Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136
Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) vom 1. Dezember 2003 |
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Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) vom 1. Dezember 2003
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Satzung
der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM)
vom 1. Dezember 2003
§ 1
Rechtsstellung und Sitz
1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) ist eine Einrichtung des Landes
Nordrhein-Westfalen nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Sie führt die Bezeichnung: "Deutsche Zentralbibliothek
für Medizin" mit dem Zusatz: "Zentrale Medizinische Fachbibliothek
für die Bundesrepublik Deutschland".
2
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin untersteht der Dienst- und
Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Der Sitz der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin ist Köln. In Bonn besteht
eine Abteilung.
4
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin bildet am Sitz in Köln mit der
Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln räumlich
und organisatorisch eine Einheit. Die Abteilung in Bonn ist räumlich und
organisatorisch mit der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften und
Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn verbunden.
§ 2
Aufgaben
1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin ist die zentrale medizinische
Fachbibliothek für die Bundesrepublik Deutschland. Ihr obliegt die
überregionale Literaturversorgung für Medizin, Gesundheitswesen, Ernährung,
Umwelt und Agrarwissenschaften, deren Grundlagenwissenschaften und Randgebiete
in Forschung, Lehre und Praxis. In diesem Rahmen beschafft sie umfassend
Literatur und sonstige Informationsmittel bis hin zu sehr speziellen
Materialien und stellt sie Interessentinnen und Interessenten in elektronischer
und gedruckter Form direkt oder im Wege des Leihverkehrs der Bibliotheken zur
Verfügung. Sie ist für ihre Sammelgebiete nationale Archivbibliothek und kann
als Ergänzung ihrer Sammlungen entsprechende Bestände anderer Bibliotheken übernehmen.
Sie erschließt die Bestände formal und sachlich, macht ihre Kataloge bundesweit
direkt oder über Bibliotheken und Fachinformationszentren zugänglich und
erteilt fachliche Informationen aufgrund ihrer bibliographischen und sonstigen
Bestände und mit Hilfe von Fachdatenbanken. Sie kooperiert mit
Facheinrichtungen und -gesellschaften auf ihren Sammelgebieten und führt Projekte
durch, die der Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen dienen.
2
Der Kreis der Benutzungsberechtigten der Deutschen Zentralbibliothek für
Medizin wird in einer Benutzungsordnung festgelegt. Bei einer gewerbsmäßigen
Inanspruchnahme der Bibliothek, deren Bestände oder Dienstleistungen zur
Verschaffung von Informationen für Dritte liegt eine Sondernutzung vor, die der
Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Deutschen Zentralbibliothek
für Medizin bedarf. Diese kann nur versagt werden, wenn wichtige Gründe ihr
entgegenstehen. Die der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin durch
Sondernutzung entstehenden Auslagen sind von der Sondernutzerin bzw. dem
Sondernutzer zu erstatten; § 7 Abs. 2 und 3 des
Hochschulbibliotheksgebührengesetzes gilt entsprechend. Das Nähere regelt die
Benutzungsordnung.
3
Die Aufgaben der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und
Stadtbibliothek Köln, insbesondere für die Informationsversorgung der
Universität zu Köln, und der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften
und Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, insbesondere für die
Informationsversorgung der Universität Bonn, bleiben unberührt.
§ 3
Leitung und Verwaltung
1
Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin wird von einer Direktorin oder einem
Direktor geleitet. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Beirates (§ 4)
und der Universität zu Köln. Voraussetzung ist die Befähigung zum höheren
Bibliotheksdienst.
2
Die Direktorin oder der Direktor
a.
vertritt das Land in den die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
betreffenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich,
b.
ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Deutschen Zentralbibliothek
für Medizin,
c.
ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Deutschen
Zentralbibliothek für Medizin und hat die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
und die Leitung der Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen,
d.
kann bei der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Amtshilfe der Universität zu
Köln in Anspruch nehmen.
3
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
delegiert im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Zuständigkeit für
Personalangelegenheiten zum Teil an die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.
4
Die Direktorin oder der Direktor der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin
ist mit der Leitung der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und
Stadtbibliothek Köln beauftragt und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an
dieser beschäftigten Bediensteten. Im Übrigen bleiben die Rechte der Universitäts-
und Stadtbibliothek Köln und der Universität zu Köln unberührt.
5
In wesentlichen Angelegenheiten, bei denen Interessen der Universitäts- und
Stadtbibliothek berührt werden, sind nach vorheriger Information die Entscheidungen
mit der Direktorin oder dem Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek
abzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, so hat sich zunächst der Beirat der
Deutschen Zentralbibliothek für Medizin mit der Angelegenheit zu befassen. Die
Deutsche Zentralbibliothek für Medizin hat nach Einschaltung des Beirates die
Möglichkeit, die Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
6
Art und Umfang der in § 1 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung genannten Verbindung der
Abteilungsbibliotheken am Standort Bonn regeln Vereinbarungen zwischen der
Deutschen Zentralbibliothek für Medizin und der Universität Bonn.
§ 4
Beirat
1
Für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin wird ein Beirat gebildet. Seine
Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar:
a.
ein Mitglied des Rektorats der Universität zu Köln,
b.
die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln,
c. die Leiterin oder der Leiter der Gruppe
Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme der
Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
d.
ein von der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln aus der
Hochschullehrerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewähltes Mitglied,
e. die Direktorin oder der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,
f. die Direktorin oder der Direktor der
Zentralstelle für Agrardokumentation und -information,
g.
ein Mitglied aus dem Bereich der medizinischen Hochschulforschung außerhalb der
Universität zu Köln,
h.
ein Mitglied aus dem Bereich der Ärztekammern oder einer medizinischen
Fachgesellschaft,
i.
ein Mitglied aus dem Bereich der außeruniversitären medizinischen Forschung
oder Praxis,
k.
ein Mitglied aus dem Bereich der umwelt-, ernährungs- oder agrarbezogenen
Forschung oder Praxis,
l. die Leiterin oder der Leiter einer
wissenschaftlichen Bibliothek von überregionaler Bedeutung,
m. die Leiterin
oder der Leiter einer wissenschaftlichen Bibliothek mit medizinischem
Schwerpunkt. Dies kann auch eine Abteilungs- oder Zweigbibliothek sein.
Die
unter Satz 2 Buchstaben a bis f genannten Mitglieder können sich vertreten
lassen. Eine Wiederberufung ist möglich, bei den unter Satz 2 Buchstaben g bis
m genannten Mitgliedern jedoch nur ein Mal. Die Mitgliedschaft im Beirat ist
ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehende notwendige
Auslagen werden den Mitgliedern erstattet.
2
An den Sitzungen des Beirats nehmen mit beratender Stimme teil:
a.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen,
b.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung,
c.
die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.
An
den Sitzungen können geladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
3
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a.
er berät die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in allen wichtigen
Angelegenheiten, auch in Fragen des Zusammenwirkens mit der Universitäts- und
Stadtbibliothek Köln,
b.
er gibt Empfehlungen für die Entwicklung, den Ausbau, die Investitionsplanung
und die Organisation der Zentralbibliothek,
c.
er berät den von der Direktorin oder dem Direktor unter Beteiligung der
Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter erstellten Jahresbericht,
d.
er legt dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen mindestens alle zwei Jahre einen Evaluierungsbericht vor,
der an die anderen Unterhaltsträger und die Bund-Länder-Kommission für
Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) weitergeleitet werden kann,
e.
er wirkt beratend bei der Besetzung der Stellen der Direktorin oder des
Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors
mit.
4
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die
Direktorin oder der Direktor der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin nimmt
an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Beirat tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Die Geschäftsführung für den Beirat erfolgt durch die
Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.
5
Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die das Nähere regelt.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
Deutschen Zentralbibliothek für Medizin vom 8. Juni 1994 (GABl. NW. II S. 167),
geändert durch Satzung vom 14. April 2000 (ABl. NRW. 2 S. 280)
und 8. November 2001 (ABl. NRW. vom 15.02.2002 Teil 2 S. 7)
außer Kraft.
Düsseldorf, den
1. Dezember 2003
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
- MBl. NRW. 2004 S. 112