Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002
Landtagswahl 2005 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 3.11.2004 - 12-35.09.00 - |
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zugehörige Anlagen : |
Landtagswahl 2005 Vorbereitung und Durchführung RdErl. d. Innenministeriums v. 3.11.2004 - 12-35.09.00 -
Innenministerium
Landtagswahl 2005
Vorbereitung und Durchführung
RdErl. d.
Innenministeriums v. 3.11.2004
- 12-35.09.00 -
Inhaltsübersicht
1 Rechtliche Grundlagen,
Rechtsänderungen
2 Kreiswahlausschuss
3 Wahlvorstand,
Briefwahlvorstand
4 Wahlberechtigung,
Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
5 Wählerverzeichnis
6 Wahlbekanntmachung,
Wahlbenachrichtigung
7 Wahlscheine,
Briefwahlunterlagen
8 Aufstellung von
Parteibewerbern/-bewerberinnen
9 Wahlvorschläge von
Parteien
10 Unterstützungsunterschriften,
Bescheinigung des Wahlrechts
11 Einreichungsfrist für
Wahlvorschläge
12 Mitteilung der
Kreiswahlvorschläge an die Landeswahlleiterin
13 Beschwerden wegen
Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen
14 Bekanntmachung der
Kreiswahlvorschläge
15 Stimmzettel, Reihen-
und Nummernfolge der Wahlvorschläge
16 Wahlzeit
17 Wahlraum
18 Unzulässige Wahlwerbung
19 Parteibeauftragte im
Wahlraum
20 Wahlhandlung
21 Stimmenzählgerät
22 Briefwahl
23 Bewegliche
Wahlvorstände, Sonderstimmbezirke
24 Feststellung des
Wahlergebnisses
25 Schnellmeldungen
26 Vordrucke
27 Wahlstatistik
28 Sicherung und
Vernichtung der Wahlunterlagen
29 Fristen und Termine
30 Erfahrungsbericht
Anlagen:
1 Beispiele ungültiger und gültiger Stimmen
2 Terminkalender
1
Rechtliche Grundlagen, Rechtsänderungen
1.1
Für die auf Sonntag, den 22. Mai 2005, festgesetzte Landtagswahl (Beschluss der
Landesregierung vom 30. März 2004, bekannt gemacht am 23. April 2004 – GV. NRW. S. 219) gelten
-
das Landeswahlgesetz (LWahlG) i.d.F. d. Bek. vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Gleichstellung
von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) - SGV. NRW 1110 -,
- die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548,
ber. S. 964), zuletzt geändert durch
die Dritte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230) - SGV. NRW. 1110 -,
-
die Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443) – SGV. NRW. 1110 -,
-
das Wahlkreisgesetz vom 3. Februar 2004 ( GV. NRW. S. 80) - SGV. NRW.
1110 -,
-
das Abgeordnetengesetz (AbgG NRW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) - SGV. NRW. 1101 -,
-
das Wahlprüfungsgesetz NRW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147/GS. NRW. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) - SGV. NRW. 1110 -, und die Verordnung zur Durchführung des
Wahlprüfungsgesetzes vom 28. Dezember 1951 (GV. NRW. 1952 S. 5/GS. NRW S. 59), zuletzt geändert durch das v.g. Befristungsgesetz - SGV. NRW. 1110 -.
1.2
Das Landeswahlgesetz ist nach der Landtagswahl
2000 geändert worden durch
a) Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108),
b) Artikel 2 des Gesetzes zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766).
Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen
zu
a):
- Nichtgeltung der Dreimonatsfrist für nach Nordrhein-Westfalen Zurückgekehrte,
die die dort früher wahlberechtigt waren (§ 1 Satz 2),
-
Verringerung der Zahl der Wahlkreise von 151 auf 128 (§ 13 Abs. 1),
-
Verringerung der Gesamtzahl der für die Berechnung der Sitzzahlen zugrunde zu
legenden Sitze von 201 auf 181 (§ 33 Abs. 3 Satz 1),
-
Pflicht zur Neuabgrenzung bei Abweichung von der durchschnittlichen
Einwohnerzahl der Wahlkreise um mehr als 20 von Hundert (§ 13 Abs. 2 Satz 2),
-
Befugnis zur Führung von Wahlhelferdateien mit Widerspruchsrecht der
Betroffenen (§ 11 Abs. 3),
-
Pflicht zur Benachrichtigung über die Benennung öffentlicher Bediensteter als
Wahlhelfer/innen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),
-
Ersetzung der Auslegung des Wählerverzeichnisses zur allgemeinen Einsicht durch
ein begrenztes Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 2),
-
Wahl der Bewerber/innen und der Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen:
Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmer/innen; Recht der
Bewerber/innen, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen (§§ 18 Abs.
2 Satz 3 und 4, 20 Abs. 2 Satz 1);
zu
b):
- Möglichkeit für Blinde oder Sehbehinderte, sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen zu können (§ 26 Abs. 4
Satz 3),
-
Erstattung der Kosten von Stimmzettelschablonen an Blindenvereine (§ 40 Abs.
2).
Die
Landeswahlordnung wurde seit der Landtagswahl 2000 geändert durch
a)
die Zweite Verordnung zur Änderung
vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 630),
b) Artikel 8 des Gesetzes zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766),
c) die Dritte Verordnung zur Änderung vom
8. Mai 2004 (GV. NRW. S. 230).
Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen
zu
a):
- Anpassungen an das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108),
-
Verwendung einer Erreichbarkeitsanschrift bei Eintragung eines Sperrvermerks im
Melderegister (§§ 27 Satz 2 und 3, 29 Abs. 1 Satz 1),
-
Papierbeschaffenheit der Stimmzettel (§ 29 Abs. 3 Satz 2),
-
Neufassung
einer Vielzahl von Anlagen der Landeswahlordnung;
zu
b):
- Weitergabe der Stimmzettel-Muster an Blindenvereine (§ 29 Abs. 6),
-
Barrierefreiheit von Wahlräumen und Mitteilung hierüber (§ 31a),
-
Möglichkeit
zur Verwendung einer Stimmzettelschablone (§ 38 Abs. 1 Satz 3);
zu
c):
- ggf. Bestimmung von Amtsblättern oder Zeitungen für Wahlbekanntmachungen der
Kreiswahlleiter/innen (§ 68 Abs. 4 Satz 2),
-
ortsübliche Wahlbekanntmachung der Bürgermeister/innen (§ 68 Abs. 5).
Im
Wahlkreisgesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80) ist infolge der
Verringerung die Zahl der Wahlkreise von 151 auf 128 durch das Landeswahlgesetz
eine Neuabgrenzung der Wahlkreise vorgenommen worden. Diese Neuabgrenzung
ist bei der Vorbereitung der Landtagswahl besonders zu beachten.
2
Kreiswahlausschuss
(§§ 10, 12 LWahlG, §§ 3,
4 LWahlO)
Die
Bestimmungen über den Kreiswahlausschuss sind unverändert geblieben. Die Verpflichtung
der Beisitzer/innen durch die/den Vorsitzende/n erstreckt sich auch auf
Verschwiegenheit über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
Über geleistete Unterstützungsunterschriften darf keinerlei Verlautbarung
herausgegeben werden. Die Anfertigung von Listen mit Namen und Anschriften der
Wahlberechtigten, die Unterstützungsunterschriften geleistet haben, ist für die
Entscheidungsfindung des Kreiswahlausschusses nicht erforderlich und zu
unterlassen. Keinesfalls dürfen an diesen ausgegebene Unterlagen über
Unterstützungsunterschriften den Mitgliedern nach der Sitzung über die
Zulassung der Wahlvorschläge belassen werden.
3
Wahlvorstand, Briefwahlvorstand
(§§ 11, 12 LWahlG, §§ 5,
6 LWahlO)
Die
Bestimmungen über die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gelten unverändert,
bis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 LWahlG (Benachrichtigung über die Benennung von
öffentlichen Bediensteten für die Bildung von Wahlvorständen ) und § 11 Abs. 3
LWahlG (Wahlhelferdateien, Widerspruchsrecht).
Bei
der Bildung der Wahlvorstände sollte nicht immer auf dieselben Personen
zurückgegriffen werden. Jung- und Erstwähler/innen sollten bei der Besetzung
der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen besonders berücksichtigt werden.
Es
wird erwartet, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser
Wahl in den Wahlvorständen bereitwillig mitwirken. Vorsorglich sei darauf
hingewiesen, dass auch Richter/innen an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen
nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese
Tätigkeit keine Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 LWahlG sind Körperschaften und
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, auf
Anforderung des/der Bürgermeisters/-meisterin Bedienstete aus der Gemeinde zum
Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.
Bei
der Berufung der Wahlvorstandsmitglieder sind nach Möglichkeit die in der
Gemeinde vertretenen Parteien zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 LWahlG). Das
betrifft alle Parteien und auch Wählergruppen, die sich in jüngerer Zeit am
politischen Leben in der Gemeinde beteiligt haben.
Außer
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sind die Wahlvorstandsmitglieder
ausdrücklich zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2
LWahlO).
Besonderes
Gewicht ist darauf zu legen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl
so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der
Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
gesichert ist (§ 5 Abs. 4 LWahlO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben
wird. Dazu gehört auch eine sachgerechte Einweisung der Schriftführer/innen.
Die
Aufstellung eines Spendentellers ist zu unterlassen. Sowohl der
Bundestag als auch der Landtag haben gebeten, die Mitglieder der Wahlvorstände
bei den vorbereitenden Unterweisungen oder auf anderem Wege darauf hinzuweisen.
4
Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(§§ 1, 2, 4 LWahlG, §§
31 ff. AbgG NRW)
Bei
der Landtagswahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und
seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Landes hat. Gemäß § 1 Satz 2 LWahlG (neu!) sind
wahlberechtigt auch Personen, die am Wahltag noch nicht seit mindestens drei
Monaten in Nordrhein-Westfalen eine (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten, sofern sie früher einmal nach Satz 1 wahlberechtigt
waren, insbesondere also die Dreimonatsfrist in NRW erfüllt hatten.
Wer
mehrere Wohnungen innehat, ist dort wahlberechtigt, wo seine melderechtliche
Hauptwohnung liegt. Liegt die Hauptwohnung nicht in Nordrhein-Westfalen, so
besteht hier keine Wahlberechtigung ( § 1 Satz 1 Nr. 3 LWahlG). Bei einem
"Statuswechsel" der Anschrift von Neben- in Hauptwohnung ist darauf
zu achten, dass die Hauptwohnung seit dem
22. Februar 2005 in Nordrhein-Westfalen besteht.
Die
Wohnungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung tatsächlich vorhanden ist
und bewohnt wird. Die meldebehördliche Anmeldung ist dafür ein Indiz und
Beweismittel. Die Angaben des Melderegisters
zum Tag des Einzugs sind indes widerlegbar. Ist eine Anmeldung
unterblieben oder eine Abmeldung unzutreffend vorgenommen worden, so muss der
Betroffene nachweisen, dass er gleichwohl am Wahltag seit drei Monaten in
Nordrhein-Westfalen wohnen wird. Bei meldebehördlichen Anmeldungen nach dem 22.
Februar 2005 wird in Zweifelsfällen eine Befragung nach dem Wohnort zu diesem
Zeitpunkt angebracht sein.
Wohnung
kann auch eine Obdachlosenunterkunft sein. Jemand hält sich im Lande sonst
gewöhnlich auf, wenn er – ohne eine Wohnung innezuhaben – unter Umständen lebt,
die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder im Lande nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen können auch in nicht ortsfesten
Wohnwagen oder Wohnschiffen lebende
Deutsche
erfüllen.
Die
Wählbarkeit knüpft unverändert an das aktive Wahlrecht an (§ 4 Abs. 1
LWahlG).
Nach
den im Abgeordnetengesetz (§§ 31 ff.) getroffenen Regelungen über Unvereinbarkeit
von Amt und Mandat können Beamte/Beamtinnen, Richter/innen und
Angestellte, die im Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Dienstbezüge
erhalten, nicht Mitglieder des Landtags sein. Sie sind jedoch uneingeschränkt
wählbar. Nehmen sie allerdings ein
Landtagsmandat an, ruhen ihre
Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
5
Wählerverzeichnis
(§ 3 Abs. 1 und 2, §§
16, 17 LWahlG, §§ 9 bis 16 LWahlO)
Eine
bestimmte Form für das Wählerverzeichnis ist nach der LWahlO nicht
vorgeschrieben. Das Wählerverzeichnis kann, wie bei allen übrigen Wahlen, auch
im automatisierten Verfahren geführt werden.
5.1
In das Wählerverzeichnis sind alle am 22. Mai 2005 Wahlberechtigten von Amts
wegen einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl, also am 17. April 2005, für eine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind (§ 10 Abs. 1 LWahlO).
Einzutragen sind auch Personen, die nicht nach § 2 LWahlG vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind, auch wenn sie in psychiatrischen Krankenanstalten
untergebracht sind. Zuständig ist die Gemeinde der Hauptwohnung.
Nicht
eingetragen werden
dürfen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind, sowie Personen, die am
Stichtag (17. April 2005) zwar mit Hauptwohnung, am 22. Februar 2005 aber nur
mit Nebenwohnung in Nordrhein-Westfalen gemeldet waren. Bei Personen mit
mehreren Wohnungen muss die Hauptwohnung mindestens seit drei Monaten vor dem
Wahltag in Nordrhein-Westfalen bestanden haben, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 1 Satz 2 LWahlG erfüllt sind.
Berichtigungen
des Wählerverzeichnisses
sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 LWahlG und des § 15 LWahlO zulässig.
Offenbare Unrichtigkeiten können sich etwa in der Person des/der
Wahlberechtigten ergeben, vor allem durch Fortzug aus dem Land oder
Statuswechsel der Wohnung, aber auch durch Tod, Verlust der Rechtsstellung als
Deutsche(r) und Eintritt eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 2 LWahlG. § 31
Abs. 4 LWahlG (Stimmen von Briefwählern/-wählerinnen) bleibt unberührt.
5.2
Für den Veränderungsdienst gilt Folgendes:
-
Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag – ab 18. April 2005 – und vor Beginn der
Einsichtsfrist - 2. Mai 2005 - innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
umziehen, behalten grundsätzlich ihr Wahlrecht in der früheren Wohngemeinde.
Sie sollen bei der Anmeldung in der
Zuzugsgemeinde stets den Hinweis erhalten, dass sie in der
Zuzugsgemeinde wählen können, wenn sie dort ihre Aufnahme in das
Wählerverzeichnis ausdrücklich beantragen. Der sich auf die Abmeldung in § 10
Abs. 3 Satz 1 LWahlO beziehende Satzteil findet keine Anwendung mehr, weil seit
dem 1. Juni 2004 keine Abmeldepflicht mehr besteht (siehe Rd.Erl. d. IM v.
6.5.2004, Az. 13-38.04.05). Von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis der
Zuzugsgemeinde ist die Fortzugsgemeinde zu unterrichten, welche die
Wahlberechtigten dann in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
-
Bei einem Wohnungswechsel von Wahlberechtigten innerhalb des Landes während der
Einsichtsfrist, also vom 2. bis 6. Mai 2005, ist Wahlberechtigten stets
der Hinweis zu geben, dass sie nur auf Einspruch in das
Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde eingetragen werden. Wegen des Wegfalls
der Abmeldepflicht ab 1. Juni 2004 (s.o.) ist § 10 Abs. 4 Satz 1 so zu
verstehen, dass der letzte Halbsatz entfällt. § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4
LWahlO ist entsprechend anzuwenden.
-
Zu beachten ist auch die neue Regelung des § 10 Abs. 5 LWahlO für
Wahlberechtigte im Sinne des neuen § 1 Satz 2 LWahlG (am Wahltag noch nicht
seit drei Monaten ins Land zurückgekehrte, hier früher wahlberechtigte
Personen). Auch insoweit ist bei der Anmeldung stets der Hinweis
zu geben, dass die Betreffenden (nur) auf Antrag bzw. Einspruch in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden.
5.3
Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen am Stichtag in das Wählerverzeichnis
eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag
eingetragen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WahlO).Wahlberechtigte, die sich innerhalb
dieser Zeit anmelden und nachweisen, dass sie in der Gemeinde eine
(Haupt-)Wohnung spätestens am 22.2.2005 bezogen haben, sollen bei der Anmeldung
stets den Hinweis erhalten, dass sie (nur) auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen werden. Wer keine Wohnung hat, sich aber im Lande
sonst gewöhnlich aufhält, kann ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden; zuständig für die Eintragung ist die Gemeinde, in der sich
die Betroffenen am Stichtag aufhalten oder aufgehalten haben (§ 10 Abs. 2 Satz
2 LWahlO). Die Gemeinden sollten
entsprechende, Wohnungslosen zugängliche Hinweise geben.
5.4
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LWahlG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom
20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (nicht am 5. Mai: Feiertag), also vom 2. bis
6. Mai 2005 zur Einsichtnahme bereitzuhalten, an einem Tag bis mindestens 18.00
Uhr (§ 13 Abs. 1 LWahlO). Die – neuen - gesetzlichen Einschränkungen des
Rechts auf Einsicht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWahlG) sind besonders zu
beachten.
Wird
das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist indes sicherzustellen,
dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Durch die besondere Form
des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine zusätzlichen
Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über die
Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen. Deshalb
darf auf die Forderung der Einsicht nehmenden Person – abgesehen von der
Überprüfung der eigenen Eintragung – nicht gezielt der Name einer wahlberechtigten
Person aufgerufen werden; vielmehr müssen die Einsicht Begehrenden von sich aus
einen bestimmten Namen nennen und Tatsachen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3
LWahlG glaubhaft machen. Das Datensichtgerät darf ausschließlich von
Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 13 Abs. 2 LWahlO).
5.5
Nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 LWahlO ist das Anfertigen von Auszügen aus dem
Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte begrenzt zulässig.
Auskünfte
aus dem Wählerverzeichnis sind nur in dem engen Rahmen des § 65 Abs. 2 LWahlO zulässig. Im Übrigen sind die
Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch
Unbefugte geschützt sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO).
Parteien
und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit
der Meldebehörde nach § 35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen.
5.6
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl – 21. Mai 2005 –
abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl – 19. Mai
2005-. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 LWahlO zu beurkunden. Bei
automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein
Ausdruck herzustellen (§ 16 Abs. 1 LWahlO).
6
Wahlbekanntmachung, Wahlbenachrichtigung
(§§ 11, 30 LWahlO, § 6
LWahlGO)
Die
Bürgermeister/innen haben spätestens am 6. Tag vor der Wahl Beginn und Ende der
Wahlzeit sowie ggf. die Stimmbezirke und Wahlräume mit den in § 30 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 5 LWahlO vorgesehenen Hinweisen öffentlich bekannt zu machen. Da
der 6.Tag vor der Wahl - der 16. Mai 2005 - der Pfingstmontag ist, empfiehlt
sich eine Wahlbekanntmachung in der Woche vor Pfingsten.
In
der Wahlbekanntmachung sollten zusätzlich zu dem nach § 30 LWahlO vorgegebenen
Inhalt der oder ggf. die Wahlkreise angegeben werden. Im Falle des Einsatzes elektronischer
Stimmenzählgeräte ist darauf hinzuweisen, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte
verwendet werden (§ 6 Abs. 1 LWahlGO).
Die
Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten hat spätestens am Tage vor dem Beginn der Einsichtsfrist in
das Wählerverzeichnis zu erfolgen, also am 1. Mai 2005 (Sonntag, Feiertag),
möglichst vorher. Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der
Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus datenschutzrechtlichen Erwägungen
gerechtfertigte Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens- und
Adressengleichheit besteht. Es wird empfohlen, in solchen Fällen entweder dem
Namen jeweils den Zusatz "jun." oder "sen." beizufügen oder
den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der
Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.
Auch
bei nachträglichen Eintragungen in das Wählerverzeichnis sollten die
Wahlberechtigten möglichst eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Je früher die
Wahlbenachrichtigungen versandt werden, desto eher kann anhand von Rückläufen
erkannt werden, ob die im Melderegister gespeicherten Anschriften richtig sind,
um aufgrund dann angestellter
Ermittlungen die Wahlbenachrichtigung an die richtige Anschrift der
(Haupt-)Wohnung innerhalb der Gemeinde
zu versenden sowie das Melderegister zu aktualisieren.
Der
Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 1 der LWahlO ist ein Muster
(§ 11 Abs. 1 LWahlO). Allerdings soll der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8
LWahlO vorgegebene Inhalt enthalten sein. Empfohlen wird, zusätzlich den Wahlkreis
anzugeben (vgl. auch Anlage 3 der LWahlO).
Im
Interesse einer wählerfreundlichen Gestaltung (Lesbarkeit) wird dringend
gebeten, bei Versendung der Wahlbenachrichtigungen in Postkartenform das nach
den Vorschriften der Deutschen Post AG größtmögliche Format (235 x 125 mm) zu
wählen.
Die
Rückseite der Wahlbenachrichtigungen muss einen Vordruck für einen Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten (§ 11 Abs. 2
Satz 2 LWahlO).
7
Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
(§§ 3 Abs. 3 bis 5, 28
LWahlG, §§ 17 bis 21, 37, 52 LWahlO)
Im
Unterschied zu Bundestags- und Europawahlen können Wahlberechtigte, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, einen Wahlschein ohne Angabe oder
Glaubhaftmachung von Gründen erhalten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 LWahlG).
Die
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 2
LWahlG. Diese Personen können ggf. sogenannte selbstständige Wahlscheine
erhalten. Die Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 kann etwa in Betracht
kommen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf der Einsichtsfrist erworben wurde oder wenn
früher zum Landtag Wahlberechtigte (vgl. §
1 Satz 2 LWahlG) sich erst nach Ablauf der Einsichtsfrist, d.h. nach dem
6. Mai 2005, anmelden.
7.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum 2. Tag vor der Wahl, dem 20. Mai 2005,
18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für die
Beantragung selbstständiger Wahlscheine (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG) und bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 LWahlO). In diesen
Fällen können Wahlscheine nach § 17 Abs. 3 LWahlO noch bis zum Wahltag bis
15.00 Uhr beantragt werden. Diesbezüglich hat der/die Bürgermeister/in vor
Ausstellung des Wahlscheins den/die zuständigen Wahlvorsteher/in zu
unterrichten, damit er/sie den Abschluss des Wählerverzeichnisses entsprechend
§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 7 Satz 5 LWahlO berichtigen kann.
Bis
am Wahltag, 15.00 Uhr, kann auch in dem eher seltenen Fall des § 37 Abs. 5 Satz
2 LWahlO ein Wahlschein beantragt werden. Bei der Unterrichtung der Mitglieder
der Wahlvorstände vor der Wahl (§ 5 Abs. 4 LWahlO) ist auch hierauf
hinzuweisen.
Bis
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, kann ein neuer Wahlschein erteilt werden,
wenn Wahlberechtigte glaubhaft machen, dass ihnen der beantragte Wahlschein
nicht zugegangen ist (§ 18 Abs. 9 Satz 2 LWahlO). Zugegangene, aber verlorene
Wahlscheine werden jedoch nicht ersetzt (§ 18 Abs. 9 Satz 1 LWahlO). In den
Fällen des § 18 Abs. 9 Satz 2 LWahlO ist der bisherige Wahlschein für ungültig
zu erklären.
Die
Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt auch
durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, aber auch – das ist neu - durch E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung
in elektronischer Form als gewahrt (§ 17 Abs. 1 LWahlO). Für Anforderungen von
Wahlberechtigten sollte aber ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2
bereitgehalten werden, wie er auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach
Anlage 1 enthalten sein muss.
Behinderte
Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen; § 38 LWahlO gilt entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 4 LWahlO).
Wer
für andere einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist (§ 17 Abs. 2 LWahlO).
Kann im Einzelfall wegen gesundheitlicher Beschwerden oder Behinderungen eine
schriftliche Vollmacht nicht erteilt werden, bietet es sich ggf. an, dass
eine/ein Verwaltungsangehörige/r der Gemeinde den mündlichen Antrag des/der
Wahlberechtigten in dessen/deren Wohnung entgegennimmt.
Mit
der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte Anträge auf
Ausstellung eines Wahlscheins sollten nicht zurückgewiesen werden.
Sofern
sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass die Wahl vor einem Wahlvorstand
gewünscht wird, sind dem Wahlschein die Briefwahlunterlagen beizufügen (§ 18
Abs. 4 LWahlO).
Wahlberechtigten,
die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindeverwaltung abholen,
soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen (§ 18 Abs.
6 LWahlO). Dabei ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die
Wahlberechtigten haben auch bei Ausübung der Briefwahl an einem anderen Ort den
Stimmzettel von sich aus unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag
zu legen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 LWahlO).
7.2
Die Voraussetzungen für die Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
an andere als die Wahlberechtigten selbst sind in § 18 Abs. 5 LWahlO
verbindlich normiert. Danach dürfen die Unterlagen an andere nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ausgehändigt
werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem/der Wahlberechtigten
nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.
Sollen
laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift
gesandt werden, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ggf. ein Missbrauch der
Briefwahl vorliegt oder angestrebt wird. Bestehen Zweifel, ob Antragsteller/innen sich tatsächlich unter
der angegebenen Anschrift aufhalten, oder wird die betreffende Anschrift auf
mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der
Sachverhalt aufzuklären. Wird der Wahlscheinantrag per E-Mail gestellt
und sollen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die
Meldeanschrift versandt werden, empfiehlt sich die Versendung eines
Bestätigungsschreibens an die Meldeanschrift.
7.3
Wie zu den übrigen Wahlen, sind auch zur Landtagswahl Wahlschein und
Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu versenden, wenn sich aus dem Antrag ergibt,
dass die Wahlteilnahme aus einem außereuropäischen Land gewünscht wird, oder
wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten erscheint (§ 18 Abs. 5
Satz 3 LWahlO).
Wahlberechtigte
haben den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden (möglich auch Abgabe), dass er
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Bürgermeister eingeht (§ 28 Abs. 1
LWahlG). Nach Eingang beim Bürgermeister darf der Wahlbrief nicht mehr
zurückgegeben werden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).
8
Aufstellung von Parteibewerbern/-bewerberinnen
(§ 18, § 20 Abs. 2
LWahlG)
Hinsichtlich
der Kreiswahlvorschläge ist zunächst die geänderte Abgrenzung der von
151 auf 128 verringerten Landtagswahlkreise zu beachten (§ 1 Abs. 1 des
Wahlkreisgesetzes vom 3. Februar 2004). Die Wahlkreiseinteilung enthält zum Teil
innerörtliche Abgrenzungen, etwa nach Ortsteilen oder Quartieren. Der Stand von
Abgrenzungen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Wahlkreisgesetzes. Die Kenntnis der
genauen Abgrenzung ist von wesentlicher Bedeutung für die Vorbereitung und
Einreichung von Kreiswahlvorschlägen. Die Kreiswahlleiter/innen haben in ihrem
Bereich dafür Sorge zu tragen, dass Parteien, Wählergruppen oder
Einzelbewerber/innen, die Kreiswahlvorschläge einreichen wollen, erforderliche
Informationen und Unterlagen zur Wahlkreisabgrenzung erhalten, bezüglich
innerörtlicher Abgrenzungen von den (Ober-)Bürgermeister/innen der betreffenden
Städte und Gemeinden.
§
18 Abs. 1 LWahlG schreibt für die Aufstellung von Parteibewerbern/-bewerberinnen
eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises und § 20 Abs. 2 Satz
1 LWahlG für die Aufstellung der Landesreserveliste eine Mitglieder- oder
Vertreterversammlung auf Landesebene vor. Für die Aufstellung von
Kreiswahlvorschlägen von Einzelpersonen oder Wählergruppen gelten
insoweit keine besonderen Vorschriften des Landeswahlgesetzes (vgl. aber § 23
Abs. 2 Nr. 5 LWahlO – Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Wählergruppen
-; ferner § 19 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz LWahlG und § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1, Abs. 2 Nr. 1 LWahlO – u.a. mindestens 100 Unterstützungsunterschriften je
Wahlkreis).
Nach
§ 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 LWahlG haben der/die Leiter/in der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer/innen
gegenüber dem/der Wahlleiter/in an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der
Bewerber und im Falle der Aufstellung einer Reserveliste auch die Festlegung
der Reihenfolge der Bewerber auf der Liste in geheimer Abstimmung erfolgt sind
und - das ist neu - den Bewerbern/Bewerberinnen Gelegenheit gegeben
worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Die Versicherungen an Eides statt bilden eine Voraussetzung für
das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages; sie müssen daher bis zum Ablauf
der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge bei den
Kreiswahlleitern/-leiterinnen im Falle eines Kreiswahlvorschlages bzw. bei der
Landeswahlleiterin im Falle einer Landesreserveliste eingereicht sein. Für die
Versicherung an Eides statt sind die Vordrucke nach den Anlagen 10a und 10b
LWahlO zu verwenden.
Nach
§ 18 Abs. 4 LWahlG ist eine gemeinsame Mitglieder- oder Vertreterversammlung
nur für solche in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis gelegenen Wahlkreise
möglich, die nicht über das Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises
hinausgehen. Die Bewerber/innen für die von § 18 Abs. 4 LWahlG erfassten
Wahlkreise werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gemeinsam gewählt. Es
genügt, dass Abstimmende in einem dieser Wahlkreise am Tag der Abstimmung
wahlberechtigt sind (abweichende
Sonderregelung des § 18 Abs. 4 LWahlG gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2). Die
Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO ist zu beachten. Es ist denkbar und mit
der Gesetzesregelung vereinbar, dass in einer gemeinsamen Mitglieder- oder
Vertreterversammlung nur Mitglieder/Vertreter/innen aus einem einzigen der
betroffenen Wahlkreise mitwirken, wenn beispielsweise die Partei nur in einem
einzigen dieser Wahlkreise über Mitglieder verfügt.
Die
Vorschriften des Parteiengesetzes sind auf die Versammlung zur Aufstellung der
Bewerber/innen nicht anzuwenden (spezielle Regelung durch § 18 LWahlG).
Etwaige
Satzungsverstöße bei Auswahl und Aufstellung der Bewerber/innen sind für
die Zulassung der Wahlvorschläge grundsätzlich unerheblich (vgl. § 18 Abs. 7 LWahlG).
Erheblich sind Verstöße gegen staatliches Wahlrecht, insbesondere gegen § 18
LWahlG sowie §§ 23 und 28 LWahlO, und verfassungsrechtliche
Wahlrechtsgrundsätze. Verstoßen die Parteien erkennbar gegen fundamentale
Grundregeln demokratischer Willensbildung, ist dies nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch wahlrechtlich von Bedeutung.
9
Wahlvorschläge von Parteien
(§§ 19, 20 LWahlG, §§
23, 28 LWahlO)
Sowohl
die Kreiswahlvorschläge als auch die Landesreservelisten aller Parteien müssen von
drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der
Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in, oder, wenn Landesverbände
nicht bestehen, von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände (§ 7
Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der
Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem § 23 Abs. 1 Satz 3 LWahlO
entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 23 Abs. 1
Satz 4 LWahlO).
Parteien,
die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit
deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der
letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist (§ 18 BWG), müssen
darüber hinaus nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen
gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Hat eine Partei diese Nachweise dem
Landeswahlausschuss erbracht, genügt eine von der Landeswahlleiterin darüber
erteilte Bescheinigung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; vgl. auch Abschnitt
II der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 26.07.2004, MBl. NRW S. 733). Derartige Bescheinigungen werden erst nach der voraussichtlich am 17.
Februar 2005 stattfindenden Sitzung des Landeswahlausschusses ausgestellt.
Die
Wahl des Vorstandes ist demokratisch, wenn der Wille der Mitglieder für
die Zusammensetzung des Vorstands entscheidend ist. Der erforderliche Nachweis
ist durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder
durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender
Personen zu führen (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWahlO).
Die
Partei muss aufgrund ihrer Satzung nach Struktur und Organisation
handlungsfähig sein. Dies setzt voraus, dass aus dem Kreis der Mitglieder vertretungsberechtigte
Organe bestellt sind, welche die im Wahlverfahren erforderlichen
rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben können. Entsprechend dieser
beschränkten Zweckbestimmung des Nachweises der Satzung dürfen an deren Inhalt
keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Das
Programm muss über die Ziele der Partei Auskunft geben. Es kann nicht verlangt werden, dass sich das
Programm mit allen politischen Problemen auseinandersetzt. Eine materielle
Prüfung des Programminhalts ist nicht zulässig.
Neben
den erwähnten Nachweisen müssen die seit deren letzter Wahl nicht im Landtag
oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus
Nordrhein-Westfalen ununterbrochen vertretenen Parteien (alle außer SPD, CDU,
FDP und GRÜNE) noch die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften
– mindestens 100 bei einem Kreiswahlvorschlag (Anforderung auch an parteilose
Bewerber/innen, einschließlich der von Wählergruppen
vorgeschlagenen), mindestens 1.000 bei einer Landesreserveliste – beibringen (§
19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG).
Ein/e
Bewerber/in darf nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden, daneben auch
in einer Landesreserveliste (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LWahlG). Über bekannt gewordene
Mehrfachbewerbungen haben sich die betreffenden Kreiswahlleiter/innen zu
unterrichten (§ 24 Abs. 3 LWahlO). Alle mehrfach für einen/eine Bewerber/in
abgegebenen Kreiswahlvorschläge sind bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 3
LWahlG als unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht alle bis auf einen vor
Ablauf der Einreichungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 LWahlG zurückgenommen worden
sind.
10
Unterstützungsunterschriften, Bescheinigung des Wahlrechts
(§ 19 Abs. 2 Satz 3 und
4, § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1
LWahlO)
10.1
Wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt, muss im Zeitpunkt
der Unterzeichnung wahlberechtigt sein (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 LWahlO).
10.2
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern einzeln zu leisten
(Anlagen 14a und 14b LWahlO). Die Formblätter werden auf Anforderung von den
Kreiswahlleiter/innen bzw. von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Vor
der Ausgabe der Formblätter haben bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiter/innen
den Familiennamen, Vornamen und Anschrift des/der vorzuschlagenden
Bewerbers/Bewerberin sowie die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und den
Wahlkreis auf dem Formblatt zu vermerken (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LWahlO i.V.m. Anlage 14a). Entsprechendes
gilt für die Landeswahlleiterin hinsichtlich der Landesreserveliste.
Das
Vermerken der Bezeichnung der Partei und ihrer Kurzbezeichnung im Kopf der
Anlage 14a darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich um eine Partei
im Sinne des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes handelt. Diese Prüfung erfolgt
ggf. im Rahmen der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der
Kreiswahlvorschläge und des Landeswahlausschusses über die Zulassung der
Landesreservelisten (vgl. §§ 21 Abs. 3 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 LWahlG, § 25
Abs. 3 LWahlO).
Formblätter
für Unterstützungsunterschriften sollen
erst ausgehändigt werden, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass der/die
Bewerber/in feststeht, bei Parteien nach der Nomination der Bewerber/innen.
Erst nach der Nomination dürfen Formblätter für Unterstützungsunterschriften
unterzeichnet werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 5
Satz 1 LWahlO). Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 LWahlO).
Bei
Kreiswahlvorschlägen von Einzelbwerbern/-bewerberinnen oder Wählergruppen
haben nach § 23 Abs. 1 Satz 6 LWahlO mindestens drei Unterzeichner/innen
ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten, nicht
auf dem Formblatt nach Anlage 14a der LWahlO.
10.3
Besonders sorgfältig ist zu prüfen, ob Unterstützungsunterschriften gefälscht
sind. Anhaltspunkte hierfür können sein, wenn Eintragungen auf den Formblättern
nicht mit den Gemeindeunterlagen (z.B. Melderegister/Personalausweisregister)
übereinstimmen. In solchen Fällen ist möglichst durch Rückfrage bei den
Unterzeichner/innen selbst zu klären, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet
worden ist. Eine generelle Überprüfung der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
einer Partei wird unbedenklich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Unterstützungsunterschriften für diese Partei nicht nur im
Einzelfall gefälscht sind. Die Überprüfung liegt dann nicht nur im öffentlichen
Interesse, sondern auch im Interesse der tatsächlichen Unterzeichner/innen
sowie – im Falle einer Fälschung – insbesondere der vermeintlichen
Unterstützer/innen von Wahlvorschlägen.
Der/die
Bürgermeister/in hat in jedem Falle sicherzustellen, dass die Überprüfung mit
der gebotenen Zurückhaltung gegenüber den schutzwürdigen Belangen der
Unterzeichner/innen vorgenommen wird.
10.4
Es besteht Veranlassung, noch einmal auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Unterstützungsunterschriften besonders hinzuweisen. Formblätter mit Unterstützungsunterschriften
sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt
sind (§ 65 Abs. 1 LWahlO). Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger/innen und für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Mitteilungen über Unterstützungsunterschriften
nur bestimmten amtlichen Stellen und nur unter bestimmten eingeschränkten
Voraussetzungen geben (§ 65 Abs. 3 LWahlO). Hierauf sind insbesondere die
Beisitzer/innen in den Wahlausschüssen bei ihrer Verpflichtung durch die
Vorsitzenden hinzuweisen. Es darf kein Anlass gegeben werden, dass
Unterstützungsunterschriften Gegenstand der öffentlichen Diskussion werden.
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 107c, § 108d Satz 2
StGB strafbar.
10.5
Die Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners kann unmittelbar auf
dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift oder auf einem besonderen
Formblatt nach dem Muster der Anlage 15 LWahlO erteilt werden. Es darf nicht
festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Wahlrechtsbescheinigung
bestimmt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LWahlO).
11
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
(§ 19 Abs. 1, § 20 Abs.
2 Satz 1 LWahlG)
Wahlvorschläge
(Kreiswahlvorschläge, Landesreservelisten) müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl,
also bis zum 4. April 2005 – bis 18.00 Uhr – bei den
Kreiswahlleiter/innen bzw. der Landeswahlleiterin eingereicht sein. Die
Kreiswahlleiter/innen werden gebeten, den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern
zu empfehlen, ihre Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin
einzureichen, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung eventueller
Mängel bleibt.
Letzter
möglicher Termin für die Zulassungssitzung der Kreiswahlausschüsse und des
Landeswahlausschusses ist der 39. Tag vor der Wahl (13. April 2005). Der
Landeswahlausschuss wird voraussichtlich am 12. April 2005 über die
eingereichten Landesreservelisten entscheiden.
Auch
wenn sämtliche erwarteten oder angekündigten Kreiswahlvorschläge schon vor dem
4. April 2005 eingereicht worden sind, muss gewährleistet sein, dass die
Dienststellen der Kreiswahlleiter/innen
am 4. April 2005 bis 18.00 Uhr zur Entgegennahme von
Kreiswahlvorschlägen geöffnet bleiben. Darüber hinaus wird sicherzustellen
sein, dass das Postfach der Behörde um 18.00 Uhr noch einmal geleert und die
Post auf Wahlvorschläge durchgesehen wird. Außerdem wird den Gemeinden
empfohlen, die mit der Wahlrechtsbescheinigung für Unterstützungsunterschriften
befassten Dienststellen an diesem Tag bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Zur
Vorbereitung der Prüfung und Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die
Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist unbedingt sicherzustellen, dass
die zur Entscheidung gestellten Wahlvorschläge aller
Wahlvorschlagsträger mit den eingereichten und ggf. nach Vorprüfung gem.
§ 21 Abs. 1 LWahlG, § 24 LWahlO im Wege der Mängelbeseitigung geänderten Kreiswahlvorschlägen
identisch sind, auch im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG
(Übereinstimmung der Stimmzettel mit den zugelassenen Kreiswahlvorschlägen).
12
Mitteilung der Kreiswahlvorschläge an die Landeswahlleiterin
(§ 24 Abs. 1 LWahlO)
Nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 LWahlO haben die Kreiswahlleiter/innen sofort nach Eingang
eines Kreiswahlvorschlags einen Abdruck hiervon ohne Anlagen der
Landeswahlleiterin zu übersenden. Die Kreiswahlleiter/innen werden gebeten, mit
der Übersendung der Abdrucke nicht zu warten, bis sämtliche zu erwartende
Wahlvorschläge eingegangen sind. Sollten am 4. April 2005 noch
Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, so ist die Landeswahlleiterin spätestens
am folgenden Tag fernmündlich oder durch Telefax (0211/871 3096) vorab zu
unterrichten.
Außerdem
bedarf es der unverzüglichen Übersendung einer Abschrift der
Niederschrift des Kreiswahlausschusses über die Zulassung und Nichtzulassung
von Wahlvorschlägen an die Landeswahlleiterin und dabei des besonderen
Hinweises auf bedenklich erscheinende Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 7
LWahlO.
13
Beschwerden wegen Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen
(§ 21 Abs. 4 LWahlG, §
26 LWahlO)
Vorsorglich
sei darauf hingewiesen, dass nach § 44 LWahlG die im Gesetz bestimmten Fristen
und Termine sich nicht dadurch verlängern oder ändern, dass der letzte Tag
der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Fällt ein Teil der Beschwerdefrist des
§ 21 Abs. 4 Satz 1 LWahlG auf einen arbeitsfreien Tag und sind aufgrund von
Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse Beschwerden zu erwarten, so ist bei
den Kreiswahlleiter/innen während der Beschwerdefrist ein Bereitschaftsdienst
einzurichten. Auch sonst empfiehlt es sich, zumindest in Rufbereitschaft zu
sein.
Die
Frist für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden wegen
Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 4 LWahlG) ist
sehr kurz bemessen.
Eine
sachgerechte Vorbereitung der Beschwerdeentscheidungen des
Landeswahlausschusses ist nur möglich, wenn die Landeswahlleiterin unverzüglich
nach Eingang der Beschwerde bei den Kreiswahlleiter/innen in den Besitz aller
einschlägigen Unterlagen gelangt. Es wird daher nachdrücklich daran erinnert,
dass die Kreiswahlleiter/innen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 LWahlO unverzüglich die
Landeswahlleiterin zu unterrichten und ihr unaufgefordert die angefochtene
Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit allen
Unterlagen und mit ihrer Stellungnahme auf schnellstem Wege zu übersenden hat. Über den
Bereitschaftsdienst während der Beschwerdefrist bei der Landeswahlleiterin wird
diese durch ein besonderes Rundschreiben informieren.
14
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(§ 22 LWahlG, §§ 27, 28
Abs. 3 LWahlO)
Bei
der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist darauf zu achten, dass statt des
Tages der Geburt nur jeweils das Geburtsjahr der Bewerber/innen anzugeben ist
(§ 27 Satz 1 LWahlO). Die Kreiswahlleiter/innen unterrichten die
Landeswahlleiterin unverzüglich über Erreichbarkeitsanschriften im Falle
von Sperrvermerken im Melderegister (§ 27 Satz 3 LWahlO).
15
Stimmzettel, Reihen- und Nummernfolge der Wahlvorschläge
(§ 24 LWahlG, § 29 Abs.
2 LWahlO)
Auf
den Stimmzetteln (Anlage 17 LWahlO) ist ggf. die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben
(§ 29 Abs. 1 LWahlO). Beschaffenheit, Farbe und Größe der Stimmzettel richten
sich nach § 29 Abs. 3 bis 5 LWahlO.
Muster
der Stimmzettel sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 LWahlO an Blindenvereine
zu übersenden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen
erklärt haben.
Die
Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel bestimmt sich nach § 24 Abs. 1
Satz 3 LWahlG. Die Stimmzettel enthalten neben den Kreiswahlvorschlägen die
Landesreservelisten der Parteien, deren Kreiswahlvorschläge zugelassen worden
sind, mit den Namen der ersten drei Bewerber/innen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LWahlG).
Die
Landeswahlleiterin wird frühestmöglich die Reihenfolge der Parteien auf dem
Stimmzettel und die Namen der jeweils ersten drei Bewerber/innen auf den
Landesreservelisten mitteilen.
Für
die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt, wie bei den
vorangegangenen Landtagswahlen, Folgendes:
a) Zunächst werden die Parteien aufgeführt, die bei der Landtagswahl 2000 Stimmen erhalten haben, und zwar nach der Reihenfolge der im Lande erreichten Stimmenzahl.
b) Es folgen die Parteien, die sich bei der Landtagswahl 2005 mit einer Landesreserveliste beteiligen, bei der Landtagswahl 2000 aber keine Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang der Landesreservelisten bei der Landeswahlleiterin.
c) Anschließend folgen die sonstigen Kreiswahlvorschläge. Dies sind Wahlvorschläge von Parteien ohne Stimmen bei der Landtagswahl 2000 und/oder ohne Landesreserveliste für die Landtagswahl 2005; außerdem Wahlvorschläge von parteilosen Bewerbern/Bewerberinnen einschließlich derjenigen von Wählergruppen. Die Reihenfolge richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Kreiswahlvorschläge bei den Kreiswahlleiter/innen.
Die
sich aus a) und b) nach Zulassung der Wahlvorschläge ergebende Reihenfolge
teilt die Landeswahlleiterin den Kreiswahlleiter/innen als feste Nummernfolge
für die Stimmzettel mit. Beteiligt sich eine der in diese feste Nummernfolge
aufgenommenen Parteien im einzelnen Wahlkreis nicht mit einem eigenen
Kreiswahlvorschlag oder wird ihr Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen, so fällt
die Nummer der Partei aus, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt.
In diesem Fall folgt die nächste Partei aus der festen Nummernfolge mit ihrer
Nummer. Die Nummern der Wahlvorschläge zu c) stellen die Kreiswahlleiter/innen
fest, und zwar im Anschluss an die festen Nummernfolgen zu a) und b).
16
Wahlzeit
(§ 7 Abs. 2 LWahlG, § 40
LWahlO)
Die
Wahlzeit dauert einheitlich von 8.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 8.00 Uhr muss
die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat der/die Wahlvorsteher/in das
Ende der Wahlzeit bekannt zu geben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch
die Wähler/innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum
befinden. Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die
anwesenden Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist von dem/der
Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären. Das Gebot der
Öffentlichkeit der Wahl (§ 36 LWahlO) ist durchgehend zu beachten.
17
Wahlraum
Bei
der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist
auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen
Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden,
wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder zur Durchführung der
Wahl ungeeignet sind.
Nach
Maßgabe des neu eingefügten § 31a LWahlO sollen die Wahlräume so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass auch Wählern und Wählerinnen mit Behinderung und
Mobilitätseinschränkung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
Es ist frühzeitig und in geeigneter Weise mitzuteilen - etwa in der
Wahlbenachrichtigung -, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4
des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG NRW) sind.
Der
Wahlraum ist so auszuschildern, dass er von den Wahlberechtigten ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht
werden kann.
Besonderer
Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich eines
Stimmzettels gemäß § 30 Abs. 2 LWahlO gut sichtbar und so angebracht wird, dass
die Wähler/innen sich vor der Wahlhandlung informieren können.
Unverzichtbar
ist ferner, dass die Wahlurne so gestellt wird, dass sie ständig unter der
Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden kann.
Es
erscheint sinnvoll, in den Wahlzellen durch einen gut lesbaren Aushang darauf
hinzuweisen, dass der Stimmzettel noch in der Wahlzelle gefaltet werden muss,
und zwar so, dass bei der Abgabe von niemandem erkannt werden kann, wie der/die
Wähler/in gewählt hat.
Bei
Verwendung von Stimmenzählgeräten sind die besonderen Bestimmungen der
Landeswahlgeräteordnung zu beachten.
18
Unzulässige Wahlwerbung
(§ 25 Abs. 2 LWahlG)
Die
Wahlwerbung am Wahltag ist durch § 25 Abs. 2 LWahlG eingeschränkt. In und an
dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der
Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Danach ist den im Wahlraum
Anwesenden jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis
untersagt. Neben jeder Agitation oder Diskussion sind im Besonderen die
Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare
Mitführen von Werbematerial im und am Wahlgebäude unzulässig.
Zur
zweifelsfreien Gewährleistung strikter Neutralität und einer ungestörten
Wahlhandlung soll im und vor dem Wahlraum von einer Auslegung oder Verteilung
mit der Wahlhandlung nicht zusammenhängender Schriften etc. abgesehen werden
und sind solche Unterlagen im Wahlraum zu entfernen.
Zu
gewährleisten ist auch ein ungehinderter Zugang zum Wahlgebäude. Es ist ferner
darauf zu achten, dass Lautsprecher und sonstige Einrichtungen, die zur
Beeinflussung von Wähler/innen durch Wort und Ton geeignet sind, in einem
Abstand vom Wahlgebäude gehalten werden, der eine unzulässige Beeinflussung
ausschließt.
Lautsprecherwerbung
am Wahltag ist gemäß § 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz verboten. Ich
verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Gem. RdErl. d. MVEL u. d. IM vom
08.08.2003 (MBl. NRW. S. 1010) über Lautsprecher- und Plakatwerbung der
Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheiden.
Bei
Verstößen gegen die Verbote nach § 25 Abs. 2 LWahlG ist es zunächst Aufgabe des
Wahlvorstandes, sie zu unterbinden; das gilt insbesondere bei im und am Wahlgebäude
angebrachten oder aufgestellten Wahlplakaten. Kann der Wahlvorstand von sich
aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde bzw.
die Polizei heranziehen.
Mitglieder
des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 LWahlO).
Anderen
Personen, insbesondere Wählerinnen und Wählern, wird das Tragen von
Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch
schwerlich untersagt werden können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelnen zu
entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und ggf.
- vor allem aufgrund von Beschwerden - geeignete Maßnahmen zu ihrer
Verhinderung ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur
in schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass
Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.
19
Parteibeauftragte im Wahlraum
Aus
dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass Beauftragte der Parteien
sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten. Die Mitwirkung
von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog.
"Schlepplisten" ist aber unzulässig. Unzulässig wäre es auch, wenn nicht
dem Wahlvorstand angehörende Parteibeauftragte bei der Tätigkeit des
Wahlvorstandes mitwirkten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 8 Satz 2 LWahlO, ggf.
fehlende Beisitzer/innen ersetzen zu können, wird dadurch allerdings nicht
berührt.
20
Wahlhandlung
(§ 26 LWahlG, §§ 35 bis
40 LWahlO)
Die
Bereitlegung bestimmter Schreibstifte in der Wahlzelle ist in § 32 LWahlO nicht
vorgeschrieben. Es sollten aber keine radierfähigen Stifte bereitgelegt
werden. Bei bisherigen Wahlen hat die Bereitlegung von Bleistiften immer wieder
zu kritischen Nachfragen geführt.
Bei
der Stimmabgabe können sich Blinde oder Sehbehinderte zur Kennzeichnung des
Stimmzettels - außer einer Hilfsperson - einer Stimmzettelschablone
bedienen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 LWahlG; § 38 Abs. 1 Satz 3 LWahlO).
In
den wohl seltenen Fällen, dass jemand zwar eine Wahlbenachrichtigung erhalten
hat, aber nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein
besitzt, ist der/die Wähler/in vom Wahlvorstand darauf hinzuweisen, dass er/sie
am Wahltag bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann (§ 37 Abs. 5 Satz 2
LWahlO).
Die
Wahlbenachrichtigungen werden üblicherweise einbehalten; auf Wunsch der
Wähler/innen sind sie jedoch wieder auszuhändigen. Nach Abschluss der
Wahlhandlung dürfen die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen nicht im Wahlraum
zurückbleiben. Sie sind von dem/der Wahlvorsteher/in mit den übrigen Unterlagen
dem/der Bürgermeister/in zu übergeben (§ 51 Abs. 3 LWahlO).
Hilfsperson im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 2 LWahlG,
deren Hilfe sich ein behinderter Wähler oder eine behinderte Wählerin im
Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem/dieser bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstandes sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LWahlO). Die Hilfeleistung hat sich auf
die Erfüllung der Wünsche des Wählers/der Wählerin zu beschränken. Auf die
Pflicht der Hilfsperson zur Geheimhaltung ist diese vom Wahlvorstand
besonders hinzuweisen (§ 38 Abs. 3 LWahlO).
21
Stimmenzählgeräte
(§ 26 Abs. 5 LWahlG, §
69 LWahlO)
Nach
ihrer Bauart sind folgende Stimmenzählgeräte allgemein für Landtagswahlen in
Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 LWahlGO amtlich zugelassen (Bauartzulassung):
·
Typ
„08.0900 Schematus“; Herstellerfirma: Müller und Lorenz GmbH, Stimmenzählgeräte
und Apparatebau, Heinaer Weg 26, 35444 Biebertal (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),
·
Typ „System
Darmstadt“; Herstellerfirma: Johann Groß, Feinmechanik, Dürerstr. 14, 64319
Pfungstadt (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),
·
NEDAP-Wahlgerät
Typ ESD-1 Version 01.02 mit Steuerungsprogramm Version 02.07; Herstellerfirma:
N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek „Nedap“ (NEDAP Specials), NL-7140 AC
Groenlo (s. meine Bek. v. 2.7.2003 – SMBl. NRW. 111 -),
·
NEDAP-Wahlgerät
TYP ESD1 Hardware-Version (HW) 01.03 und 01.04, Baumuster-ID: P5401260 und
L5400568, mit dem Steuerungsprogramm Software-Version (SW) 03.08;
Herstellerfirma: w.o. (s. meine Bek. v. 9.8.2004, SMBL. NRW. 111 -),
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NEDAP-Wahlgerät
Typ ESD2 Hardware-Version (HW) 01.01 Baumustr-ID: RD 400005, mit dem Steuerungsprogramm
Software-Version (SW) 03.08; Hersteller: w.o. (s. meine Bek. v. 10.10.2004 – SMBl. NRW. 111 -).
Für
den Einsatz dieser Geräte erteile ich hiermit für die Landtagswahl 2005
allgemein die Verwendungsgenehmigung gemäß § 4 LWahlGO, und zwar unter den
Voraussetzungen, dass
a. im Wahlkreis nicht mehr als neun Wahlvorschläge zur Wahl stehen (gilt nur für Typ „08.09000 Schematus“ und Typ „System Darmstadt“),
b. die Funktionsfähigkeit der Geräte nach der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschrift der Herstellerfirmen geprüft worden ist und sich keine Beanstandungen ergeben haben.
Bei
weiteren Genehmigungen erfolgt gesonderte Mitteilung und Bekanntmachung.
Die
Bürgermeister/innen, die Stimmenzählgeräte einzusetzen beabsichtigen, werden
nach der Zulassung der Wahlvorschläge um Mitteilung an die Landeswahlleiterin
gebeten, in wie vielen Stimmbezirken die Geräte eingesetzt werden sollen.
Dem
vor Beginn der Wahlhandlung anzubringenden Abdruck der Wahlbekanntmachung ist
neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an dem
der/die Wähler/in seine/ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge anzubringen (§ 6 Abs. 2 LWahlGO).
Das
Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass die Wähler/innen ihre Stimme
unbeobachtet abgeben können (§ 9 LWahlGO).
Hinsichtlich
Wahlhandlung und Wahlgeschäft gelten die §§ 10 bis 17 LWahlGO.
22
Briefwahl
(§§ 8, 11 Abs. 4, §§ 28,
31 LWahlG, § 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, §§ 52 bis 54 LWahlO)
22.1
Die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 31 Abs. 2 LWahlG abschließend
geregelt. Sonstige formelle Mängel können nicht zur Zurückweisung führen.
Besonders
zu beachten ist, dass die Einsender/innen zurückgewiesener Wahlbriefe nicht als
Wähler/innen gezählt werden; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LWahlG).
22.2
Nach § 52 Abs. 5 LWahlO brauchen die Briefwähler/innen den amtlichen hellroten
Wahlbrief nicht freizumachen, wenn der Brief bei der Deutschen Post AG eingeliefert
wird.
23
Bewegliche Wahlvorstände, Sonderstimmbezirke
(§§ 7, 8, 41 bis 44
LWahlO)
Auch
bei der Landtagswahl besteht die Möglichkeit, bei entsprechendem Bedürfnis
bewegliche Wahlvorstände ("fliegende Wahlurnen") zu bilden und Sonderstimmbezirke
einzurichten. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht
auszuweiten, sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 7, 8 LWahlO) als Sollvorschriften
ausgestaltet.
Soweit
sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der
aufgenommenen Personen begibt (§ 41 Abs. 6 LWahlO), ist stets darauf zu achten,
dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung und eine unbeobachtete Stimmabgabe
gewährleistet sind. Keinesfalls dürfen Wahlberechtigte von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem
Wahlrecht Gebrauch zu machen.
24
Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 29, 30 LWahlG, §§ 45
bis 48 LWahlO)
Nicht
nur die Wahlhandlung, auch die Ermittlung des Wahlergebnisses ist
öffentlich (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LWahlG).
Unter
den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut
machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses
besonders wichtig. Es wird gebeten, auch insoweit für eine eingehende
Unterweisung zu sorgen. Dabei ist den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei
den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass
Sicherheit
und Genauigkeit unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit
haben.
Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung
des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen
Fall zu einem "Wettlauf" zwischen den Wahlvorständen kommen. Die
Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.
Nach
dem in § 47 LWahlO geregelten Verfahren sind folgende Stapel zu bilden:
-
Für jeden/jede Bewerber/in ein Stapel mit den zweifelsfrei gültig abgegebenen
Stimmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 LWahlO),
-
ein Stapel mit ungekennzeichneten (und damit ungültigen) Stimmzetteln (§ 47
Abs. 1 Nr. 2 LWahlO),
-
ein Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben (§ 47 Abs.1 Nr.
3 LWahlO).
Bei
der Briefwahl ist ferner ein Stapel mit leeren Wahlumschlägen und Umschlägen,
die mehrere Stimmzettel enthalten, zu bilden (§ 54 Abs. 4 Satz 2 1.Halbsatz
LWahlO).
Der/die
Wahlvorsteher/in und sein/ihre Stellvertreter/in prüfen, ob die Kennzeichnung
der zweifelsfrei gültigen Stimmzettel in jedem Stapel gleich lautet, und sagen
zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber oder welche Bewerberin er Stimmen
enthält.
Der/die
Wahlvorsteher/in prüft sodann die ungekennzeichneten Stimmzettel und sagt an,
dass hier die Stimmen ungültig sind. Danach zählen je zwei Beisitzer/innen
nacheinander die Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und
ermitteln die Zahlen der für den/die jeweiligen Bewerber/in abgegebenen
gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
Anschließend
entscheidet der Wahlvorstand über die nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 LWahlO ausgesonderten
Stimmzettel unter Anbringung entsprechender Vermerke nach Maßgabe des § 47 Abs.
5 LWahlO bzw. des § 54 Abs. 4 LWahlO.
Die
Ungültigkeitstatbestände für die Stimmabgabe sind in § 30 LWahlG
und § 48 LWahlO aufgeführt. Eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten
vorkommenden Fälle
gültiger
und ungültiger Stimmabgabe ist als Anlage 1 abgedruckt. Die
Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll den
Wahlvorständen jedoch eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen
sein. Deshalb sollte sie den Wahlvorständen vorliegen.
25
Schnellmeldungen
(§ 49 LWahlO)
Nachdem
das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, haben die Wahlvorsteher/innen in
gewohnter Weise eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte sichergestellt
werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom Wahlvorstand
ermittelte Ergebnis in die Wahlniederschrift eingetragen worden und ggf. auch
eine Wiederholungszählung (§ 47 Abs. 6 Satz 3 LWahlO) durchgeführt ist.
Das
aufgrund der Schnellmeldungen der Wahlvorsteher ermittelte vorläufige
Wahlergebnis im Wahlkreis haben die Kreiswahlleiter/innen auf dem schnellsten
Weg der Landeswahlleiterin mitzuteilen (§ 49 Abs. 3 LWahlO). Über die hierbei
zu verwendenden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 20 LWahlO sowie die
Fernsprech- und Telefaxnummern erhalten
die Kreiswahlleiter/innen von der Landeswahlleiterin rechtzeitig Mitteilung.
26
Vordrucke
(§ 63 LWahlO)
Einige
Vordruckmuster sind durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 630) gegenüber der bisherigen Fassung
geändert worden. Bei der Beschaffung von Vordrucken ist darauf zu
achten, dass die Änderungen berücksichtigt sind.
27
Wahlstatistik
(§ 45 LWahlG, § 64
LWahlO)
Zur
Wahlstatistik werden die Landeswahlleiterin und das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik rechtzeitig die erforderlichen Informationen
herausgeben.
28
Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(§§ 65, 67 LWahlO)
Außer
den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften gehören auch die
Wahlscheinnachweise sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu den
Unterlagen, die besonders sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt
sein, dass den Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes
konsequent Rechnung getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass
sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
Die
eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde unverzüglich zu
vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinnachweise sowie die Formblätter mit
Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl –
ab 22. November 2005 – zu vernichten, sofern nicht die Landeswahlleiterin etwas
anderes angeordnet hat oder die Unterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur
Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen
Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet
werden; ihre frühere Vernichtung kann die Landeswahlleiterin zulassen.
Hinsichtlich
der Verwendung von Stimmenzählgeräten wird auf die Regelung in § 17 Abs. 2
LWahlGO hingewiesen.
29
Fristen und Termine
Das
Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung enthalten eine Reihe von genau bestimmten
Fristen und Terminen, deren Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und
Rechtsgültigkeit der Wahl in Frage stellen würde. Darüber hinaus ergibt sich
der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der Wahlordnung nicht an
bestimmte Fristen und Termine gebundene Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus
der Natur der Sache. Zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der
Wahl ist diesem Runderlass als Anlage 2 ein Terminkalender
beigefügt.
30
Erfahrungsbericht
Auf
einen generellen Erfahrungsbericht über die Landtagswahl 2005 wird verzichtet.
Es werden jedoch alle Wahlorgane und -behörden gebeten, besondere Erfahrungen,
die für die Entwicklung des Landeswahlrechts von Bedeutung sein können, auf dem
Dienstweg mitzuteilen.
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MBl. NRW. 2004 S. 981