Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 43 vom 30.11.2004 Seite 1081 bis 1104
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Detmold vom 5. Juli 2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Detmold vom 5. Juli 2004
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Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Katholische Kirchenmusik
an der Hochschule für Musik Detmold
vom 5. Juli 2004
Aufgrund des § 2
Abs. 4 und § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die
Hochschule für Musik Detmold die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung
erlassen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums
§ 3 Diplomgrad
§ 4 Regelstudienzeit und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungskommissionen
II. Diplom-Vorprüfung
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Anforderungen in der Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Teilprüfungen zur Diplomprüfung
§ 10 Diplomarbeit
§ 11 Anforderungen in den abschließenden Teilen
§ 12
Prüfungsgesamtnote
IV. Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangsvorschrift
§ 14 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Alle in dieser
Ordnung nachfolgend aufgeführten Personen bezogenen Funktionsbezeichnungen
werden von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form
geführt.
I.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Diplomprüfungsordnung regelt in Ergänzung der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung
der Hochschule für Musik Detmold vom 7. Juli 1997 (GV. NW. S. 639) in der
jeweils geltenden Fassung die Prüfungsbestimmungen für die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung im Studiengang Katholische Kirchenmusik.
(2) Auf der
Grundlage dieser Diplomprüfungsordnung erlässt die Hochschule eine
Studienordnung, die Inhalt und Aufbau des Studiums regelt.
§ 2
Zweck der Prüfungen, Ziel des Studiums
(1) Die
Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss des
Diplomstudienganges Katholische Kirchenmusik. Durch die Diplomprüfung soll
unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gemäß § 38 KunstHG festgestellt
werden, ob der Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen
künstlerischen, theoretischen,
wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen erworben hat, die ihn zum
Amt eines Kirchenmusikers befähigen.
(2)
Künstlerische Hauptfächer sind Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation und
Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel), Chorleitung und Orchesterleitung.
(3) Kirchliche
Grundlagenfächer sind Liturgik, theologische Grundlagen, Gregorianik und
Deutscher Liturgiegesang.
(4) Neben den
künstlerischen Hauptfächern und den kirchlichen Grundlagenfächern sind folgende
Pflichtfächer Grundlage des Studiums:
- Chor und
Kirchenmusik-Übungschor
- Klavier
- Stimmbildung
inkl. Chorische Stimmbildung
- Gesang
- Liturgisches
Singen
- Sprechen
-
Chorliteraturkunde und Methodik der
Chorarbeit
-
Theorie/Tonsatz
- Partiturspiel
-
Generalbassspiel
- Instrumenten-
und Partiturkunde
- Formenlehre
- Werkanalyse
- Gehörbildung
und Blattsingen
-
Musikgeschichte, Kirchenmusikgeschichte, Geschichte der Orgelmusik
- Orgelkunde
- Gregorianik
- Musikalische
Arbeit mit Kindern
(5) Fakultative
Fächer sind:
- 3. Instrument
(Blechblasinstrument oder Blockflöte oder Gitarre)
-
Popularmusik/Arrangement
- Neue Musik
- Einführung in
die Musikwissenschaft
- Akustik und
Medienkunde
- Einführung in
die Methodik des Orgelunterrichts
§ 3
Diplomgrad
Ist die
Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule für Musik Detmold den
akademischen Grad „Diplom-Kirchenmusiker“ bzw. „Diplom-Kirchenmusikerin“.
§ 4
Regelstudienzeit und Prüfungsfristen
Die
Regelstudienzeit beträgt acht Semester und gliedert sich in ein Grundstudium
und ein Hauptstudium von je vier Semestern. Das Studium umfasst vierzehn
Semesterwochenstunden Einzelunterricht und ein Gesamtvolumen von 126,75
Semesterwochenstunden. Der Studierende legt die Diplom-Vorprüfung am Ende des 4.
Studiensemesters, die Diplomprüfung bis zum Ende des 8. Studiensemesters ab. Im
Übrigen gelten die Fristen nach § 5 Absatz 1 bis 5 der Allgemeinen
Diplomprüfungsordnung.
§ 5
Prüfungskommissionen
In Ergänzung des
§ 8 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (Prüfungskommissionen) und gemäß § 57
des Kunsthochschulgesetzes gehören allen Prüfungskommissionen ein Vertreter der
katholischen Kirchenleitung an. Der Vertreter der Kirchenleitung hat Stimmrecht
bei den Prüfungen in folgenden Fächern: Orgelimprovisation und
Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel), Liturgik und theologische
Grundlagen, Gregorianischer Choral, Deutscher Liturgiegesang. In den anderen
Prüfungsfächern nimmt der Vertreter der Kirche ohne Stimmrecht teil.
II.
Diplom-Vorprüfung
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in §
17 Absatz 1 bis 3 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung geforderten
Voraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmeldung die in § 6 der
Studienordnung für den Studiengang Katholische Kirchenmusik geforderten Teilnahmebescheinigungen
vollständig vorzulegen. Die Noten der Studien begleitenden Fachprüfungen werden
in das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung aufgenommen.
§ 7
Anforderungen in der Diplom-Vorprüfung
Zum Abschluss des Grundstudiums hat jeder Studierende eine Diplom-Vorprüfung abzulegen. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:
Prüfungsfach Prüfungsart Dauer
_________________________________________________________________________
-
Orgelliteraturspiel praktisch 15
Min.
- Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
(Liturgisches Orgelspiel) praktisch 10
Min.
- Chorleitung praktisch 15
Min.
- 3. Instrument (fakultativ) praktisch 10
Min.
- Liturgik und Glaubenslehre mündlich 30
Min.
- Deutscher Liturgiegesang *) mündlich/praktisch 20 Min.
- Gehörbildung schriftlich 45
Min.
mündlich
15
Min.
- Musikgeschichte *) mündlich 20
Min.
- Sprechen *) praktisch 15
Min.
Studienbegleitende
Fachprüfungen:
- Geschichte der Kirchenmusik *) mündlich 20
Min.
- Geschichte der Orgelmusik einschließlich
Orgelliteraturkunde *) mündlich 15
Min.
- Orgelkunde *) mündlich 15 Min.
Die mit *)
bezeichneten Fächer werden bis zu oder in der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen.
(2) Inhalte der
jeweiligen Prüfung sind:
-
Orgelliteraturspiel: Vortrag eines Werkes von J. S. Bach und eines Werkes aus
dem 19. oder 20. Jahrhundert;
-
Orgelimprovisation (Liturgisches Orgelspiel): Vorspiele, Modulationen und
Begleitsätze (auch transponiert), vorbereitet und vom Blatt;
- Chorleitung:
Erarbeitung eines leichteren a cappella-Chorwerkes;
- 3. Instrument
(fakultativ): Vortrag von zwei bis drei Werken oder Einzelsätzen aus verschiedenen Stilepochen. Bei
Melodieinstrumenten (z.B. Blechblasinstrumenten) auch unvorbereitetes
Transponieren von Kirchenliedern;
- Sprechen:
Grundlagen der Artikulation und der Rhetorik; Vortrag von mehreren Texten aus
Lyrik und Prosa verschiedener Stilarten und Epochen sowie von Texten aus dem
sakralen Bereich;
- Gehörbildung:
schriftlicher und mündlicher Test über die Lehrstoffinhalte des 4. Semesters,
einschließlich vom Blatt singen;
- Liturgik und
Glaubenslehre: Theologische Grundlegung der Liturgie, liturgische Begriffe und
Formen einschl. ihrer geschichtlichen Entwicklung, die liturgischen Bücher, das
Kirchenjahr, Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien,
Gottesdienstgestaltung;
- Deutscher
Liturgiegesang: Kenntnis der Geschichte, Form und Anwendung des
Kirchenliedgutes, vor allem auch des Gotteslobs, Kenntnis aller übrigen Formen
deutschen Liturgiegesanges und ihrer Anwendung;
-
Musikgeschichte: Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur
Gegenwart;
- Geschichte der
Kirchenmusik: Kenntnis der Geschichte der Kirchenmusik bis zur Gegenwart;
- Geschichte der
Orgelmusik und Orgelliteraturkunde: Kenntnis der Geschichte des Orgelspiels und
der Orgelkomposition;
- Orgelkunde:
Kenntnis der Geschichte, des Aufbaus und der technischen Funktion der Orgel;
Register‑ und Dispositionskunde.
III.
Diplomprüfung
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zusätzlich
zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 19 der Allgemeinen
Diplomprüfungsordnung muss der Kandidat alle für seine Studienrichtung in der
Studienordnung für den Diplomstudiengang Kirchenmusik gemäß § 6
vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigungen sowie die in § 9 dieser Prüfungsordnung
vorgeschriebenen Teilprüfungsabschlüsse vollständig vorlegen.
(2) Vorlage
einer Liste mit mindestens 25 während des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus
verschiedenen Stilepochen, darunter auch Choralvorspielen.
(3) Unbeschadet
§ 21 Absatz 2 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung kann ein Kandidat auch
nicht zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn in einem Teilprüfungsfach die
Note „nicht ausreichend“ (5, 0) lautet, ohne dass dieses durch eine mindestens
„befriedigende“ Note in einem anderen Teilprüfungsfach ausgeglichen ist.
§ 9
Teilprüfungen zur Diplomprüfung
(1) Die
Diplomprüfung besteht aus Teilprüfungen, der Diplomarbeit und den abschließenden
Teilen. Folgende Teile werden studienbegleitend geprüft (Teilprüfungen):
Prüfungsfach Prüfungsart Dauer Semester, in dem die Prüfung
in der Regel erfolgt
_______________________________________________________________________
- Gesang praktisch 20 Min. 6. bis 7.
- Partiturspiel praktisch 20 Min. 6.
- Generalbassspiel praktisch 10 Min. 6.
- Gregorianik praktisch/mündlich 30 Min. 6.
- Gehörbildung schriftl./mündl. bis 60/30 Min. bis 7.
- Theorie/Tonsatz: Hausarbeit 4 Wochen 6.
Klausurarbeit 240 Min.
praktisch 15 Min
- Werkanalyse schriftlich/mündlich bis
7.
(2)
Anforderungen in den Teilprüfungen:
- Gesang:
Vortrag von mehreren Gesangsstücken aus unterschiedlichen Stilepochen, auch aus
dem kirchenmusikalischen Bereich;
- Partiturspiel:
1. mit 2 Wochen
Vorbereitungszeit
1.1. ein
polyphoner Chorsatz in alten Schlüsseln (mindestens vierstimmig),
1.2. ein Satz
aus einem Chor-/Orchesterwerk (z.B. Kantate, Messe, Oratorium);
2. Vom Blatt
2.1. ein
Chorsatz in neuen Schlüsseln,
2.2.
Transposition.
-
Generalbassspiel:
- Stilgebundenes Generalbassspiel auf der Orgel oder dem Cembalo:
1. mit einer
Vorbereitungszeit von 30 Minuten: ein bezifferter Bass (Rezitativ und Arie);
2. Vom Blatt:
ein bezifferter Bass.
- Gregorianik:
1. Theorie
1.1. Analyse
eines vorbereiteten Stückes unter dem Aspekt seines liturgischen Ortes, seines
semiologischen und seines modalen Aufbaus;
1.2. Umfassende
Kenntnisse in Paläographie, Semiologie und Modologie;
1.3. Kenntnisse
im Bereich der Formenlehre, des Repertoires und der Geschichte der Gregorianik;
2. Praxis
2.1. Vortrag
gregorianischer Gesänge geringeren Schwierigkeitsgrades vom Blatt und höheren
Schwierigkeitsgrades vorbereitet;
2.2.
Einstudieren und Dirigieren eines vorbereiteten Gesangstückes mit einer Schola.
- Gehörbildung:
Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an zwei Gehörbildungsseminaren, von denen
eins mit einer Prüfung abzuschließen ist. Das Ergebnis der Prüfung bildet die
Abschlusszensur des Faches Gehörbildung;
-
Theorie/Tonsatz:
1. Hausarbeit:
Anfertigung eines größeren vokalen, instrumentalen oder gemischt besetzten
Tonsatzes;
2. Klausur: Drei
Aufgaben aus mindestens zwei verschiedenen Stilepochen: eine Analyse,
harmonisch, gegebenenfalls auch formal, bevorzugt aus dem Stilbereich des 19.
Jahrhunderts; zwei Satzaufgaben, davon eine polyphon und eine homophon,
mindestens eine davon aus dem Stilbereich des 16. oder 18. Jahrhunderts;
3. mündlich:
Kenntnisse traditioneller und aktueller Kompositionstechniken (Demonstration am
Klavier);
- Werkanalyse:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Seminaren, davon eines über
traditionelle und eines über zeitgenössische Musik; die beiden
Leistungsnachweise bilden zu gleichen Anteilen zusammengefasst die
Abschlussnote des Ergänzungsfaches.
§ 10
Diplomarbeit
In einem Fach
aus dem Bereich der wissenschaftlichen Fächer ist eine Diplomarbeit selbständig
zu verfassen. Das Thema muss aus einem Bereich der Kirchenmusik gewählt werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bis 9 der Allgemeinen
Diplomprüfungsordnung.
§ 11
Anforderungen in den abschließenden Teilen
(1) Die
Diplomprüfung enthält in den abschließenden Teilen folgende Prüfungsfächer:
-
Orgelliteraturspiel: praktisch, 60 Minuten,
-
Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel): praktisch,
30 Minuten,
- Chorleitung a
cappella: praktisch, 30 Minuten,
- Chor- und Orchesterleitung:
praktisch, 30 Minuten,
- Klavier:
praktisch, 30 Minuten.
(2)
Einzelanforderungen:
-
Orgelliteraturspiel:
1. Vortrag von
drei Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen, darunter eines von J.S. Bach;
2. Vortrag eines
zwei Monate vor der Prüfung aufgegebenen und selbständig erarbeiteten Stückes,
3. Vom Blatt
spielen.
-
Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung (Liturgisches Orgelspiel):
1. Intonationen
und Begleitsätze zu Kirchenliedern nach dem Gesangbuch, (auch unter
Berücksichtigung des neuen geistlichen Liedgutes),
2. Motivische
Modulation und Transposition,
3. C. f.-
Bearbeitungen in verschiedenen Formen,
4. Begleitung
deutscher Psalmodie,
5. Beherrschung
der wichtigsten Choralmessen (zu spielen nach dem Graduale triplex); Intonationen
und Begleitungen zu gregorianischen Ordinariumsteilen im Wechsel
Schola/Gemeinde.
Die Aufgaben
sind stilistisch unterschiedlich zu bearbeiten. Sie werden z.T. vorbereitet,
z.T. unvorbereitet gestellt (Vorbereitungszeit: höchstens 3 Tage).
- Chorleitung a
cappella:
Probenarbeit an
einem vom Bewerber selbständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk der
Kirchenmusik; Vorbereitungszeit: 4 Wochen;
- Chor- und
Orchesterleitung:
Probenarbeit an
einem Satz aus einem leichteren Chor- und Orchesterwerk der Kirchenmusik (z.B.
Orchestermesse, Kantate) unter Einbeziehung von Chor und Orchester (ggf. mit
Solisten); Vorbereitungszeit: 8 Wochen.
- Klavier:
Vortrag von drei
mittelschweren Klavierwerken verschiedener Stilepochen der Klaviermusik,
Liedbegleitung, Vom Blatt spielen.
§ 12
Prüfungsgesamtnote
Die
Prüfungsgesamtnote besteht in Abänderung des § 27 Absatz 1 der Allgemeinen
Diplomprüfungsordnung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, der Diplomarbeit
und den abschließenden Teilen. Bei der Errechnung der Gesamtnote zählen die
Fächer Orgelliteraturspiel, Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
(Liturgisches Orgelspiel) und Chorleitung je dreifach. Die Fächer
Orchesterleitung, Klavier, Gesang, Theorie/Tonsatz, Partiturspiel und Generalbassspiel sowie Gregorianik zählen
zweifach, alle anderen Fächer sowie die Note der Diplomarbeit zählen einfach.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Diese
Diplomprüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig ab
Sommersemester 2002 für den Studiengang Kirchenmusik eingeschrieben worden
sind.
(2) Studierende,
die vor In-Kraft-Treten dieser Diplomprüfungsordnung ihr Studium an der
Hochschule für Musik Detmold aufgenommen haben, legen die Prüfungen nach der
bisher geltenden Ordnung der Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker vom 23.
April 1974 (GABl. NW. S. 330) ab. Auf Antrag des Kandidaten können die
Prüfungen nach dieser Diplomprüfungsordnung abgelegt werden. Der Antrag auf
Anwendung dieser Diplomprüfungsordnung ist unwiderruflich.
§ 14
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(1) Diese
Diplomprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher gültigen Prüfungsordnungen außer Kraft. § 13
bleibt davon unberührt.
(2) Diese
Diplomprüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht.
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Detmold vom 8. Mai
2000 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2003 - Az.: 424 - 7.04.02.04.08 / 023
-, nachdem zuvor Einvernehmen mit der katholischen Kirche hergestellt wurde.
Detmold, den 5.
Juli 2004
Der Rektor der Hochschule für Musik Detmold
Prof. Martin Christian V o g e l
- MBl. NRW. 2004 S. 1091