Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 47 vom 15.12.2004 Seite 1201 bis 1234
Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - v. 9.11.2004 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) - v. 9.11.2004
Hinweise zur Durchführung
der
Verordnung über elektromagnetische Felder
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V – 5 – 8828 (V Nr. 3/04) -
v. 9.11.2004
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Verordnung über
elektromagnetische Felder (Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1966) sicherzustellen, bitte ich folgende Hinweise anzuwenden:
Die Einschränkung des
Anwendungsbereiches in Absatz 1 auf Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, ergibt sich
im Einzelnen aus § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Danach besteht die Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Beschränkung anderer
Immissionen als Luftverunreinigungen und Lärm nur für solche Anlagen, die eben
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden. Andere Immissionen sind in dieser Hinsicht auch
elektromagnetische Felder. Deshalb gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die
der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen oder privat betrieben werden, wie
insbesondere:
- Sendefunkanlagen des Bundesgrenzschutzes und der Polizei der Länder,
- Sendefunkanlagen der Bundeswehr und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes sowie
- Amateurfunkanlagen (siehe auch Abschnitt 6).
Private oder gewerbliche Betreiber
von Anlagen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, haben dieses den zuständigen
Behörden nachzuweisen.
Als wirtschaftliche
Unternehmung ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich jede private oder
öffentliche Unternehmung anzusehen, die wirtschaftlich bewertbare Leistungen in
der Weise erbringt, dass sie die betreffenden Anlagen unter
technisch-industriellen Gesichtspunkten in einer der gewerblichen Anlage
vergleichbaren Weise nutzt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei
nicht an. Neben den Gewerbebetrieben im engeren Sinne (Handwerk, Industrie,
Handel), den sonstigen auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmungen (z.B.
Land- und Forstwirtschaft) und der Energiewirtschaft zählen dazu auch
öffentliche Versorgungsbetriebe wie Elektrizitätswerke oder Verkehrsbetriebe.
Anwendbar ist die Verordnung auch auf private Telekommunikations- und
Bahnunternehmen einschließlich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost und der Deutschen Bundesbahn und deren Anlagen.
Von der Verordnung
ausgenommen sind auch Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.
Dabei handelt es sich namentlich um die in Nr. 1.8 des Anhangs der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - aufgeführten nicht
eingehausten Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV und mehr.
Für diese Anlagen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG.
Die Verordnung kann in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Ist eine unter die 26. BImSchV fallende Hoch- oder Niederfrequenzanlage
Bestandteil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, so
gelten für die Gesamtanlage bzgl. der Emissionen elektromagnetischer Felder
ebenfalls die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr.1 und 2 BImSchG. Die Verordnung
kann auch in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Keine Anwendung findet die
Verordnung darüber hinaus auf elektrisch und elektronisch betriebene
Implantate, also insbesondere Herzschrittmacher, deren Funktion durch
elektromagnetische Felder gestört werden könnte. Spezielle Schutzanforderungen
dazu beruhen u.a. auf dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten (EMVG)“, dem „Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)“ und dem „Medizinproduktegesetz
(MPG)“.
Durch die Beschränkung des
Anwendungsbereiches auf ortsfeste Anlagen sind ortsveränderliche Hoch- und
Niederfrequenzanlagen grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen. Hierzu
gehören u.a. Mobilfunkendgeräte, Schiffsradaranlagen, temporäre Richtfunkstrecken
sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Ortsfest sind Anlagen, die nach der
Verkehrsanschauung dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend an einem Ort
betrieben zu werden.
Besonders ist darauf
hinzuweisen, dass zu den Elektroumspannanlagen auch die von
Versorgungsunternehmen in privaten Gebäuden betriebenen Transformatoren (z.B.
auch Netzstationen mit 10 kV/0,4 kV) gehören. Bei Elektroumspannanlagen ist die
Niederspannungssammelschiene Bestandteil der Anlage.
Erfasst werden auch alle von
Industrieunternehmen selbst betriebenen Hoch- und Niederfrequenzanlagen im
Sinne der Verordnung.
Ebenfalls unter die
Verordnung fallen die Anlagen der Straßenbahnen im Sinne des § 4
Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Allgemeinen sind dies Straßen-, Stadt-
und U-Bahnen, die nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
errichtet und betrieben werden. Da diese Bahnen in der Regel mit Gleichspannung
betrieben werden, unterliegen vornehmlich die Umspannanlagen
(Gleichrichter-Unterwerke) der 26. BImSchV, in denen die vom örtlichen
Energieversorgungsunternehmen bereitgestellte Wechselspannung von 10 kV oder 20
kV in eine Gleichspannung von 600 V oder 750 V umgewandelt wird.
Die Verordnung dient als
immissionsschutzrechtliche Regelung dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die bestimmungsgemäß Arbeiten
an den erfassten Anlagen durchführen. Hier gelten die Regelungen des
Arbeitsschutzes. Damit kommt die Verordnung auch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zugute, die zwar mit der erfassten Anlage unmittelbar nichts zu
tun haben, die aber in Bereichen des Betriebes tätig sind, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dazu gehören
beispielsweise ständige Arbeitsplätze in angrenzenden Hallen oder Bürogebäuden.
Absatz 2 enthält eine
abschließende Aufzählung der von der Verordnung erfassten Hoch- und
Niederfrequenzanlagen. Der üblicherweise der Hochfrequenz zugeordnete
Frequenzbereich von 0,1 Megahertz bis 10 Megahertz wurde in den
Regelungsbereich der Verordnung nicht mit aufgenommen.
Für die unter die Verordnung
fallenden Mobilfunksendeanlagen hat die Landesregierung NRW mit den kommunalen
Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern am 17. Juli 2003 eine
Mobilfunkvereinbarung für NRW abgeschlossen. Die Verpflichtungen aus der
Vereinbarung gehen über die Verordnung hinaus und haben zum Ziel, die Aspekte
Vorsorge, Transparenz und Kooperation beim Netzaufbau zu stärken.
2
Zu § 2 – Hochfrequenzanlagen
2.1
Einwirkungsbereich von Hochfrequenzanlagen
Der Einwirkungsbereich einer Hochfrequenzanlage beschreibt den Bereich,
in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden
Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich
schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
2.2
Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen Gebäude und
Grundstücke, in oder auf denen nach der bestimmungsgemäßen Nutzung Personen
regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen. Als Anhaltspunkt ist dabei die
üblicherweise anzunehmende durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer einzelnen
Person heranzuziehen. Das schutzwürdige Gebäude oder Grundstück muss nicht
notwendigerweise einem dauernden Aufenthalt, z.B. zum Wohnen, dienen. Voraussetzung
ist weiterhin nicht, dass man sich täglich dort aufhält. Ausreichend ist
beispielsweise auch ein Aufenthalt, der in regelmäßigen Abständen nur tagsüber
oder nur in bestimmten Jahreszeiten stattfindet.
Entsprechend der vorgenannten Abgrenzung dienen dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt insbesondere Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen,
Schulhöfe, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze und Kleingärten. Bei diesen
Nutzungen sind in der Regel sowohl die Gebäude als auch die Grundstücke zum
nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch Gaststätten,
Versammlungsräume, Kirchen, Marktplätze mit regelmäßigem Marktbetrieb,
Turnhallen und vergleichbare Sportstätten, sowie Arbeitsstätten, z.B. Büro-,
Geschäfts-, Verkaufsräume oder Werkstätten können dem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen dienen.
Nur zum vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen dienen dagegen Orte, an denen die Verweilzeit des Einzelnen in
der Regel gering ist. Hierzu zählen beispielsweise Gänge, Flure, Treppenräume,
Toiletten, Vorratsräume – soweit sie außerhalb von Wohnungen liegen – sowie
Abstellräume, Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume, Räume, die nur zur Lagerung
von Waren oder Aufbewahrung von Gegenständen dienen, und Garagen. Auch Orte, an
denen sich zwar ständig Menschen aufhalten, die Verweilzeit des Einzelnen aber
in der Regel gering ist, wie beispielsweise Bahnsteige und Bushaltestellen,
dienen im Sinne der Verordnung nur dem vorübergehenden Aufenthalt.
2.3
Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ergibt sich insbesondere aus
der Sendeleistung der Sendefunkanlage unter Berücksichtigung der Anzahl der Frequenzkanäle,
der Verluste durch Leitungs- und Kopplerdämpfung und dem Antennengewinnfaktor.
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung wird im Rahmen des von der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) – bis 1997 Bundesamt
für Post und Telekommunikation (BAPT) - durchzuführenden
Standortbescheinigungsverfahrens festgelegt.
2.4
Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen
Bei der Prüfung, ob der Grenzwert eingehalten wird, ist die
Vorbelastung durch alle anderen ortsfesten Sendefunkanlagen einzubeziehen.
Dabei ist nicht maßgeblich, dass die zur Vorbelastung beitragenden Anlagen
sowohl § 1 Abs. 1 als auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV unterfallen.
Durch Festlegung eines standortspezifischen Umfeldfaktors stellt die
RegTP in der Standortbescheinigung sicher, dass alle relevanten Vorbelastungen
bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden. Ortsfeste
Sendefunkanlagen, die sich am selben Standort befinden, sind nicht im standortspezifischen
Umfeldfaktor enthalten, sondern gehen unmittelbar in die Berechnung des
festzulegenden Sicherheitsabstandes ein. Nur für die am Standort befindlichen
und nach der Verordnung anzeigepflichtigen Sendefunkanlagen wird in der Anlage
zur Standortbescheinigung zusätzlich der sich für die jeweilige Sendefunkanlage
ergebene Sicherheitsabstand angegeben.
2.5
Berücksichtigung gepulster elektromagnetischer Felder
Bei Sendefunkanlagen, die gepulste elektromagnetische Felder erzeugen
(z.B. Radaranlagen, Mobilfunksendeanlagen), wird durch die RegTP zusätzlich die
Einhaltung des Spitzenwertes nach § 2 Nr. 2 berücksichtigt. Von Bedeutung kann
dies nur bei Puls-Radaranlagen sein.
3
Zu § 3 - Niederfrequenzanlagen
3.1
Einwirkungsbereich von Niederfrequenzanlagen und maßgebende Immissionsorte
Der Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage beschreibt den
Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung
abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen
tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
Für die Bestimmung der im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 maßgebenden
Immissionsorte reicht es zur Umsetzung der Verordnung aus, folgende Bereiche um
die Anlagen zu betrachten: (Tabelle siehe Anhang)
Maßgebende Immissionsorte sind schutzbedürftige Gebäude oder
Grundstücke gemäß § 3 Satz 1 und § 4, die sich im o.g. Bereich einer Anlage
befinden (siehe auch Abschnitt 2.2).
3.2
Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Es gelten die Ausführungen zu den Hochfrequenzanlagen im Abschnitt 2.2
entsprechend.
3.3
Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ist durch eine technische
Grenze charakterisiert. Bei Freileitungen und Erdkabeln sind dies der maximale
betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung und bei Elektroumspannanlagen
die Nennleistung des Transformators. Der maximale betriebliche Dauerstrom wird
festgelegt z.B. durch den thermisch maximal zulässigen Dauerstrom, die maximal
zulässige Übertragungsleistung oder die maximale Erzeugerleistung
(Generatorleistung).
3.4
Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen
Für die maßgebenden
Immissionsorte ist eine Summenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter
Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen durchzuführen. Bei der
Ermittlung der Vor- wie der Zusatzbelastung ist von der höchsten betrieblichen
Auslastung der zu betrachtenden Anlagen auszugehen.
Bei der Festlegung der
Anlagen, die bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sind, sind
die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Verordnung nach § 1 Abs. 1
("die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen") nicht maßgeblich. So
sind beispielsweise auch genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht gewerblich
genutzte Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung der
Vorbelastung ist der Immissionsbeitrag anderer Niederfrequenzanlagen zu
berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese von der Begriffsdefinition in § 1
Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfasst sind.
Immissionen durch andere
Niederfrequenzanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV tragen in
der Regel nur an den maßgebenden Immissionsorten, die zugleich in einem der in
Abschnitt 3.1 definierten Bereiche um diese anderen Niederfrequenzanlagen
liegen, relevant zur Vorbelastung bei.
Niederfrequenzanlagen, die
nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen –
insbesondere Niederspannungsanlagen unter 1000 V –, tragen nicht relevant
zur Vorbelastung bei (weniger als 10 % des Grenzwertes) und machen daher eine
gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen
Anhaltspunkte bestehen. So kann beispielsweise in Gewerbebetrieben für
Niederspannungsanlagen unter 1000 V, die frei an das Netz anschließbar sind,
oder für Niederspannungskabeltrassen unter 1000 V mit einem maximalen
betrieblichen Dauerstrom unterhalb 315 A auf eine gezielte
Vorbelastungsermittlung verzichtet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nur
dann gegeben, wenn Hinweise auf Anlagen, die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26.
BImSchV nicht erfasst sind, als relevante Feldquellen (z.B. Steigleitungen mit
hohen Strömen, große Verbraucher) in unmittelbarer Nähe (ca. 0,5 m) zu
maßgeblichen Immissionsorten bestehen. Nur in der Nähe (ca. 1 m) von in
Gebäuden eingebauten Elektroumspannanlagen (z.B. Netzstationen) ist zu erwarten,
dass es zusammen mit der Vorbelastung zu einer Grenzwertüberschreitung an
maßgebenden Immissionsorten kommen könnte.
Die vom Nutzer am
Immissionsort durch Gebrauch elektrischer Geräte (Heizdecke, Fön) selbst
hervorgerufenen elektrischen und magnetischen Felder sind dabei nicht zu
berücksichtigen, da insoweit die Merkmale des § 3 Abs. 1
Bundes-Immissionsschutzgesetz ("für die Nachbarschaft oder die
Allgemeinheit") nicht erfüllt werden.
Entsprechend den
Verhältnissen bei Hochfrequenzanlagen sind auch für Niederfrequenzanlagen die Immissionen dieser anderen Anlagen
unabhängig von der Frequenz (50 Hz oder 16 2/3 Hz) zu berücksichtigen. Da der
hinsichtlich der Grenzwertfestlegung relevante Wirkmechanismus für diese
Frequenzen gleich ist, können für eine Beurteilung die Feldanteile addiert
werden. Für eine Gesamtbeurteilung ist zunächst die Feldstärke und Flussdichte
für die jeweilige Frequenz zu bestimmen und wie folgt in Bezug zu dem
entsprechenden Grenzwert zu setzen: (Formeln siehe Anhang)
Ergibt die Summe der so
bestimmten relativen Feldgrößen einen Wert gleich oder kleiner 1, ist von der
Zulässigkeit der Immissionsbelastung auszugehen. Durch diese Addition der
Beträge bleiben unterschiedliche Richtungen der Feldvektoren und Phasendifferenzen
unberücksichtigt, so dass der ungünstigste Fall angenommen wird.
3.5
Kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen
Kurzzeitige Überschreitungen
der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte für die elektrische Feldstärke und
magnetische Flussdichte, wie sie z.B. bei Schaltvorgängen oder bei bestimmten
Betriebssituationen des Bahnverkehrs auftreten können, bleiben außer Betracht,
soweit nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass
Anhaltspunkte für erhebliche Belästigungen, insbesondere durch
Berührungsspannungen, vorliegen.
Kleinräumige
Überschreitungen der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden können
insbesondere in Hitzeperioden im Bereich des größten Durchhangs im Spannfeld
von 380 kV- und in seltenen Fällen bei 220 kV-Hochspannungsfreileitungen
auftreten.
Auch bei
Außerbetrachtlassung von kleinräumigen Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in
Bezug genommenen Werte der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden ist
sichergestellt, dass sich aus der erhöhten Exposition nicht für sich
gesundheitliche Bedenken ergeben. Dem liegt zugrunde, dass die Verteilung der
Feldstärkewerte des elektrischen Feldes im Bereich einer Freileitung wegen des
beim elektrischen Feld bestehenden Abschirmeffekts von Gebäuden und Bepflanzungen
sehr inhomogen ist, so dass eine kleinräumige Überschreitung außerhalb von
Gebäuden in aller Regel weder zu einer Dauerexposition mit den erhöhten
Feldstärkewerten führt, noch den Schluss auf ein insgesamt erhöhtes
Feldstärkeniveau erlaubt. Im Hinblick auf die Induktion gesundheitlich
relevanter Körperstromdichten kann daher eine schädliche Umwelteinwirkung
ausgeschlossen werden.
Überschreitungen sind dann
als kleinräumig anzusehen, wenn nur Teile eines Grundstücks betroffen sind, so
dass insgesamt kein erhöhtes Feldstärkeniveau daraus resultiert und bei der
Nutzung des Grundstücks ein Ausweichen auf ein weniger belastetes
Grundstücksteil möglich ist, wobei die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich
eingeschränkt werden darf. Der dauerhafte Abschirmeffekt des vorhandenen
Bewuchses ist in seiner tatsächlichen Wirkung zu berücksichtigen. Wird Bewuchs
entfernt und ist deshalb infolge Wegfalls des Abschirmeffekts eine
Überschreitung nicht mehr kleinräumig, kann dies einen Verstoß gegen § 3 der
26. BImSchV bis hin zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Nr. 1 der
26. BImSchV) beinhalten.
3.6
Anhaltspunkte für unzumutbare Belästigungen
Unzumutbare Belästigungen
können u.a. durch Berührungsspannungen (Kontaktströme, Entladung beim Berühren
aufgeladener, nicht geerdeter Gegenstände) und Funkenentladungen verursacht
werden.
Es genügt bereits das
Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für das Auftreten unzumutbarer Belästigungen, d.h. ein Nachweis ist nicht
erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass das Auftreten von unzumutbaren
Belästigungen aufgrund bestehender Umstände im Einzelfall, z.B. der Höhe der
elektrischen Feldstärke bei Vorhandensein metallener, nicht geerdeter
Gegenstände, plausibel erscheint.
Bei den zulässigen
kleinräumigen Überschreitungen sind im Falle einer Frequenz von 50 Hz
elektrische Feldstärken bis zu 10 kV/m möglich. Bei diesen Feldstärken (5-10 kV/m) können laut
Strahlenschutzkommission u.a. folgende Wirkungen auftreten:
- schmerzhafter elektrischer Schlag (bei Griffkontakt mit einem großen
Lastwagen: bei 0,5 % der Kinder wird
bei 8-10 kV/m der Loslassstrom erreicht),
- schmerzhafter elektrischer Schlag bei Fingerkontakt von Kindern mit einem
Auto bei 10-12 kV/m,
- Belästigung, mittlere Belästigungsschwelle durch Funkenentladung zwischen
Finger und kleinen Gegenständen durch Aufladen der Person: 7 kV/m.
Unzumutbare Belästigungen
können in der Regel durch einfache Maßnahmen vermieden werden, z.B. durch das
Erden metallener Gegenstände.
4
Zu § 4 - Anforderungen zur Vorsorge
Mit § 4 wird von der in § 23
BImSchG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch bei nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen über den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen hinausgehende Anforderungen zur Vorsorge zu stellen.
Allerdings gelten diese strengeren Werte, anders als bei Anlagen nach den §§ 2
und 3 der 26. BImSchV, nur für Niederfrequenzanlagen und außerdem nicht für den
Betrieb bestehender Anlagen, sondern nur nach deren wesentlicher Änderung bzw.
bei Neuerrichtung von Anlagen.
Die Anforderungen zur
Vorsorge sind bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von
Niederfrequenzanlagen in der Nähe von den aufgeführten, besonders
schutzbedürftigen Bereichen einzuhalten. Dabei sind in der Regel sowohl Gebäude
als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt. Die Festlegung auf Bereiche zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen ist für den Vorsorgefall zwar nicht ausdrücklich aufgeführt,
jedoch aus der Verbindung zu § 3 und der Begründung der Grenzwerte abzuleiten.
In der Regel ist davon
auszugehen, dass außerhalb der in Abschnitt 3.1 angegebenen Bereiche die
maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen
Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 und damit der Vorsorge im Sinne
des § 4 entsprechen.
4.1
Nachträgliche Anforderungen bei wesentlichen Änderungen
Der Begriff der wesentlichen
Änderung wird in Abschnitt 7.1 erläutert. Das Vorsorgegebot lässt bei
wesentlichen Änderungen nachträgliche Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen
auf der Grundlage der §§ 24, 25 BImSchG zu, wobei im Hinblick auf private
Betriebe Art. 14 Abs. 1 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren
sind. Deshalb sind hier die für anzeigebedürftige Anlagen im Zusammenhang mit
den §§ 17 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entwickelten Kriterien analog
heranzuziehen.
5
Zu § 5 - Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
§ 5 enthält die für die
Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen näheren Bestimmungen
zur Feldstärke- und Flussdichteermittlung. Dabei wird im Hinblick auf den
erheblichen Aufwand, den Messungen erfordern können, der Überprüfung durch
ausreichend konservative Berechnungsmethoden der Vorrang eingeräumt.
Empfehlungen für die durch
die zuständigen Behörden zu stellenden Anforderungen
- zu Art und Umfang der Ermittlungen (Berechnungen, Messungen),
- an die Vorlage des Ermittlungsergebnisses sowie
- an die mit der Ermittlung beauftragten Stellen
sind den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
6
Zu § 6 - Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen
aufgrund anderer Rechtsvorschriften, für die die Immissionsschutzbehörden keine
Zuständigkeiten besitzen, insbesondere zur elektromagnetischen Verträglichkeit
von Geräten und zum Telekommunikationsrecht, können im Einzelfall dazu führen,
dass eine von der Verordnung erfasste Anlage größere Abstände beispielsweise zu
bestimmten Gebäuden einhalten muss, als dies im Hinblick auf den dieser
Verordnung zugrunde liegenden Aspekt der biologischen Wirkungen
elektromagnetischer Felder auf den Menschen erforderlich ist. Beispielhaft
seien hier folgende Rechtsvorschriften genannt:
a) Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG);
das EMVG enthält Anforderungen an Geräte, die elektromagnetische Störungen
verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt
werden kann. Die von diesem Gesetz erfassten Geräte müssen so beschaffen sein,
dass
1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein
bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
sonstigen Geräten möglich ist,
2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen
aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
b) Medizinproduktegesetz
(MPG);
das MPG regelt den Verkehr mit Medizinprodukten und sorgt dadurch für die
Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und
den erforderlichen Schutz der Patientinnen / Patienten, Anwenderinnen /
Anwender und Dritter. Es enthält u.a. Vorschriften für das Errichten, Betreiben
und Anwenden von Medizinprodukten.
c) Telekommunikationsgesetz
(TKG);
Zweck des TKG ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den
Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
d) Amateurfunkgesetz (AFuG);
dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme
am Amateurfunkdienst. Die Funkamateurin / der Funkamateur hat nach § 7 AFuG der
RegTP vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen und die ergänzenden
Messprotokolle für die ungünstigste Antennenkonfiguration ihrer / seiner
Amateurfunkstelle vorzulegen.
e) Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG);
Zweck des Gesetzes ist es u.a., durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den
freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im
europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Auf Grundlage des FTEG ist die
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV) erlassen worden, in der das Standortbescheinigungsverfahren für
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von mehr als 10 Watt EIRP
(äquivalente isotrope Strahlungsleistung) für alle Funksendeanlagen zwischen 9
kHz bis 300 GHz geregelt ist. Der Regelungsumfang des FTEG geht über die
Anforderungen der 26. BImSchV hinaus.
f) Arbeitschutzgesetz
(ArbSchG);
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetztes wurde die Unfallverhütungsvorschrift
Elektromagnetische Felder (BGV B11) genehmigt. In dieser Vorschrift sind die
Regelungen für Versicherte (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes) in elektromagnetischen
Feldern (0 Hz – 300 GHz) festgelegt.
g) Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG);
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gilt für das Inverkehrbringen und
Ausstellen von Produkten. Auf Grundlage dieses Gesetzes sind die harmonisierten
europäischen Normen zur Emission von elektrischen, magnetischen und
elektromagnetischen Feldern von Geräten und Produkten in Deutschland anzuwenden.
7
Zu § 7 - Anzeige
Durch die Begründung von
Anzeigepflichten des Betreibers wird den zuständigen Behörden die Überwachung
der Einhaltung der Verordnung erleichtert.
Für Altanlagen ist eine
solche Pflicht generell nicht vorgesehen. Die Anzeigepflicht gilt nur für neu
errichtete oder wesentlich geänderte Anlagen.
Form und Inhalt von Anzeigen
sowie Hinweise zum Anzeigeverfahren für Hoch- und Niederfrequenzanlagen sind
den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
7.1
Wesentliche Änderung
Als wesentliche Änderung im
Sinne der 26. BImSchV ist jede Änderung anzusehen, bei der Anlagenteile, die
die Immissionen verursachen, verändert werden und dabei nachteilige
Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 22
BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können.
Bei einer Hochfrequenzanlage
ist das jede bauliche oder betriebliche Änderung der Anlage, die zu einer
Vergrößerung oder Richtungsänderung des winkelabhängigen Sicherheitsabstandes
führt und eine Neuerstellung der Standortbescheinigung erfordert.
Bei einer
Niederfrequenzanlage ist der Austausch typengleicher Netzstationen oder
Erdkabel derselben Leistungsklasse, der Austausch von identischen Masten oder
ähnlichen Maßnahmen, bei denen Feldemissionen gleich bleiben oder verringert
werden, keine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung.
8
Zu § 8 - Zulassung von Ausnahmen
Den Grenzwertregelungen nach
den §§ 2 und 3 liegen pauschalierende Annahmen zugrunde, insbesondere
hinsichtlich möglicher Daueraufenthalte von Personen im Einwirkungsbereich der
Anlage und hinsichtlich der Art der Anlagenauslastung. Hieraus ergibt sich,
dass in Einzelfällen Überschreitungen der in den §§ 2 oder 3 festgelegten
Grenzwerte auftreten können, die unter Berücksichtigung der den
Grenzwertbestimmungen zugrunde liegenden Erwägungen nicht als schädliche
Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs.
1 ermöglicht in derartigen Fällen Einzelfall bezogen die Vermeidung
unverhältnismäßiger Härten bei der Anwendung der Immissionsgrenzwerte. § 8 Abs.
2 ermöglicht Ausnahmen von den Vorsorgeanforderungen des § 4, soweit diese im
Einzelfall unverhältnismäßig sind.
9
Zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten
Nach den
Übergangsvorschriften des § 10 haben Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der
Verordnung (1. Januar 1997) bestanden, die Anforderungen nach den §§ 2 und 3
nach Ablauf von drei Jahren seit In-Kraft-Treten der Verordnung einzuhalten.
Ein Betreiber, der am 1. Januar 2000 seine Anlage nicht entsprechend den §§ 2
und 3 saniert hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn die
zuständige Behörde angeordnet hat, dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3
zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind (siehe Abschnitt 10).
10
Zu § 10 - Übergangsvorschriften
Der § 10 enthält eine
Übergangsregelung für Altanlagen, die insbesondere im Hinblick auf die große
Zahl der durch die Betreiber unter
Berücksichtigung von Immissionen durch andere Anlagen zu überprüfenden und ggf.
zu sanierenden vorhandenen Anlagen erforderlich war. Die Schutzanforderungen
nach §§ 2 und 3 waren von Altanlagen bis zum 1. Januar 2000 - drei Jahre nach
In-Kraft-Treten der Verordnung - grundsätzlich zu erfüllen.
Die zuständige Behörde
konnte bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kürzere
Sanierungstermine anordnen. Voraussetzung hierfür war, dass diese Fälle der
Behörde bekannt werden, da die Verordnung eine Anzeige von bestehenden Anlagen
nicht vorsieht. Hinsichtlich dieser Anlagen liegen bei anderen Behörden - u.a.
RegTP, Baubehörden - Kenntnisse vor, auf die die zuständigen Behörden zur
Erleichterung des Verwaltungsvollzuges im Wege der Amtshilfe hätten
zurückgreifen können.
Über Anlagen von Bahnen, die
unter die BOStrab fallen - dies sind im allgemeinen Straßen-, Stadt- oder
U-Bahnen - liegen die technischen Informationen auch bei den zuständigen Technischen
Aufsichtsbehörden (TAB) der Länder vor, die nach landesrechtlicher Regelung
ggf. auch für den Vollzug der 26. BImSchV für diese Anlagen zuständig sein
können.
Auch für Altanlagen nach den
§§ 2 und 3 gelten die Befugnisse nach § 52 BImSchG. Die zuständige Behörde kann
danach die Betreiber von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen auch
auffordern, Auskunft über die Überprüfung von bestehenden Anlagen zu geben.
Aufgrund dieser Auskünfte konnte die Behörde im Einzelfall prüfen
- ob eine Überschreitung der Grenzwerte vorgelegen hat und
- ob nach § 10 Abs. 2 der Erlass einer Anordnung erforderlich geworden wäre.
11
Zu § 11 – In-Kraft-Treten
Die Verordnung trat am 1.
Januar 1997 in Kraft.
12
Dieser Erlass ergeht im
Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport, dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung sowie
dem Innenministerium.
Der
RdErl. vom 18.12.1998 (MBl. NRW. S. 34, SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2004 S. 1202