“ eingefügt.
15
§ 15 wird wie folgt geändert:
15.1
In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „des Prüfungsausschusses“ die Worte
„dem/der Dekan/in“ eingefügt.
15.2
In Absatz 1 und 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
16
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Voraussetzungen nach § 36 des KunstHG
erfüllt,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Gesang an
einer Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine
gem. § 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
3. die ordnungsgemäßen Teilnahmen an den in der
Studienordnung für das Hauptstudium in der jeweiligen Studienrichtung vorgesehenen
Lehrveranstaltungen in Opernchor (3 Testate), Bewegungslehre (4 Testate),
sonstige Nebenfächer gem. Nr. 14 Studienverlaufsplan (13 Testate) und aus dem
Bereich der Wahlpflichtfächer (4 Testate) i. S. d. § 9 Abs. 4 nachweist,
4.die nach der Studienordnung für das
Hauptstudium erforderlichen Leistungsnachweise in Musikwissenschaft,
Italienisch, Sprecherziehung und Szenischer Grundunterricht erbracht hat,
5. den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht
hat,
6. mindestens die letzten beiden Semester vor
der Diplomprüfung an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben war. Über
Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
7. Beantragt die Kandidatin bzw. der Kandidat
die Diplomprüfung in einem früheren Semester abzulegen, brauchen nur die bis
zum Ende dieses Semesters im Studienverlaufsplan vorgesehenen Teilnahme- und
Leistungsnachweise erbracht werden.“
17
§ 17 wird wie folgt geändert:
17.1
In Absatz 3 werden die Worte „bzw. die Prüfungsthemen“ gestrichen.
17.2
In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Vorher überprüft der Vorsitzende der
Fachkommission Gesang, ob das vorgelegte Programm der Anlage 3 dieser
Diplomprüfungsordnung entspricht.“
18
In § 21 Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Im Übrigen gelten § 10
Abs. 5 und § 15 entsprechend.“
19
In § 22 Absatz 2 werden die Worte „sowie dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses“ ersetzt durch die Worte „sowie den Mitgliedern der
Prüfungskommission für das Hauptfach“.
20
§ 24 erhält folgende Fassung:
„§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Die Einsichtnahme
ist binnen eines Monates nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des
Bescheides über die nichtbestandene Prüfung bei der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses schriftlich zu beantragen. Die/der Vorsitzende bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme sowie die Person, in deren Gegenwart die
Einsichtnahme durchgeführt wird.
(3) Die Einsichtnahme
in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem
Prüfling auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der
Antrag ist binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu
stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“
21
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Anlage 1
Art, Inhalt und
Dauer der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung im künstlerischen Hauptfach Gesang
für beide Studienrichtungen
Eine Auswahl von zwei Opernarien, zwei
Oratorienarien aus verschiedenen Stilepochen sowie vier Liedern.
Dauer: 20 Minuten
Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des
Oratoriums auswendig vorzutragen.
Fachprüfung im Instrumentalen Nebenfach Klavier
Drei Stücke aus drei Stilepochen. Ein Stück
davon kann eine Begleitung sein.
Dauer: 15 Minuten
22
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
Anlage 3
Art, Inhalt und Dauer der Fachprüfung der
Diplomprüfung im künstlerischen Hauptfach Gesang
Studienrichtung „Operngesang“
Eine Auswahl
von 7 Opernarien, 3 Oratorienarien und 10 Liedern aus dem Barock, der Romantik,
der Klassik, der klassischen Moderne und der zeitgenössischen Literatur.
Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission
die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss der Schwerpunkt auf Oper gelegt
werden, jedoch müssen auch Werke aus Oratorien in der Prüfung enthalten sein.
Dauer: 45 Minuten
Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des
Oratoriums auswendig vorzutragen.
Studienrichtung „Lied und Oratoriengesang“
Eine Auswahl von 3 Opernarien, 5 Oratorien und
10 Liedern aus dem Barock, der Romantik, der Klassik, der klassischen Moderne
und der zeitgenössischen Literatur.
Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission
die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss der Schwerpunkt auf Oratorium gelegt
werden, jedoch müssen auch Opernarien in der Prüfung enthalten sein.
Dauer: 45 Minuten
Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des
Oratoriums auswendig vorzutragen.
Gleichzeitige Prüfung in den Studienrichtungen
„Lied und Oratoriengesang“ sowie „Operngesang“
Eine Auswahl von 5 Opernarien, 5 Oratorien und
10 Liedern aus dem Barock, der Romantik, der Klassik, der klassischen Moderne
und der zeitgenössischen Literatur.
Aus dieser Auswahl wählt die Prüfungskommission
die vorzutragenden Werke aus. Hierbei muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Oper und Oratorium bestehen.
Dauer: 45 Minuten
Alle angeführten Werke sind mit Ausnahme des
Oratoriums auswendig vorzutragen.
Artikel
II
Übergangsregelung
Diese
Änderungssatzung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der
Hochschule für Musik Köln findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach In-Kraft-Treten
erstmalig im Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben
worden sind. Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung im
Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Köln eingeschrieben worden
sind, legen die Prüfungen nach der
bisher geltenden Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der
Hochschule für Musik Köln vom 11.03.1997 (GABl. NW. II Seite 417) ab; auf
Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten können die Prüfungen auch nach dieser
Änderungssatzung abgelegt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 11 und 16 erfüllt
sind. Der Antrag auf Anwendung der Diplomprüfungsordnung in der Fassung dieser
Änderungssatzung ist unwiderruflich.
Wiederholungsprüfungen
sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt
wurde.
Artikel III
Der Rektor der Hochschule für Musik Köln wird ermächtigt,
die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang in der neuen Fassung mit
neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Artikel
IV
Diese Änderungssatzung
tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 04.02.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2003, 323-7.04.02.04.08/094 .
Köln, den 20. Januar 2004
Der
Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
- MBl. NRW. 2004 S. 942