Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 23.1.2004 Seite 81 bis 110
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2570.01 v. 9.12.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2570.01 v. 9.12.2003
7861
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-7-2570.01
v. 9.12.2003
Der
RdErl. vom 27.9.2000 – II A 4 – 2750.01 (SMBl. NRW. 7861), zuletzt geändert
durch RdErl. vom 11.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 128) wird wie folgt geändert:
1
In Nr. 5.3 wird nach dem Wort „Zuschuss“ folgender Absatz eingefügt:
„Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder
Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher
Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.01.2001 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder der
in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere
Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im Übrigen bleibt die Einhaltung der
Bedingungen dieses Förderungsgrundsatzes davon unberührt.
2
In Nr. 7.4.9 der Anlage 1 werden die Wörter „§ 1 EuroEG NW“ ersetzt durch die
Wörter „§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch“.
3
Nach der Nr. 7.4.16 der Anlage 1 wird die folgende Nr. 7.5 angefügt:
„7.5 Angaben zu den Förderungen mit der Begrenzung nach De-minimis in den
letzten 3 Jahren (nur ausfüllen, sofern diese Förderung auch im Rahmen der
„De-minimis“-Beihilfe erfolgt)
o In den letzten
3 Jahren habe ich keine „De-minimis“-Beihilfen erhalten
o In den letzten
3 Jahren wurden folgende „De-minimis“-Beihilfen gewährt (die entsprechende
Bescheinigung ist dem Antrag beigefügt):
Datum
des Bewilligungs- bescheides |
Zuwendungs- geber |
Aktenzeichen |
Fördersumme |
Subventionswert |
Euro |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4
In der Anlage 2 wird nach „8. Hinweise“ folgender Text eingefügt:
„Der Zuwendungsempfänger erhält eine De-minimis-Beihilfe gemäß den
Beihilferegeln der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Europäischen
Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
auf „De-minimis“-Beihilfen, Amtsblatt der EG L 10 vom 13.01.2001), in Höhe von
____Euro. Die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten
De-minimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei
Jahren nicht übersteigen.
Die
als Anlage beigefügte De-minimis-Bescheinigung ist vom Zuwendungsempfänger 10
Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der
Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer in
der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht
innerhalb dieser Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die
Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert
werden.“
5
In der Anlage 2 wird in Nr. 8 nach den Wörtern „24. März 1977 (SGV. NRW. 73)“
folgender Text angefügt:
„Angaben zur bisherigen De-minimis-Förderung gehören zu den
subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.“
6
Die beiliegende Anlage 2 a wird am Ende der Anlage 2 eingefügt.
Anlage
- MBl. NRW. 2004 S. 97